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Betrifft: Betreuung 4

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Vormundschaftsgerichtstag e.V.<br />

Artikel 1 des Zusatzprotokolls i.V.m. dem erläuternden Bericht (S. 5 f.) führt<br />

zudem deutlich vor Augen, dass es zukünftig verstärkt eine Diskussion nicht<br />

nur am Lebensbeginn, sondern auch am Lebensende über die Frage geben<br />

wird, ab wann ein menschliches Leben mit Rechtssubjektivität beginnt und<br />

wann es endet. So stellt der erläuternde Bericht selbst fest, dass es unter den<br />

Mitgliedsstaaten des Europarates keine Einstimmigkeit hinsichtlich der Definition<br />

der Voraussetzungen für den Status „jedermann“ gibt.<br />

Im folgenden nehmen wir zu drei uns wesentlich erscheinenden Aspekten des<br />

vorliegenden Entwurfs Stellung:<br />

- Fremdnützige Forschung an und mit einwilligungsfähigen Menschen (Artikel<br />

8 in Verbindung mit Artikel 16 – Aufklärung - und Artikel 17 - Einwilligung),<br />

- eigennützige Forschung an und mit einwilligungsunfähigen Menschen<br />

(Artikel 18 I),<br />

- fremdnützige Forschung an und mit einwilligungsunfähigen Menschen<br />

(Artikel 18 II).<br />

1. Fremdnützige Forschung mit einwilligungsfähigen Menschen<br />

(Artikel 8 i.V.m. den Erläuterungen, S. 10 ff.)<br />

Artikel 8 erlaubt fremdnützige Forschung, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen<br />

gewährleistet ist, dass die Forschung letztlich der Gesundheit<br />

anderer nützt und die Forschung für die beteiligten Personen ein vertretbares<br />

Risiko und eine vertretbare Belastung mit sich bringt. Im Zusammenhang mit<br />

den Artikeln 16 ff. ergibt sich, dass Artikel 8 nur die Forschung an und mit<br />

Personen betrifft, die selbst in die Teilnahme an der Forschung einwilligen<br />

können, da für andere Personen Sonderregelungen vorgesehen sind, die im<br />

Ergebnis zu einer Beschränkung fremdnütziger Forschung führen. Die Bewertung<br />

einer Person als fähig oder nicht fähig, in die Forschung einzuwilligen,<br />

und den Voraussetzungen für eine Einwilligung kommt daher entscheidende<br />

Bedeutung zu.<br />

a) Einwilligungsfähigkeit: Fehlen einer Definition<br />

Der Versuch einer Definition von Einwilligungsfähigkeit fehlt, obwohl zwischenzeitlich<br />

vielfältige Definitionsvorschläge publiziert sind.<br />

So definieren beispielsweise die Marburger Richtlinien zur Forschung mit<br />

einwilligungsunfähigen und beschränkt einwilligungsfähigen Personen in der<br />

Fassung vom 22.01.1997 in § 2: „Einwilligungsfähig ist, wer die ihm durch<br />

den (konkreten) Eingriff im Verhältnis zu seinem Nutzen drohenden Risiken<br />

und sonstigen Nachteile (zu denen nicht nur Art und Umfang körperlicher<br />

Eingriffe, sondern etwa auch zeitlicher und finanzieller Aufwand sowie Speichern<br />

oder Übermitteln personenbezogener Daten gehören) angemessen einzuschätzen<br />

und diese Einschätzung zu äußern vermag. Hierbei ist insbesondere<br />

264 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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