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Betrifft: Betreuung 4

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Forschung an Einwilligungsunfähigen<br />

Forschung an Einwilligungsunfähigen<br />

Stellungnahme des Vormundschaftsgerichtstag e.V.<br />

zum Entwurf eines Zusatzprotokolls zur biomedizinischen Forschung<br />

vom 31.08.2001 zum Übereinkommen über Menschenrechte und<br />

Biomedizin des Europarates<br />

Vom Bundesministerium der Justiz ist den „interessierten Kreisen im Bereich<br />

der biomedizinischen Forschung“, darunter dem Vormundschaftsgerichtstag<br />

e.V., mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 der Entwurf eines Zusatzprotokolls<br />

zur biomedizinischen Forschung vom 31.08.2001 zum Übereinkommen über<br />

Menschenrechte und Biomedizin des Europarates mit der Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme zugeleitet worden.<br />

Der Vormundschaftsgerichtstag e.V. hat hierzu am 30. November 2001 die<br />

nachstehende Stellungnahme abgegeben:<br />

Der Vormundschaftsgerichtstag e.V. ist als interdisziplinärer Fachverband im<br />

Bereich des <strong>Betreuung</strong>swesens tätig. Er verfolgt insbesondere das fachpolitische<br />

Ziel der Umsetzung des <strong>Betreuung</strong>srechts als sozialstaatliche Aufgabe.<br />

Dieser Zielsetzung entsprechend beschränkt sich diese Stellungnahme auf<br />

Fragen, die beim Entwurf eines Zusatzprotokolls zur biomedizinischen Forschung<br />

den Personenkreis betreffen, für den ein Betreuer bestellt ist oder bestellt<br />

werden könnte, also Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen<br />

oder seelischen Behinderung oder einer psychischen Krankheit ihre Angelegenheiten<br />

ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können. Unser besonderes<br />

Augenmerk gilt im Zusammenhang mit Fragen der Biomedizin denjenigen, die<br />

aufgrund ihrer Behinderung oder psychischen Krankheit nicht in der Lage<br />

sind, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, den sogenannten Einwilligungsunfähigen.<br />

Der Vormundschaftsgerichtstag e.V. lässt sich dabei von dem Verfassungsgrundsatz<br />

leiten, dass einwilligungsunfähige Menschen die gleichen Rechte<br />

auf Achtung ihrer Würde und körperlichen Unversehrtheit haben, wie nichtbehinderte<br />

und einwilligungsfähige Menschen. Einwilligungsunfähigen Menschen<br />

dürfen keine stärkeren Beschränkungen ihres Selbstbestimmungsrechts<br />

auferlegt werden als anderen; sie sind in gleicher Weise in die sozialen Zusammenhänge<br />

mit ihren gesellschaftlichen Rechten und Pflichten eingebunden<br />

wie nichtbehinderte Menschen.<br />

Bezüglich des vorliegenden Entwurfs ist unter anderem das Fehlen von klaren<br />

Definitionen und eindeutigen Verfahrensregeln bedenklich.<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 263

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