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Zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz<br />

Zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz<br />

Stellungnahme des Vormundschaftsgerichtstag e.V. zum Entwurf des<br />

Bundesministeriums der Justiz – Einige Änderungen wurden im Zuge<br />

des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes zwischenzeitlich beschlossen<br />

Das Bundesministerium der Justiz hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2001<br />

den „Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Verhinderung von Diskriminierungen<br />

im Zivilrecht“ (ZAG) vorgelegt. Zur Zielsetzung wurde ausgeführt:<br />

„Die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des<br />

Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen<br />

Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22) verpflichtet die Mitgliedstaaten u. a.<br />

dazu, klare Regelungen zu schaffen, mit deren Hilfe sich Betroffene gegen<br />

Diskriminierungen aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft beim<br />

Zugang zu Gütern und Dienstleistungen wehren kann. Das deutsche Recht<br />

stellt hierzu bisher nur die sog. Generalklauseln des BGB zur Verfügung, die<br />

den Betroffenen indessen nicht den Schutz geben, der ihnen nach der Richtlinie<br />

zuteil werden muss. Dies gilt auch für vergleichbare Diskriminierungen, die<br />

deshalb in die zu schaffenden Regelungen einbezogen werden sollen.<br />

Lösung: Erlass eines Gesetzes zur Verhinderung von Diskriminierungen im<br />

Zivilrecht (Zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz), das geeignete Abwehrinstrumente<br />

schafft.“<br />

Zur Erörterung des Entwurfs am 19.02.2002 im Bundesministerium der Justiz<br />

hat der Vormundschaftsgerichtstag die nachstehende vorläufige Stellungnahme<br />

abgegeben.<br />

Der Entwurf für ein Zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz ist in der 14.<br />

Legislaturperiode nicht mehr in den Bundestag eingebracht worden. Allerdings<br />

sind die hierin enthaltenen Vorschläge für die Neureglung der Geschäftsunfähigkeit<br />

(§ 105 a BGB) und zur Änderung von SGB IX und HeimG – zu denen<br />

sich der Vormundschaftsgerichtstag in seiner Stellungnahme geäußert hat –<br />

zwischenzeitlich im Zuge des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung<br />

durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-<br />

Vertretungsänderungsgesetz – OLGVertrÄndG) 1 beschlossen worden.<br />

1 Diese Änderungen waren im Gesetzentwurf der Bundesregierung für das OLG-<br />

VertrÄndG (BT-Drucksache 14/8763) noch nicht enthalten und wurden erst im Zuge<br />

der Beratungen im Rechtsausschuss aufgenommen (Beschlussempfehlung und Bericht<br />

des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 14/9266 vom 05.06.2002). Zur Kritik<br />

des Bundesrates an der Regelung des § 105 a BGB und zur Änderung des Heimge-<br />

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