05.06.2013 Aufrufe

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Forschung an Einwilligungsunfähigen<br />

Welche Konsequenzen eine Ausdehnung des Begriffs „Nutzen“ hat, haben die<br />

Ereignisse im St. Josefs-Stift in Eisingen bei Würzburg verdeutlicht. Dort<br />

waren über Jahre Blutproben von Bewohnerinnen der Einrichtung durch das<br />

Humangenetisches Institut der Universität Würzburg ohne Kenntnis der gesetzlichen<br />

Vertreter der betroffenen Frauen entnommen worden. Das Ermittlungsverfahren<br />

wurde durch die Staatsanwaltschaft eingestellt, da nicht nachzuweisen<br />

sei, dass die entnommen Blutproben ausschließlich zu Forschungszwecken<br />

und nicht auch zu therapeutischen Zwecken entnommen worden<br />

seien.<br />

b) Keine Definition eines Nichtablehnens<br />

Nach Artikel 18 I v ist die Teilnahme nur möglich, wenn der einwilligungsunfähige<br />

Mensch eine Teilnahme nicht ablehnt. Wie in anderen Fällen, in denen<br />

einwilligungsunfähigen Menschen hierdurch ein Schutz zukommen soll, besteht<br />

die Gefahr<br />

einer Manipulation,<br />

eines Nichterforschens des Willens des einwilligungsunfähigen Menschen,<br />

sondern eines bloßen Abwartens einer Reaktion,<br />

einer mangelnden Kontrolle, da letztlich der Forscher selbst entscheidet, ob<br />

er ein Ablehnen wahrnimmt,<br />

einer nicht ausreichenden Information über das Geschehen als Voraussetzung<br />

für eine Ablehnung,<br />

einer Umdeutung einer Ablehnung in eine Reflexhandlung usw.<br />

Um diesen Gefahren entgegenzuwirken, ist eine verfahrensmäßige Kontrolle<br />

durch unabhängige Dritte erforderlich.<br />

c) Aufklärung des gesetzlichen Vertreters<br />

Vorstehend (unter 2 d) haben wir bereits auf das Fehlen von Regelungen zu<br />

den Modalitäten einer Aufklärung hingewiesen und auf die Notwendigkeit<br />

eines obligatorisch vorzusehenden Aufklärungsgesprächs hingewiesen.<br />

Soweit bei einem einwilligungsunfähigen Menschen die Genehmigung durch<br />

den gesetzlichen Vertreter (nach deutschem Recht durch einen rechtlichen<br />

Betreuer oder einen Bevollmächtigten unter Berücksichtung der Regelung der<br />

Regelungen des § 1904 BGB) erteilt werden soll, erscheint über die Normierung<br />

von Modalitäten der Aufklärung hinaus die Einführung weiterer Schutzregelungen<br />

geboten, um die Gefahr zu minimieren, dass Entscheidungen aus<br />

einer Situation des „sich ausgeliefert Fühlens“ getroffen werden<br />

Zu denken ist beispielsweise an die Verpflichtung von gesetzlichen Vertretern<br />

zur Inanspruchnahme einer Beratung bezüglich der zu entscheidenden Frage<br />

durch eine unabhängige Instanz (beispielsweise durch die Ethikkommissionen<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 269

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!