Betrifft: Betreuung 4
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Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />
fung, ob für die Vorsorgevollmacht eine gesetzliche Form z.B. durch behördliche<br />
oder notarielle Beglaubigung geschaffen werden soll. Die Bund-Länder-<br />
Arbeitsgruppe beabsichtigt, die Problematik mit dem Bankenverband und der<br />
Bankenaufsicht zu besprechen. Bereits jetzt besteht aber für die Vollmachtgeber<br />
die Möglichkeit, sich wegen der Akzeptanz der Vorsorgevollmacht durch<br />
ihre Bank mit der zuständigen Geschäftsstelle in Verbindung zu setzen.<br />
Neben diesem Bereich, auf den der Vollmachtgeber Einfluss nehmen kann,<br />
stößt die Vorsorgevollmacht an Grenzen, weil Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis<br />
zwar die Erklärung eines gesetzlichen, nicht aber eines gewillkürten<br />
Vertreters gelten lassen. Das gilt namentlich für eidesstattliche Versicherungen,<br />
z.B. bei Beantragung eines Erbscheins über die dabei gesetzlich verlangten<br />
Angaben (§ 2356 Abs. 2 S. 1 BGB) sowie für Steuererklärungen, für<br />
welche die Finanzverwaltung die Abgabe durch einen Bevollmächtigten nicht<br />
für ausreichend hält. Während der erstgenannte Fall zahlenmäßig keine besonders<br />
gewichtige Rolle spielen dürfte, kommt einer fehlenden Befugnis des<br />
Bevollmächtigten zur Abgabe von Steuererklärungen erhebliche praktische<br />
Bedeutung zu. Schon heute zeichnet sich ab, dass insbesondere für diejenigen<br />
Personen, die im Hinblick auf vorhandenes Vermögen und die hieraus fließenden<br />
Einkünfte Vorsorge durch Vollmachten treffen wollen, im Bedarfsfall<br />
Steuererklärungen abzugeben sind. Die Neuregelung der Rentenbesteuerung<br />
kann eine erhebliche Ausweitung der Zahl der erklärungspflichtigen Personen<br />
mit sich bringen. Ohne Änderung der derzeitigen Praxis müsste ein Betreuer<br />
allein deshalb bestellt werden, weil die erteilte Vollmacht nicht ausreicht, um<br />
eine Steuererklärung in Vertretung des Vollmachtgebers zu unterzeichnen. Die<br />
Lösung der Problematik bedarf weiterer Prüfung in Absprache mit den Finanzverwaltungen.<br />
6. Mustervorsorgevollmacht<br />
Bereits in der Vergangenheit haben viele Landesjustizverwaltungen und das<br />
Bundesministerium der Justiz in ihrer Öffentlichkeitsarbeit über Vorsorgevollmachten<br />
informiert. Die Erfahrung lehrt, dass sich die Bürgerinnen und<br />
Bürger hierfür besonders ansprechen lassen, wenn ihnen konkrete Formulierungshilfen<br />
durch Mustervordrucke geboten und erläutert werden. Die Bund-<br />
Länder-Arbeitsgruppe hält es deshalb für sinnvoll, eine bundeseinheitliche<br />
Mustervollmacht mit einer Informationsbroschüre zu schaffen. Das erleichtert<br />
nicht nur die Handhabung für die Bürgerinnen und Bürger, sondern auch für<br />
den Rechtsverkehr.<br />
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird darüber hinaus eingehend prüfen, ob das<br />
bundeseinheitliche Muster für eine Vorsorgevollmacht mit Vorschlägen für<br />
eine <strong>Betreuung</strong>sverfügung oder eine Patientenverfügung verknüpft werden<br />
sollte. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht, die sich an den Bevollmächtigten<br />
richtet, wendet sich die <strong>Betreuung</strong>sverfügung an das Vormundschaftsge-<br />
32 VormundschaftsGerichtsTag e.V.