Betrifft: Betreuung 4
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so gilt der von ihr geschlossene Werkstattvertrag<br />
in Ansehung einer bereits bewirkten<br />
Leistung und deren Gegenleistung,<br />
soweit diese in einem angemessenen Verhältnis<br />
zueinander stehen, als wirksam.<br />
(6) Die von der volljährigen behinderten<br />
Person oder dem Träger einer Werkstatt<br />
erbrachten Leistungen gelten nicht deshalb<br />
als nicht bewirkt, weil die volljährige<br />
behinderte Person bei Abschluss des<br />
Werkstattvertrages geschäftsunfähig war<br />
oder nach diesem Zeitpunkt geworden ist.<br />
(7) War die volljährige behinderte Person<br />
bei Abschluss eines Werkstattvertrages<br />
geschäftsunfähig, so kann der Träger<br />
einer Werkstatt das Werkstattverhältnis<br />
nur unter den Voraussetzungen für gelöst<br />
erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag<br />
seitens des Trägers einer Werkstatt<br />
gekündigt werden kann.<br />
(8) Die Lösungserklärung durch den<br />
Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen<br />
Form und ist zu begründen.<br />
Zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz<br />
sem Zeitpunkt geschäftsunfähig, so gilt der<br />
von ihm geschlossene Werkstattvertrag in<br />
Ansehung einer bereits bewirkten Leistung<br />
und deren Gegenleistung, soweit diese in<br />
einem angemessenen Verhältnis zueinander<br />
stehen, als wirksam.<br />
(6) War der volljährige behinderte Mensch<br />
bei Abschluss eines Werkstattvertrags<br />
geschäftsunfähig, so kann der Träger<br />
einer Werkstatt das Werkstattverhältnis<br />
nur unter den Voraussetzungen für gelöst<br />
erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag<br />
seitens des Trägers einer Werkstatt<br />
gekündigt werden kann.<br />
(7) Die Lösungserklärung durch den<br />
Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen<br />
Form und ist zu begründen.“<br />
Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001<br />
(BGBl. I S. 2970) wird wie folgt geändert:<br />
Entwurf ZAG Beschluss OLG VertrÄndG<br />
Dem § 5 werden folgende Absätze 12 und<br />
13 angefügt:<br />
(12) War der Bewohner zu dem Zeitpunkt,<br />
als er sich in ein Heim im Sinne des § 1<br />
hat aufnehmen lassen, geschäftsunfähig,<br />
so gilt der von ihm geschlossene Heimvertrag<br />
in Ansehung einer bereits bewirkten<br />
Leistung und deren Gegenleistung, soweit<br />
diese in einem angemessenen Verhältnis<br />
zueinander stehen, als wirksam.<br />
(13) Die von dem Bewohner oder dem<br />
Träger eines Heimes erbrachten Leistungen<br />
gelten nicht deshalb als nicht bewirkt,<br />
weil der Bewohner bei Abschluss des<br />
Heimvertrages im Sinne des Absatzes 1<br />
geschäftsunfähig war oder dies nach<br />
diesem Zeitpunkt geworden ist.<br />
1. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt:<br />
„(12) War die Bewohnerin oder der Bewohner<br />
zu dem Zeitpunkt der Aufnahme in<br />
ein Heim geschäftsunfähig, so gilt der von<br />
ihr oder ihm geschlossene Heimvertrag in<br />
Ansehung einer bereits bewirkten Leistung<br />
und deren Gegenleistung, soweit diese in<br />
einem angemessenen Verhältnis zueinander<br />
stehen, als wirksam.“<br />
<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 261