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Betrifft: Betreuung 4

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Vormundschaftsgerichtstag e.V.<br />

Zum besseren Verständnis der Stellungnahme ist der Wortlaut der vorgeschlagenen<br />

Neuregelungen bzw. Änderungen jeweils vorangestellt worden. Da die<br />

Regelungen des § 105 a BGB sowie der Änderungen von SGB IX und HeimG<br />

gegenüber dem Entwurf in der mit dem OLG-Vertretungsänderungsgesetz<br />

beschlossenen Fassung geändert wurden, ist auch deren Wortlaut hier aufgenommen<br />

worden. Die in der vorläufigen Stellungnahme des Vormundschaftsgerichtstag<br />

e.V. formulierten Bedenken gelten auch hinsichtlich der nunmehr<br />

beschlossenen Änderung.<br />

Vorläufige Stellungnahme des Vormundschaftsgerichtstag e.V.<br />

A. Vorbemerkungen<br />

Es ist zu begrüßen, dass bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des<br />

Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />

ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft nicht lediglich auf<br />

diese Diskriminierungsmerkmale abgestellt wird.<br />

Ob allerdings der angestrebte effektivere Rechtsschutz durch eine Verankerung<br />

der geplanten Vorschriften insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

erreicht werden kann, dürfte weiterem Klärungsbedarf unterliegen.<br />

Es besteht unter Berücksichtigung des diesseitigen Vereinszweckes hauptsächlich<br />

bei folgenden Regelungen Diskussionsbedarf:<br />

- § 319 a BGB-E - Diskriminierungsmerkmale<br />

- § 105 a BGB-E - Geschäfte des täglichen Lebens<br />

- § 138 SGB IX und §§ 5, 8 HeimG<br />

B. Einzelfragen<br />

1. § 319a BGB-E Benachteiligungsverbot<br />

„(1) Niemand darf aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft,<br />

der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen<br />

Identität bei<br />

1. der Begründung, Beendigung und Ausgestaltung von Verträgen, die<br />

a) öffentlich angeboten werden, oder<br />

b) eine Beschäftigung, medizinische Versorgung oder Bildung zum Gegenstand haben.<br />

oder<br />

2. dem Zugang zu und der Mitwirkung in Organisationen, deren Mitglieder einer bestimmten<br />

Berufsgruppe angehören,<br />

setzes sowie des SGB IX vg. Den Beschliss des Bundesrates vom 21.06.2002 (BR-<br />

Drucksache 503/02)<br />

258 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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