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Betrifft: Betreuung 4

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so gilt der von ihr geschlossene Werkstattvertrag<br />

in Ansehung einer bereits bewirkten<br />

Leistung und deren Gegenleistung,<br />

soweit diese in einem angemessenen Verhältnis<br />

zueinander stehen, als wirksam.<br />

(6) Die von der volljährigen behinderten<br />

Person oder dem Träger einer Werkstatt<br />

erbrachten Leistungen gelten nicht deshalb<br />

als nicht bewirkt, weil die volljährige<br />

behinderte Person bei Abschluss des<br />

Werkstattvertrages geschäftsunfähig war<br />

oder nach diesem Zeitpunkt geworden ist.<br />

(7) War die volljährige behinderte Person<br />

bei Abschluss eines Werkstattvertrages<br />

geschäftsunfähig, so kann der Träger<br />

einer Werkstatt das Werkstattverhältnis<br />

nur unter den Voraussetzungen für gelöst<br />

erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag<br />

seitens des Trägers einer Werkstatt<br />

gekündigt werden kann.<br />

(8) Die Lösungserklärung durch den<br />

Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen<br />

Form und ist zu begründen.<br />

Zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz<br />

sem Zeitpunkt geschäftsunfähig, so gilt der<br />

von ihm geschlossene Werkstattvertrag in<br />

Ansehung einer bereits bewirkten Leistung<br />

und deren Gegenleistung, soweit diese in<br />

einem angemessenen Verhältnis zueinander<br />

stehen, als wirksam.<br />

(6) War der volljährige behinderte Mensch<br />

bei Abschluss eines Werkstattvertrags<br />

geschäftsunfähig, so kann der Träger<br />

einer Werkstatt das Werkstattverhältnis<br />

nur unter den Voraussetzungen für gelöst<br />

erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag<br />

seitens des Trägers einer Werkstatt<br />

gekündigt werden kann.<br />

(7) Die Lösungserklärung durch den<br />

Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen<br />

Form und ist zu begründen.“<br />

Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001<br />

(BGBl. I S. 2970) wird wie folgt geändert:<br />

Entwurf ZAG Beschluss OLG VertrÄndG<br />

Dem § 5 werden folgende Absätze 12 und<br />

13 angefügt:<br />

(12) War der Bewohner zu dem Zeitpunkt,<br />

als er sich in ein Heim im Sinne des § 1<br />

hat aufnehmen lassen, geschäftsunfähig,<br />

so gilt der von ihm geschlossene Heimvertrag<br />

in Ansehung einer bereits bewirkten<br />

Leistung und deren Gegenleistung, soweit<br />

diese in einem angemessenen Verhältnis<br />

zueinander stehen, als wirksam.<br />

(13) Die von dem Bewohner oder dem<br />

Träger eines Heimes erbrachten Leistungen<br />

gelten nicht deshalb als nicht bewirkt,<br />

weil der Bewohner bei Abschluss des<br />

Heimvertrages im Sinne des Absatzes 1<br />

geschäftsunfähig war oder dies nach<br />

diesem Zeitpunkt geworden ist.<br />

1. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:<br />

„(12) War die Bewohnerin oder der Bewohner<br />

zu dem Zeitpunkt der Aufnahme in<br />

ein Heim geschäftsunfähig, so gilt der von<br />

ihr oder ihm geschlossene Heimvertrag in<br />

Ansehung einer bereits bewirkten Leistung<br />

und deren Gegenleistung, soweit diese in<br />

einem angemessenen Verhältnis zueinander<br />

stehen, als wirksam.“<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 261

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