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Betrifft: Betreuung 4

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Vormundschaftsgerichtstag e.V.<br />

Dem § 8 werden folgende Absätze 10 und<br />

11 angefügt:<br />

(10) War der Bewohner bei Abschluss<br />

eines Heimvertrages geschäftsunfähig, so<br />

kann der Träger eines Heimes das Heimverhältnis<br />

nur aus wichtigem Grund für<br />

gelöst erklären. Absatz 3 Satz 2, Absätze 4,<br />

6, 7, 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 bis 3<br />

finden insoweit entsprechende Anwendung.<br />

(11) Die Lösungserklärung durch den<br />

Träger eines Heimes bedarf der schriftlichen<br />

Form und ist zu begründen.“<br />

2. Dem § 8 wird folgender Absatz angefügt:<br />

„(10) War die Bewohnerin oder der Bewohner<br />

bei Abschluss des Heimvertrags<br />

geschäftsunfähig, so kann der Träger<br />

eines Heimes das Heimverhältnis nur aus<br />

wichtigem Grund für gelöst erklären.<br />

Absatz 3 Satz 2, Absätze 4, 5, 6, 7, 8 Satz 1<br />

und Absatz 9 Satz 1 bis 3 finden insoweit<br />

entsprechende Anwendung.“<br />

Die geplante Änderung in § 138 SGB IX sowie in §§ 5, 8 HeimG bedarf der<br />

Klärung. Zum einen gilt dies ebenfalls hinsichtlich der Frage, ob ein tatsächliches<br />

Bedürfnis für eine derartige Regelung besteht. Zudem ist insbesondere zu<br />

berücksichtigen, dass keine Verweisung auf § 105 a BGB (geplante Fassung)<br />

erfolgt ist. Trotz des Hinweises auf die Wirksamkeit des Werkstattvertrages<br />

bzw. Heimvertrages in Ansehung der bereits bewirkten Leistung und deren<br />

Gegenleistung erscheint nicht klar, welche Rechtsfolgen hinsichtlich weitergehender<br />

Vertragsverpflichtungen eintreten können. Der Schutz vor der Begründung<br />

derartiger Verpflichtungen wird zu bedenken sein.<br />

4. Gerichtliches Verfahren<br />

Die Regelungen, die die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens betreffen,<br />

werden grundsätzlich begrüßt.<br />

262 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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