Betrifft: Betreuung 4
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Vormundschaftsgerichtstag e.V.<br />
(2) Die von dem Volljährigen oder dem<br />
anderen Vertragsteil erbrachten Leistungen<br />
gelten nicht deshalb als nicht bewirkt,<br />
weil der Volljährige bei Abschluss des<br />
Vertrages im Sinne des Absatzes 1 geschäftsunfähig<br />
war oder dies nach diesem<br />
Zeitpunkt geworden ist.<br />
oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.<br />
(3) Soweit dies zur Abwendung einer<br />
erheblichen Gefahr für die Person oder<br />
das Vermögen des Geschäftsunfähigen<br />
erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht<br />
an, dass Absatz 1 keine<br />
Anwendung findet.“<br />
Es unterliegt weiterem Diskussionsbedarf, ob für die Neuregelung der Geschäftsunfähigkeit<br />
in § 105 a BGB ein Bedürfnis gesehen wird. Insbesondere<br />
ist zu diskutieren, ob der Zweck der geplanten Neuregelung, nämlich Rückforderungen<br />
von Leistungen auszuschließen, nicht durch eine Normierung im<br />
Bereichungsrecht zu gewährleisten ist.<br />
Problematisch erscheint die geplante Neuregelung des § 105 a Abs.3 BGB. Es<br />
ist nicht erkennbar, nach welchen Verfahrensvorschriften das Vormundschaftsgericht<br />
seine Entscheidung treffen sollte. Eine entsprechende Regelung<br />
insbesondere im Rahmen der §§ 68, 68 b Abs.2 FGG erscheint erforderlich.<br />
Es bestehen Bedenken, ob bei einer Einführung des § 105 a BGB die Regelungen<br />
in § 1903 BGB in der jetzigen Form beibehalten werden können. Dies<br />
betrifft zunächst die Abgleichung der Begriffe „geringfügige Angelegenheit<br />
des täglichen Lebens“ und „Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen<br />
Mitteln“ bewirkt werden kann. Hier ist zu berücksichtigen, dass bei einem<br />
geschäftsunfähigen Volljährigen, gleichgültig, ob eine <strong>Betreuung</strong> besteht<br />
oder nicht, lediglich die Wirkung des § 105 a Abs.1 BGB eintritt. Hingegen<br />
wird dann, wenn ein Einwilligungsvorbehalt besteht, auf das Kriterium der<br />
Willenserklärung abgestellt.<br />
3. Änderungen im SGB IX und im Heimgesetz<br />
„Dem § 138 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch ú Rehabilitation und Teilhabe<br />
behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046,1047), zuletzt<br />
geändert durch ..., werden folgende Absätze angefügt:<br />
Entwurf ZAG Beschluss OLG VertrÄndG<br />
(5) Hat sich eine volljährige behinderte<br />
Person im Sinne des Absatzes 1 in eine<br />
Werkstatt für behinderte Menschen im<br />
Sinne des § 136 aufnehmen lassen und war<br />
sie zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig,<br />
„(5) Ist ein volljähriger behinderter<br />
Mensch gemäß Absatz 1 in den Arbeitsbereich<br />
einer anerkannten Werkstatt für<br />
behinderte Menschen im Sinne des § 136<br />
aufgenommen worden und war er zu die-<br />
260 VormundschaftsGerichtsTag e.V.