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Betrifft: Betreuung 4

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Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />

fung, ob für die Vorsorgevollmacht eine gesetzliche Form z.B. durch behördliche<br />

oder notarielle Beglaubigung geschaffen werden soll. Die Bund-Länder-<br />

Arbeitsgruppe beabsichtigt, die Problematik mit dem Bankenverband und der<br />

Bankenaufsicht zu besprechen. Bereits jetzt besteht aber für die Vollmachtgeber<br />

die Möglichkeit, sich wegen der Akzeptanz der Vorsorgevollmacht durch<br />

ihre Bank mit der zuständigen Geschäftsstelle in Verbindung zu setzen.<br />

Neben diesem Bereich, auf den der Vollmachtgeber Einfluss nehmen kann,<br />

stößt die Vorsorgevollmacht an Grenzen, weil Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis<br />

zwar die Erklärung eines gesetzlichen, nicht aber eines gewillkürten<br />

Vertreters gelten lassen. Das gilt namentlich für eidesstattliche Versicherungen,<br />

z.B. bei Beantragung eines Erbscheins über die dabei gesetzlich verlangten<br />

Angaben (§ 2356 Abs. 2 S. 1 BGB) sowie für Steuererklärungen, für<br />

welche die Finanzverwaltung die Abgabe durch einen Bevollmächtigten nicht<br />

für ausreichend hält. Während der erstgenannte Fall zahlenmäßig keine besonders<br />

gewichtige Rolle spielen dürfte, kommt einer fehlenden Befugnis des<br />

Bevollmächtigten zur Abgabe von Steuererklärungen erhebliche praktische<br />

Bedeutung zu. Schon heute zeichnet sich ab, dass insbesondere für diejenigen<br />

Personen, die im Hinblick auf vorhandenes Vermögen und die hieraus fließenden<br />

Einkünfte Vorsorge durch Vollmachten treffen wollen, im Bedarfsfall<br />

Steuererklärungen abzugeben sind. Die Neuregelung der Rentenbesteuerung<br />

kann eine erhebliche Ausweitung der Zahl der erklärungspflichtigen Personen<br />

mit sich bringen. Ohne Änderung der derzeitigen Praxis müsste ein Betreuer<br />

allein deshalb bestellt werden, weil die erteilte Vollmacht nicht ausreicht, um<br />

eine Steuererklärung in Vertretung des Vollmachtgebers zu unterzeichnen. Die<br />

Lösung der Problematik bedarf weiterer Prüfung in Absprache mit den Finanzverwaltungen.<br />

6. Mustervorsorgevollmacht<br />

Bereits in der Vergangenheit haben viele Landesjustizverwaltungen und das<br />

Bundesministerium der Justiz in ihrer Öffentlichkeitsarbeit über Vorsorgevollmachten<br />

informiert. Die Erfahrung lehrt, dass sich die Bürgerinnen und<br />

Bürger hierfür besonders ansprechen lassen, wenn ihnen konkrete Formulierungshilfen<br />

durch Mustervordrucke geboten und erläutert werden. Die Bund-<br />

Länder-Arbeitsgruppe hält es deshalb für sinnvoll, eine bundeseinheitliche<br />

Mustervollmacht mit einer Informationsbroschüre zu schaffen. Das erleichtert<br />

nicht nur die Handhabung für die Bürgerinnen und Bürger, sondern auch für<br />

den Rechtsverkehr.<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird darüber hinaus eingehend prüfen, ob das<br />

bundeseinheitliche Muster für eine Vorsorgevollmacht mit Vorschlägen für<br />

eine <strong>Betreuung</strong>sverfügung oder eine Patientenverfügung verknüpft werden<br />

sollte. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht, die sich an den Bevollmächtigten<br />

richtet, wendet sich die <strong>Betreuung</strong>sverfügung an das Vormundschaftsge-<br />

32 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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