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Betrifft: Betreuung 4

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Forschung an Einwilligungsunfähigen<br />

Aufklärung ausführlich beschrieben, die Modalitäten einer Aufklärung allerdings<br />

nur unzureichend geregelt.<br />

Es wird zwar gefordert, dass Angaben über Zeitplan und Einzelheiten der<br />

Aufklärung in den Unterlagen für die Prüfung des Vorhabens durch die Ethikkommission<br />

enthalten sein müssen (Artikel 13 xii), im Zusatzprotokoll und<br />

dem erläuternden Bericht aber keine Regelungen zur Frage getroffen, durch<br />

wen und zu welchem Zeitpunkt eine Aufklärung zu erfolgen hat.<br />

Dies kann vor dem Hintergrund der Diskussion über biomedizinische Forschung<br />

mit an Demenz erkrankten Menschen aufgrund einer „Vorausverfügung“,<br />

die sie zum Zeitpunkt noch bestehender Einwilligungsfähigkeit getroffen<br />

haben, dazu führen, dass Forschung an und mit an Demenz erkrankten<br />

Menschen aufgrund deren „eigener Einwilligung“ – und somit ohne die weiterreichenden<br />

Einschränkungen fremdnütziger Forschung an und mit Personen,<br />

die nicht selbst einwilligen können – erfolgen kann. 3 Ein Blick auf die parallele<br />

Diskussion im Rahmen von Vorausverfügungen hinsichtlich dem Einstellen<br />

lebenserhaltender Maßnahmen zeigt, dass die Ansichten über die Wirksamkeitsvoraussetzungen<br />

von Vorausverfügungen variieren. Dabei reichen die<br />

Standpunkte von der Annahme einer wirksamen Vorausverfügung, auch wenn<br />

der Moment der „Inkraftretens“ der Vorausverfügung Jahre nach der Verfügung<br />

selbst liegt, bis zu der Auffassung, eine Vorausverfügung sei gar nicht<br />

möglich.<br />

Vor dem Hintergrund der bestehenden Kontroversen sollten Vorausverfügungen<br />

als Legitimationsgrundlage für biomedizinische Forschung an und mit<br />

menschlichen Lebewesen ausgeschlossen werden.<br />

Zur Form der Aufklärung sieht Artikel 16 vor, dass diese in „dokumentarisch<br />

festgehaltener und verständlicher Form“ erfolgen muss, wobei in der Erläuterung<br />

exemplarisch verschiedene Formen benannt werden (z.B. schriftlich,<br />

Video, Tonband, CD-ROM) ohne allerdings ausdrücklich ein Aufklärungsgespräch<br />

vorzusehen. Hier besteht die Gefahr, die Bedeutung der Aufklärung<br />

durch Schrift und Bild im Verhältnis zum Gespräch zu überschätzen.<br />

Aus unserer Sicht ist in jedem Fall ein Aufklärungsgespräch notwendig, das<br />

bezüglich Verlauf und Ergebnis in einem Protokoll festgehalten werden sollte.<br />

Wir fordern daher eine entsprechende obligatorische Regelung, bei der die<br />

Ausgabe von dokumentarisch festgehaltenen Informationen nur in Ergänzung<br />

des Aufklärungsgesprächs erfolgen sollte.<br />

3<br />

In diesem Sinne Helmchen/Lauter (Hrsg.): Dürfen Ärzte mit Demenzkranken forschen?<br />

Analyse des Problemfeldes, Forschungsbedarf und Einwilligungsproblematik,<br />

1995; ablehnend Höfling/Demel: Zur Forschung an Nichteinwilligungsfähigen,<br />

MedR 1999, 541.<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 267

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