Betrifft: Betreuung 4
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Zwischenbericht<br />
Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem - Sicherungsmaßnahmen vorzusehen.<br />
So kann es nützlich sein, die Originalvollmacht nicht dem Bevollmächtigten<br />
auszuhändigen, sondern die Vollmacht in der eigenen Wohnung aufzubewahren<br />
und den Bevollmächtigten darauf hinzuweisen, wo er sie im Bedarfsfall<br />
auffinden kann. Eine solche Vorgehensweise minimiert die Gefahr, dass vorzeitig<br />
von der Vollmacht Gebrauch gemacht wird. Ein absoluter Schutz durch<br />
Sicherungsmaßnahmen im Innenverhältnis ist aber nicht erreichbar, da nicht<br />
ausgeschlossen werden kann, dass sich der Bevollmächtigte widerrechtlich die<br />
Vollmacht aneignet. Eine solche Gefahr ist jedoch als gering einzustufen, da<br />
der Vollmachtgeber sich eine Person seines besonderen Vertrauens zum Bevollmächtigten<br />
auswählt.<br />
Die Hinterlegung der Vorsorgevollmacht bei Gericht ist demgegenüber keine<br />
praktikable Alternative: Zwar könnte mit der Hinterlegung die Auflage verbunden<br />
werden, der Bevollmächtigte könne nur für den <strong>Betreuung</strong>sfall auf die<br />
Vollmacht zugreifen. Das führt aber zu der Notwendigkeit, dass die Vormundschaftsgerichte<br />
in jedem Fall, in dem eine Vollmacht herausverlangt wird, zu<br />
prüfen haben, ob der <strong>Betreuung</strong>sfall eingetreten ist. Damit würde der Sinn und<br />
Zweck der Vorsorgevollmacht, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden,<br />
konterkariert.<br />
Das Spannungsverhältnis zwischen effizienter <strong>Betreuung</strong>svermeidung und<br />
absolutem Sicherungsbedürfnis ist nicht auflösbar. Notwendig ist es deshalb,<br />
den interessierten Personenkreis klar über Vorteile und Risiken der Vorsorgevollmacht<br />
aufzuklären und Sicherungswege im Innenverhältnis aufzuzeigen.<br />
Jeder Einzelne muss auf der Grundlage dieser Beratung entscheiden, ob er das<br />
- geringe - Restrisiko für sich akzeptiert.<br />
3. Form der Vorsorgevollmacht<br />
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe schlägt vor, zur Klärung von Identität und<br />
Authentizität der Vorsorgevollmacht im Einzelnen zu prüfen, ob eine Form<br />
normiert oder nur empfohlen werden soll. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:<br />
Nach jetziger Rechtslage bedarf die Vorsorgevollmacht grundsätzlich keiner<br />
Form, § 167 Abs. 2 BGB. Um den Bevollmächtigten im Geschäftsverkehr zu<br />
legitimieren, ist es aber praktisch erforderlich, die Vollmacht schriftlich abzusetzen<br />
und diese durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten<br />
Handzeichens zu unterzeichnen. Darüber hinausgehend ist eine notarielle Beurkundung<br />
in den Fällen erforderlich, in denen der Bevollmächtigte ermächtigt<br />
wird, Grundstücksgeschäfte abzuschließen. In diesen Fällen ergibt sich in<br />
Abweichung von § 167 Abs. 2 BGB ein Formerfordernis aus § 313 S. 1 BGB.<br />
Danach bedarf die Vollmacht ausnahmsweise der notariellen Beurkundung,<br />
wenn die Ermächtigung zur Vornahme des Grundstücksgeschäftes unwiderruf-<br />
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