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Betrifft: Betreuung 4

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Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />

entlastet die Gerichte. Es ist daher wünschenswert, dass diese Möglichkeit<br />

allgemein bekannt wird. Die bloße Aufnahme in den Gesetzestext genügt hierzu<br />

nicht. Es ist beabsichtigt, im Rahmen einer Broschüre auf die Bedeutung<br />

von Altersvorsorge-Vollmachten oder anderen Vollmachten hinzuweisen und<br />

hierbei auch die Vorteile der Einhaltung einer besonderen Form (Schriftform<br />

oder - insbesondere bei Grundbesitz oder größeren Vermögen - Beglaubigung<br />

bzw. Beurkundung durch einen Notar) darzustellen.“<br />

Die Erwartungen des Gesetzgebers, durch das Institut der „Vorsorgevollmacht“<br />

in einem größeren Umfang <strong>Betreuung</strong>sverfahren zu vermeiden, hat<br />

sich bislang nicht erfüllt. Es herrscht bei den Bürgerinnen und Bürgern durchaus<br />

Unsicherheit darüber, unter welchen Voraussetzungen Vorsorgevollmachten<br />

wirksam sind. Wirksamkeitsvoraussetzungen und Inhalte von Vorsorgevollmachten<br />

richten sich nach allgemeinen Grundsätzen und sind nicht besonders<br />

geregelt. Es kursieren vielmehr eine unüberschaubare Anzahl unterschiedlicher<br />

Vordrucke. Zudem ist ein länderübergreifendes Verfahren zum Auffinden<br />

von Vorsorgevollmachten nicht institutionalisiert.<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe empfiehlt deshalb, das Rechtsinstitut der<br />

Vorsorgevollmacht zu stärken. Dazu bedarf es möglichst bundeseinheitlicher<br />

Standards und einer intensiveren Öffentlichkeitsarbeit.<br />

Im Einzelnen:<br />

2. Vorsorgevollmacht als Außenvollmacht<br />

Viele der in Umlauf befindlichen Vordrucke empfehlen, die Vollmachten als<br />

„Vorsorgevollmachten“ oder „Vorsorgeverfügungen“ oder „Vollmacht für den<br />

Fall einer psychischen Erkrankung“ zu bezeichnen. Eine solche Vollmacht<br />

steht unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts eines Vorsorge-/<br />

<strong>Betreuung</strong>sfalles. Für den Geschäftsverkehr ist diese Art der Vollmacht weitestgehend<br />

wertlos, da die aufschiebende Bedingung - Eintritt des <strong>Betreuung</strong>sfalles<br />

- in der Regel nicht überprüft werden kann. Der Bevollmächtigte wird<br />

dadurch an einer Vertretung des Betroffenen gehindert. Trotz der Vollmacht<br />

bedarf es eines <strong>Betreuung</strong>sverfahrens.<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe schlägt deshalb vor, Vorsorgevollmachten so<br />

zu gestalten, dass sie als Außenvollmacht frei von rechtsgeschäftlichen und<br />

gesetzlichen Bedingungen wirksam sind. Für den Rechtsverkehr sollte die<br />

Vorsorgevollmacht nicht von dem Eintritt einer psychischen Erkrankung oder<br />

geistigen Behinderung abhängig sein.<br />

Eine solche Vollmacht ist jedoch - nach außen - sofort wirksam. Der Bevollmächtigte<br />

kann - nach außen - von der Vollmacht Gebrauch machen, ohne dass<br />

tatsächlich eine Hilfebedürftigkeit des Vollmachtgebers eingetreten ist. Zur<br />

Absicherung des Vollmachtgebers und zur Vermeidung von Missbräuchen der<br />

Vorsorgevollmacht ist es deshalb notwendig, im Innenverhältnis - zwischen<br />

28 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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