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Betrifft: Betreuung 4

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Vormundschaftsgerichtstag e.V.<br />

2. Eigennützige Forschung an und mit einwilligungsunfähigen<br />

Menschen (Artikel 18 I i.V.m. den Erläuterungen, S. 28 f.)<br />

a) Keine ausreichende Definition eines Nutzens<br />

Nach Artikel 18 I i müssen die erwarteten Forschungsergebnisse für den Teilnehmer<br />

von tatsächlichem und unmittelbaren Nutzen sein. In den Kategorien<br />

der deutschen Diskussion handelt es sich in diesem Fall nicht mehr um ein<br />

Humanexperiment, sondern um einen Heilversuch. Es bestehen daher ähnliche<br />

Abgrenzungsprobleme – insbesondere im Hinblick auf das Feststellen eines<br />

Nutzens für den Teilnehmer.<br />

In den Erläuterungen wird der Begriff des unmittelbaren Nutzens nicht näher<br />

beschrieben, sondern mit der Formulierung „Es muss zu erwarten sein, dass<br />

die Forschung für die Gesundheit der betroffenen Person von Nutzen ist.“ eher<br />

aufgeweicht. Ohne nähere Erläuterungen kann der Begriff des unmittelbaren<br />

Nutzens beliebig ausgedehnt werden. So wird diskutiert, ob ein individueller<br />

Nutzen bereits darin liege, dass ein Teilnehmer an einer klinischen Studie<br />

besser betreut und versorgt werde, als dies ohne Versuchsteilnahme der Fall<br />

wäre - beispielsweise positive Beeinflussung einer Demenzerkrankung durch<br />

intensive <strong>Betreuung</strong> im Rahmen einer Studie. 4 Andere bewerten jeden potentiellen<br />

Nutzen auch zu einem späteren Zeitpunkt als unmittelbaren Nutzen.<br />

Zur Klarstellung wird die Aufnahme einer Formulierung in Anlehnung an den<br />

Vorschlag von Höfling/Demel angeregt, nach der die Teilnahme nur dann<br />

„nützlich“ ist, wenn eine anerkannte Behandlungsmethode fehlt, daher eine<br />

subjektive Notwendigkeit zur Teilnahme (Höfling/Demel: „subjektive Indikation“)<br />

besteht und der erforderliche therapeutische Nutzen nur durch das Forschungsvorhaben<br />

– und nicht allein durch seine Begleitumstände - zu erwarten<br />

ist. Ähnlich formuliert § 41 Nr. 1 AMG als Voraussetzung für eine klinische<br />

Arzneimittelprüfung an einwilligungsunfähigen Menschen, dass das zu prüfende<br />

Arzneimittel nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft<br />

angezeigt (=indiziert) sei, um das Leben des Kranken zu retten, seine Gesundheit<br />

wiederherzustellen oder sein Leiden zu erleichtern. Daher sind rein diagnostische<br />

Versuche an Menschen, die an Demenz erkrankt sind, nach Ansicht<br />

von Höfling/Demel zur Zeit nicht zulässig. 5<br />

4 Vgl. Höfling/Demel: Zur Forschung an Nichteinwilligungsfähigen, MedR 1999,<br />

541, die darauf hinweisen, dass eine gute <strong>Betreuung</strong> auch ohne ein Forschungsvorhaben<br />

realisierbar ist.<br />

5 Anderer Ansicht Helmchen/Lauter (Hrsg.): Dürfen Ärzte mit Demenzkranken forschen?<br />

Analyse des Problemfeldes, Forschungsbedarf und Einwilligungsproblematik,<br />

1995.<br />

268 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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