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Betrifft: Betreuung 4

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Vormundschaftsgerichtstag e.V.<br />

unter der Voraussetzung, dass diese überall installiert und zeitlich wie örtlich<br />

erreichbar sind).<br />

3. Fremdnützige Forschung an und mit einwilligungsunfähigen<br />

Menschen (Artikel 18 II i.V.m. den Erläuterungen, S. 29 ff.)<br />

Nach geltendem deutschem Recht ist eine fremdnützige Forschung an und mit<br />

einwilligungsunfähigen Menschen unzulässig. Hier ist insbesondere auf die<br />

eindeutige Regelung im <strong>Betreuung</strong>srecht zu verweisen: Der rechtliche Betreuer<br />

darf nur zum Wohl des Betreuten entscheiden, nicht zum Wohl Dritter oder<br />

der Gesellschaft. An dieser Regelung ist festzuhalten.<br />

Andererseits wächst stetig der Druck, fremdnützige Forschung zu zulassen. So<br />

legt die neue Fassung der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes vom<br />

7. Oktober 2000, die auch von der Bundesärztekammer verabschiedet wurde,<br />

unter 24 lediglich fest:<br />

„Für eine Versuchsperson, die einwilligungsunfähig ist, physisch oder geistig<br />

nicht in der Lage ist, eine Einwilligung zu erteilen oder wegen Minderjährigkeit<br />

nicht einwilligungsfähig ist, muss der Forscher die Einwilligung nach<br />

Aufklärung vom gesetzlich ermächtigten Vertreter entsprechend dem anwendbaren<br />

nationalen Recht einholen. Diese Personengruppen sollten nicht in Forschung<br />

einbezogen werden, es sei denn, die Forschung ist erforderlich, um die<br />

Gesundheit der entsprechenden Gruppe zu fördern und kann nicht an einwilligungsfähigen<br />

Personen durchgeführt werden.“ 6<br />

Wie im Zusatzprotokoll lässt die Deklaration somit nicht therapeutische Forschung<br />

an einwilligungsunfähigen Personen unter dem Aspekt der Gruppennützigkeit<br />

zu, der das Fehlen eines individuellen Nutzens verdecken kann.<br />

Im Vergleich zu der Deklaration von Helsinki erscheint das Zusatzprotokoll in<br />

diesem Punkt auf den ersten Blick eine Verbesserung hinsichtlich der Wahrung<br />

der Rechte einwilligungsunfähiger Menschen zu beinhalten, indem für<br />

die Zulässigkeit der Forschung weitere Kriterien aufgeführt werden. Hierbei<br />

handelt es sich aber letztendlich wiederum nur um unbestimmte Rechtsbegriffe<br />

(Beschränkung auf minimale Risiken und minimale Belastungen), deren Verwendung<br />

in Bezug auf diskutierte Forschungsvorhaben – u.a. mit dem Ziel der<br />

Entwicklung von Behandlungsmaßnahmen für die Alzheimer- oder Parkinsonerkrankung<br />

– absurd erscheint, denn Maßnahmen, die die Funktion bzw. Funktionsstörungen<br />

des Gehirns feststellen und Behandlungsmaßnahmen ermöglichen<br />

sollen, setzen schwerwiegende Eingriffe voraus.<br />

6 Taupitz: Die neue Deklaration von Helsinki, DÄBl. 2001, 2431 und MedR 2001,<br />

277.<br />

270 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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