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Betrifft: Betreuung 4

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Vormundschaftsgerichtstag e.V.<br />

(2) Die von dem Volljährigen oder dem<br />

anderen Vertragsteil erbrachten Leistungen<br />

gelten nicht deshalb als nicht bewirkt,<br />

weil der Volljährige bei Abschluss des<br />

Vertrages im Sinne des Absatzes 1 geschäftsunfähig<br />

war oder dies nach diesem<br />

Zeitpunkt geworden ist.<br />

oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.<br />

(3) Soweit dies zur Abwendung einer<br />

erheblichen Gefahr für die Person oder<br />

das Vermögen des Geschäftsunfähigen<br />

erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht<br />

an, dass Absatz 1 keine<br />

Anwendung findet.“<br />

Es unterliegt weiterem Diskussionsbedarf, ob für die Neuregelung der Geschäftsunfähigkeit<br />

in § 105 a BGB ein Bedürfnis gesehen wird. Insbesondere<br />

ist zu diskutieren, ob der Zweck der geplanten Neuregelung, nämlich Rückforderungen<br />

von Leistungen auszuschließen, nicht durch eine Normierung im<br />

Bereichungsrecht zu gewährleisten ist.<br />

Problematisch erscheint die geplante Neuregelung des § 105 a Abs.3 BGB. Es<br />

ist nicht erkennbar, nach welchen Verfahrensvorschriften das Vormundschaftsgericht<br />

seine Entscheidung treffen sollte. Eine entsprechende Regelung<br />

insbesondere im Rahmen der §§ 68, 68 b Abs.2 FGG erscheint erforderlich.<br />

Es bestehen Bedenken, ob bei einer Einführung des § 105 a BGB die Regelungen<br />

in § 1903 BGB in der jetzigen Form beibehalten werden können. Dies<br />

betrifft zunächst die Abgleichung der Begriffe „geringfügige Angelegenheit<br />

des täglichen Lebens“ und „Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen<br />

Mitteln“ bewirkt werden kann. Hier ist zu berücksichtigen, dass bei einem<br />

geschäftsunfähigen Volljährigen, gleichgültig, ob eine <strong>Betreuung</strong> besteht<br />

oder nicht, lediglich die Wirkung des § 105 a Abs.1 BGB eintritt. Hingegen<br />

wird dann, wenn ein Einwilligungsvorbehalt besteht, auf das Kriterium der<br />

Willenserklärung abgestellt.<br />

3. Änderungen im SGB IX und im Heimgesetz<br />

„Dem § 138 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch ú Rehabilitation und Teilhabe<br />

behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046,1047), zuletzt<br />

geändert durch ..., werden folgende Absätze angefügt:<br />

Entwurf ZAG Beschluss OLG VertrÄndG<br />

(5) Hat sich eine volljährige behinderte<br />

Person im Sinne des Absatzes 1 in eine<br />

Werkstatt für behinderte Menschen im<br />

Sinne des § 136 aufnehmen lassen und war<br />

sie zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig,<br />

„(5) Ist ein volljähriger behinderter<br />

Mensch gemäß Absatz 1 in den Arbeitsbereich<br />

einer anerkannten Werkstatt für<br />

behinderte Menschen im Sinne des § 136<br />

aufgenommen worden und war er zu die-<br />

260 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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