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Betrifft: Betreuung 4

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Zwischenbericht<br />

Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem - Sicherungsmaßnahmen vorzusehen.<br />

So kann es nützlich sein, die Originalvollmacht nicht dem Bevollmächtigten<br />

auszuhändigen, sondern die Vollmacht in der eigenen Wohnung aufzubewahren<br />

und den Bevollmächtigten darauf hinzuweisen, wo er sie im Bedarfsfall<br />

auffinden kann. Eine solche Vorgehensweise minimiert die Gefahr, dass vorzeitig<br />

von der Vollmacht Gebrauch gemacht wird. Ein absoluter Schutz durch<br />

Sicherungsmaßnahmen im Innenverhältnis ist aber nicht erreichbar, da nicht<br />

ausgeschlossen werden kann, dass sich der Bevollmächtigte widerrechtlich die<br />

Vollmacht aneignet. Eine solche Gefahr ist jedoch als gering einzustufen, da<br />

der Vollmachtgeber sich eine Person seines besonderen Vertrauens zum Bevollmächtigten<br />

auswählt.<br />

Die Hinterlegung der Vorsorgevollmacht bei Gericht ist demgegenüber keine<br />

praktikable Alternative: Zwar könnte mit der Hinterlegung die Auflage verbunden<br />

werden, der Bevollmächtigte könne nur für den <strong>Betreuung</strong>sfall auf die<br />

Vollmacht zugreifen. Das führt aber zu der Notwendigkeit, dass die Vormundschaftsgerichte<br />

in jedem Fall, in dem eine Vollmacht herausverlangt wird, zu<br />

prüfen haben, ob der <strong>Betreuung</strong>sfall eingetreten ist. Damit würde der Sinn und<br />

Zweck der Vorsorgevollmacht, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden,<br />

konterkariert.<br />

Das Spannungsverhältnis zwischen effizienter <strong>Betreuung</strong>svermeidung und<br />

absolutem Sicherungsbedürfnis ist nicht auflösbar. Notwendig ist es deshalb,<br />

den interessierten Personenkreis klar über Vorteile und Risiken der Vorsorgevollmacht<br />

aufzuklären und Sicherungswege im Innenverhältnis aufzuzeigen.<br />

Jeder Einzelne muss auf der Grundlage dieser Beratung entscheiden, ob er das<br />

- geringe - Restrisiko für sich akzeptiert.<br />

3. Form der Vorsorgevollmacht<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe schlägt vor, zur Klärung von Identität und<br />

Authentizität der Vorsorgevollmacht im Einzelnen zu prüfen, ob eine Form<br />

normiert oder nur empfohlen werden soll. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:<br />

Nach jetziger Rechtslage bedarf die Vorsorgevollmacht grundsätzlich keiner<br />

Form, § 167 Abs. 2 BGB. Um den Bevollmächtigten im Geschäftsverkehr zu<br />

legitimieren, ist es aber praktisch erforderlich, die Vollmacht schriftlich abzusetzen<br />

und diese durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten<br />

Handzeichens zu unterzeichnen. Darüber hinausgehend ist eine notarielle Beurkundung<br />

in den Fällen erforderlich, in denen der Bevollmächtigte ermächtigt<br />

wird, Grundstücksgeschäfte abzuschließen. In diesen Fällen ergibt sich in<br />

Abweichung von § 167 Abs. 2 BGB ein Formerfordernis aus § 313 S. 1 BGB.<br />

Danach bedarf die Vollmacht ausnahmsweise der notariellen Beurkundung,<br />

wenn die Ermächtigung zur Vornahme des Grundstücksgeschäftes unwiderruf-<br />

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