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Betrifft: Betreuung 4

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Vormundschaftsgerichtstag e.V.<br />

tution überprüft werden muss, da der Forscher selbst sich in einem Interessenkonflikt<br />

befindet.<br />

c) Einwilligung: Atteste der Ethikkommissionen entbehren einer<br />

validen Grundlage<br />

Nach Artikel 15 muss die Ethikkommission davon überzeugt sein, dass auf<br />

abhängige Gruppen kein ungebührlicher Einfluss genommen wird. Aus den<br />

Erläuterungen (S. 21 ff.) ergibt sich, dass Abhängigkeiten von menschlichen<br />

Lebewesen auf diversen Gründen beruhen können – so auch auf kognitiven<br />

Schwächen. Dabei werden ausdrücklich an Altersdemenz erkrankte Personen<br />

genannt.<br />

Vor dem Hintergrund der geringen Befugnisse der Ethikkommission, die auf<br />

der Grundlage zur Verfügung gestellter Informationen „nach Papier“ entscheiden<br />

soll und die um weitere Auskünfte lediglich ersuchen kann (Artikel 13), ist<br />

eine Ethikkommission nicht in der Lage eine valide derartige Erklärung abzugeben.<br />

Auf den Punkt gebracht wird dieses Dilemma durch die Formulierung, dass die<br />

Ethikkommission „überzeugt“ sein muss (Artikel 14 und 15). „Überzeugungen“<br />

kann aber im Rahmen biomedizinischer Forschung keine Bedeutung<br />

zugemessen werden. Es besteht in der derzeitigen Fassung die Gefahr, dass die<br />

„Überzeugung“ zur Entlastung derjenigen benutzt wird, die nicht „nach Papier“<br />

sondern im konkreten Einzelfall die Einwilligungsfähigkeit einer Person<br />

beurteilen.<br />

Das hier zugrunde liegende Dilemma lässt sich auch nicht dadurch lösen, dass<br />

in der deutschsprachigen Arbeitsübersetzung für die Formulierung „the ethics<br />

committee must be satisfied“ Begriffe gewählt werden, die eine höhere Anforderung<br />

beinhalten als „überzeugt sein“, wie z.B. „vergewissert haben“.<br />

Vor dem Hintergrund, dass sich die Entscheidung der Ethikkommission nur<br />

auf die Konzeption eines Forschungsvorhabens bezieht und es nicht möglich<br />

ist, die konkrete Umsetzung zu überprüfen, sollte eine entsprechende Klarstellung<br />

in Artikel 11 erfolgen.<br />

Danach kann eine Ethikkommission nur entscheiden – und dies sollte alleiniger<br />

Inhalt ihrer Erklärung sein -, ob bereits die Anlage der Forschung Gefahren<br />

eines ungebührlichen Einflusses auf abhängige Personen erkennen lässt und ob<br />

bestimmte Standards eingehalten werden, um diese auszuschließen.<br />

d) Aufklärung: Fehlen von Regelungen zu den Modalitäten einer<br />

Aufklärung<br />

Artikel 16 i.V.m. den Erläuterungen (S. 24 f.) befasst sich mit der Aufklärung<br />

des Forschungsteilnehmers bzw. desjenigen, der anstelle des Forschungsteilnehmers<br />

einwilligt (Artikel 19). Darin werden zwar der notwendige Inhalt der<br />

266 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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