05.06.2013 Aufrufe

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zwischenbericht<br />

richt für den Fall, dass ein Betreuer zu bestellen ist. In der <strong>Betreuung</strong>sverfügung<br />

kann für den <strong>Betreuung</strong>sfall bestimmt werden, wer Betreuer werden soll<br />

und nach welchen Grundsätzen der Betreuer vorzugehen hat. Die Patientenverfügung<br />

richtet sich für sich genommen an Ärzte und Krankenhäuser. In ihr<br />

kann der Betroffene seinen Willen über Art und Weise einer ärztlichen Behandlung<br />

niederlegen. Die Patientenverfügung wendet sich aber auch an einen<br />

Betreuer bzw. Bevollmächtigten, der über die Art und Weise der medizinischen<br />

Behandlung des Betroffenen entscheiden muss. Für die Bürgerinnen und<br />

Bürger ist die Vorsorge im Gesundheitsbereich mittels einer Patientenverfügung<br />

von besonderer Wichtigkeit. Deshalb könnte es sinnvoll sein, eine Patientenverfügung<br />

mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren; dies wird beispielsweise<br />

in der vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz herausgegebenen<br />

Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ vorgeschlagen.<br />

Zu beachten ist aber, dass eine Patientenverfügung - im Unterschied zur Vorsorgevollmacht<br />

- einem ständigen Aktualisierungsbedarf unterliegen dürfte.<br />

Zudem müsste auch nach Möglichkeiten gesucht werden, die einen schnellen<br />

Zugriff von Ärzten und Krankenhäusern auf die Patientenverfügung ermöglichen.<br />

Das sind Vorfragen, die durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Sterbehilfe“<br />

unter dem Vorsitz Hamburgs geklärt werden. Die Bund-Länder-<br />

Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“ wird die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe<br />

abwarten und in ihre Überlegungen mit einbeziehen.<br />

7. Werbemaßnahmen<br />

Bereits nach jetziger Rechtslage fördern die <strong>Betreuung</strong>sbehörden die Aufklärung<br />

und Beratung über Vollmachten (§ 6 S. 2 <strong>Betreuung</strong>sbehördengesetz) und<br />

informieren die <strong>Betreuung</strong>svereine planmäßig über Vorsorgevollmachten<br />

(§ 1908 f. Abs. 1 Nr. 2a BGB). Zusätzlich stellen die Landesjustizverwaltungen<br />

und das Bundesministerium der Justiz Broschüren zur Verfügung, in denen<br />

auch über Vorsorgevollmachten informiert wird. Es ist aber empfehlenswert,<br />

über das bisher geleistete hinaus noch umfassender über die Möglichkeiten<br />

der Vorsorge aufzuklären und für sie als Mittel zur privatautonomen Gestaltung<br />

eigener Lebensverhältnisse zu werben. Als Werbungsmöglichkeiten,<br />

die im Einzelnen weiterer Prüfung bedürfen, kommen in Betracht:<br />

- die Einrichtung eines Feldes auf den Chipkarten der Krankenversicherer,<br />

das einen Hinweis auf die Existenz einer Vorsorgevollmacht enthalten<br />

kann;<br />

- die Normierung von Hinweispflichten der Ärzteschaft;<br />

- die Einsetzung von Banken und Sparkassen als Multiplikatoren für<br />

Vorsorgevollmachten;<br />

- die Einbindung der Kirchen;<br />

- die Nutzung von Fernsehen, Radio und Presse;<br />

- die Einrichtung örtlicher Beratungsstellen.<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 33

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!