Betrifft: Betreuung 4
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Forschung an Einwilligungsunfähigen<br />
Aufklärung ausführlich beschrieben, die Modalitäten einer Aufklärung allerdings<br />
nur unzureichend geregelt.<br />
Es wird zwar gefordert, dass Angaben über Zeitplan und Einzelheiten der<br />
Aufklärung in den Unterlagen für die Prüfung des Vorhabens durch die Ethikkommission<br />
enthalten sein müssen (Artikel 13 xii), im Zusatzprotokoll und<br />
dem erläuternden Bericht aber keine Regelungen zur Frage getroffen, durch<br />
wen und zu welchem Zeitpunkt eine Aufklärung zu erfolgen hat.<br />
Dies kann vor dem Hintergrund der Diskussion über biomedizinische Forschung<br />
mit an Demenz erkrankten Menschen aufgrund einer „Vorausverfügung“,<br />
die sie zum Zeitpunkt noch bestehender Einwilligungsfähigkeit getroffen<br />
haben, dazu führen, dass Forschung an und mit an Demenz erkrankten<br />
Menschen aufgrund deren „eigener Einwilligung“ – und somit ohne die weiterreichenden<br />
Einschränkungen fremdnütziger Forschung an und mit Personen,<br />
die nicht selbst einwilligen können – erfolgen kann. 3 Ein Blick auf die parallele<br />
Diskussion im Rahmen von Vorausverfügungen hinsichtlich dem Einstellen<br />
lebenserhaltender Maßnahmen zeigt, dass die Ansichten über die Wirksamkeitsvoraussetzungen<br />
von Vorausverfügungen variieren. Dabei reichen die<br />
Standpunkte von der Annahme einer wirksamen Vorausverfügung, auch wenn<br />
der Moment der „Inkraftretens“ der Vorausverfügung Jahre nach der Verfügung<br />
selbst liegt, bis zu der Auffassung, eine Vorausverfügung sei gar nicht<br />
möglich.<br />
Vor dem Hintergrund der bestehenden Kontroversen sollten Vorausverfügungen<br />
als Legitimationsgrundlage für biomedizinische Forschung an und mit<br />
menschlichen Lebewesen ausgeschlossen werden.<br />
Zur Form der Aufklärung sieht Artikel 16 vor, dass diese in „dokumentarisch<br />
festgehaltener und verständlicher Form“ erfolgen muss, wobei in der Erläuterung<br />
exemplarisch verschiedene Formen benannt werden (z.B. schriftlich,<br />
Video, Tonband, CD-ROM) ohne allerdings ausdrücklich ein Aufklärungsgespräch<br />
vorzusehen. Hier besteht die Gefahr, die Bedeutung der Aufklärung<br />
durch Schrift und Bild im Verhältnis zum Gespräch zu überschätzen.<br />
Aus unserer Sicht ist in jedem Fall ein Aufklärungsgespräch notwendig, das<br />
bezüglich Verlauf und Ergebnis in einem Protokoll festgehalten werden sollte.<br />
Wir fordern daher eine entsprechende obligatorische Regelung, bei der die<br />
Ausgabe von dokumentarisch festgehaltenen Informationen nur in Ergänzung<br />
des Aufklärungsgesprächs erfolgen sollte.<br />
3<br />
In diesem Sinne Helmchen/Lauter (Hrsg.): Dürfen Ärzte mit Demenzkranken forschen?<br />
Analyse des Problemfeldes, Forschungsbedarf und Einwilligungsproblematik,<br />
1995; ablehnend Höfling/Demel: Zur Forschung an Nichteinwilligungsfähigen,<br />
MedR 1999, 541.<br />
<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 267