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Betrifft: Betreuung 4

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Forschung an Einwilligungsunfähigen<br />

das Lebensalter zu berücksichtigen. Psychische Störungen können die Einwilligungsfähigkeit<br />

einschränken oder ausschließen.“ 1<br />

In der Stellungnahme der „Zentralen Ethikkommission“ bei der Bundesärztekammer<br />

„Zum Schutz nicht-einwilligungsfähiger Personen in der medizinischen<br />

Forschung“ wird festgehalten: „Zur Feststellung der Einwilligungsfähigkeit<br />

hat der Arzt jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Person fähig ist,<br />

einen bestimmten Sachverhalt zu verstehen: dies gilt insbesondere im Hinblick<br />

auf das Ziel des Vorhabens, Verfahren, Beeinträchtigungen, Risiken<br />

und Alternativen,<br />

diese Informationen in angemessener Weise zu verarbeiten,<br />

sie nachvollziehbar und nicht durch Krankheit oder geistige Unreife verzerrt<br />

zu bewerten,<br />

auf dieser Grundlage von Verständnis, Verarbeitung und Bewertung den<br />

eigenen Willen zu bilden und zu äußern.“ 2<br />

Daneben ist in der deutschen Rechtsprechung das Merkmal der Einwilligungsunfähigkeit<br />

hinreichend konkretisiert, so dass der Gesetzgeber auf eine ausdrückliche<br />

Definition verzichten konnte. Dies gilt aber nicht in gleichem Maße<br />

für das zwischenstaatliche Recht.<br />

Im Interesse einer größeren Klarheit ist daher wünschenswert, die Frage der<br />

Einwilligungsunfähigkeit im Zusatzprotokoll klarer zu fassen, indem z.B. in<br />

Artikel 17 Kriterien und Verfahren zur Feststellung der Einwilligungsfähigkeit<br />

analog zu der vorstehenden zitierten Formulierung der Zentralen Ethikkommission<br />

bei der Bundesärztekammer aufgenommen werden.<br />

b) Einwilligungsfähigkeit: Unzureichende Vorkehrungen für<br />

Zweifelsfälle<br />

Es ist zu begrüßen, dass der Entwurf in Artikel 17 III i.V.m. den Erläuterungen<br />

(S. 26 ff.) festhält, dass für Fälle, in denen Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit<br />

bestehen, Vorkehrungen vorgesehen werden müssen, um das Bestehen<br />

von Einwilligungsfähigkeit überprüfen zu können. Allerdings bietet die im<br />

erläuternden Bericht ausdrücklich mögliche Kontrolle durch den Forscher<br />

selbst keinen ausreichenden Schutz vor einem Missbrauch.<br />

Es sollte daher ausdrücklich geregelt werden, dass bei Zweifeln an der Einwilligungsfähigkeit<br />

diese durch eine nicht direkt an der Forschung beteiligte Insti-<br />

1 Freund/Heubel: Forschung mit einwilligungsunfähigen und beschränkt<br />

einwilligungsfähigen Personen, MedR 1997, 347.<br />

2 BÄK: Stellungnahme der „Zentralen Ethikkommission“ bei der Bundesärztekammer<br />

„Zum Schutz nicht-einwilligungsfähiger Personen in der medizinischen Forschung,<br />

DÄBl. 1997 A-1011.<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 265

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