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Betrifft: Betreuung 4

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Zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz<br />

unmittelbar oder mittelbar benachteiligt oder belästigt werden (Benachteiligungs- und<br />

Belästigungsverbot).<br />

(2) Für die Benachteiligung bei dem Zugang zu und der Mitwirkung in Organisationen<br />

der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie bei der Begründung, der Beendigung oder der<br />

Durchführung von Arbeitsverhältnissen gelten die dafür erlassenen besonderen Bestimmungen.<br />

(3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden auf das Familien- und das Erbrecht keine<br />

Anwendung. Sie stehen der Anwendung von Vorschriften, die einen weitergehenden<br />

Schutz gegen Benachteiligungen vorsehen, nicht entgegen. Die Vorschriften über die<br />

Geschäftsfähigkeit und das Strafrecht bleiben unberührt.“<br />

Nach § 319 a BGB in der geplanten Fassung darf niemand aus Gründen des<br />

Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung,<br />

einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der<br />

Begründung, Beendigung und Ausgestaltung von Verträgen (etc.) unmittelbar<br />

oder mittelbar benachteiligt oder belästigt werden. Ausweislich der Begründung<br />

des Diskussionsentwurfes (Seite 22/23) würde die Wirkung der vorgesehenen<br />

Bestimmungen in ihr Gegenteil verkehrt, wenn sich die Vorschriften nur<br />

auf die beiden EG-rechtlich bestimmten Diskriminierungsmerkmale beschränken.<br />

Es würde zu dem fatalen Trugschluss verleitet werden können, dass Benachteiligungen<br />

nach anderen Kriterien erlaubt seien.<br />

Diesem Ansatzpunkt ist grundsätzlich zuzustimmen. Gleichwohl unterliegt der<br />

enumerative Charakter der Vorschrift Bedenken, sofern gleichwertige Diskriminierungsmerkmale<br />

nicht erfasst sein sollten.<br />

Zum Begriff „Behinderung“ ist anzumerken, dass an mehreren Stellen der<br />

Begründung des Entwurfes explizit auf die geistige Behinderung abgestellt<br />

wird. Es wird hier davon ausgegangen, dass die geplante Regelung jegliche<br />

Arten von Behinderung (körperlich, geistig, seelisch) erfasst. Dies sollte hinreichend<br />

klargestellt werden. Desweiteren wird zu bedenken gegeben, dass<br />

bislang der Begriff „psychische Krankheit“ fehlt. Ein maßgeblicher Grund für<br />

die Nichtaufnahme dieses etwaigen Diskriminierungsmerkmals ist nicht erkennbar.<br />

2. § 105a BGB Geschäfte des täglichen Lebens<br />

Entwurf ZAG Beschluss OLG VertrÄndG<br />

„(1) Tätigt ein volljähriger Geschäftsun- Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger<br />

fähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit<br />

das mit geringwertigen Mitteln bewirkt geringwertigen Mitteln bewirkt werden<br />

werden kann, so gilt der von ihm geschlos- kann, so gilt der von ihm geschlossene<br />

sene Vertrag in Ansehung von Leistung Vertrag in Ansehung von Leistung und,<br />

und, soweit vereinbart, Gegenleistung als soweit vereinbart, Gegenleistung als<br />

wirksam, sobald Leistung und Gegenleis- wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung<br />

bewirkt sind.<br />

tung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei<br />

einer erheblichen Gefahr für die Person<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 259

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