Betrifft: Betreuung 4
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Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />
entlastet die Gerichte. Es ist daher wünschenswert, dass diese Möglichkeit<br />
allgemein bekannt wird. Die bloße Aufnahme in den Gesetzestext genügt hierzu<br />
nicht. Es ist beabsichtigt, im Rahmen einer Broschüre auf die Bedeutung<br />
von Altersvorsorge-Vollmachten oder anderen Vollmachten hinzuweisen und<br />
hierbei auch die Vorteile der Einhaltung einer besonderen Form (Schriftform<br />
oder - insbesondere bei Grundbesitz oder größeren Vermögen - Beglaubigung<br />
bzw. Beurkundung durch einen Notar) darzustellen.“<br />
Die Erwartungen des Gesetzgebers, durch das Institut der „Vorsorgevollmacht“<br />
in einem größeren Umfang <strong>Betreuung</strong>sverfahren zu vermeiden, hat<br />
sich bislang nicht erfüllt. Es herrscht bei den Bürgerinnen und Bürgern durchaus<br />
Unsicherheit darüber, unter welchen Voraussetzungen Vorsorgevollmachten<br />
wirksam sind. Wirksamkeitsvoraussetzungen und Inhalte von Vorsorgevollmachten<br />
richten sich nach allgemeinen Grundsätzen und sind nicht besonders<br />
geregelt. Es kursieren vielmehr eine unüberschaubare Anzahl unterschiedlicher<br />
Vordrucke. Zudem ist ein länderübergreifendes Verfahren zum Auffinden<br />
von Vorsorgevollmachten nicht institutionalisiert.<br />
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe empfiehlt deshalb, das Rechtsinstitut der<br />
Vorsorgevollmacht zu stärken. Dazu bedarf es möglichst bundeseinheitlicher<br />
Standards und einer intensiveren Öffentlichkeitsarbeit.<br />
Im Einzelnen:<br />
2. Vorsorgevollmacht als Außenvollmacht<br />
Viele der in Umlauf befindlichen Vordrucke empfehlen, die Vollmachten als<br />
„Vorsorgevollmachten“ oder „Vorsorgeverfügungen“ oder „Vollmacht für den<br />
Fall einer psychischen Erkrankung“ zu bezeichnen. Eine solche Vollmacht<br />
steht unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts eines Vorsorge-/<br />
<strong>Betreuung</strong>sfalles. Für den Geschäftsverkehr ist diese Art der Vollmacht weitestgehend<br />
wertlos, da die aufschiebende Bedingung - Eintritt des <strong>Betreuung</strong>sfalles<br />
- in der Regel nicht überprüft werden kann. Der Bevollmächtigte wird<br />
dadurch an einer Vertretung des Betroffenen gehindert. Trotz der Vollmacht<br />
bedarf es eines <strong>Betreuung</strong>sverfahrens.<br />
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe schlägt deshalb vor, Vorsorgevollmachten so<br />
zu gestalten, dass sie als Außenvollmacht frei von rechtsgeschäftlichen und<br />
gesetzlichen Bedingungen wirksam sind. Für den Rechtsverkehr sollte die<br />
Vorsorgevollmacht nicht von dem Eintritt einer psychischen Erkrankung oder<br />
geistigen Behinderung abhängig sein.<br />
Eine solche Vollmacht ist jedoch - nach außen - sofort wirksam. Der Bevollmächtigte<br />
kann - nach außen - von der Vollmacht Gebrauch machen, ohne dass<br />
tatsächlich eine Hilfebedürftigkeit des Vollmachtgebers eingetreten ist. Zur<br />
Absicherung des Vollmachtgebers und zur Vermeidung von Missbräuchen der<br />
Vorsorgevollmacht ist es deshalb notwendig, im Innenverhältnis - zwischen<br />
28 VormundschaftsGerichtsTag e.V.