Betrifft: Betreuung 4
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Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche (rechtliche) Betreuer<br />
Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen<br />
Mit Schreiben vom 25. Juni 2002 hat das Bundesministerium der Finanzen<br />
dem Petitionsausschuss folgende Stellungnahme übersandt:<br />
„Keine Änderung bei der steuerlichen Behandlung von Betreuern im Sinne des<br />
<strong>Betreuung</strong>srechts<br />
a) Entscheidung des Gesetzgebers<br />
Der Deutsche Bundestag hat sich im Rahmen der Beratungen des Steuerbereinigungsgesetzes<br />
1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2601) auch mit der<br />
Frage einer Ausdehnung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EstG auf ‚Betreuer’<br />
befasst. Er hat als Ergebnis seiner Beratungen zwar die nach dieser Vorschriften<br />
begünstigten Katalogtätigkeiten um die Tätigkeit als ‚Betreuer’ ergänzt,<br />
dabei jedoch ausdrücklich klargestellt, dass Betreuer im Sinne des <strong>Betreuung</strong>srechts<br />
den Freibetrag nach wie vor nicht erhalten können. In der Begründung<br />
für die Änderung des § 3 Nr. 26 EstG durch das Steuerbereinigungsgesetz<br />
1999 (BT-Drucksache 14/2070, S. 16) ist dazu wörtlich ausgeführt:<br />
‚Neu in die begünstigten Katalogtätigkeiten wird die Tätigkeit des ‚Betreuers’<br />
aufgenommen. Es handelt sich hierbei nicht um den Betreuer im Sinne des<br />
<strong>Betreuung</strong>srechts, sondern um denjenigen, der durch einen direkten pädagogisch<br />
ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den von ihm betreuten Menschen<br />
dem Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements zuzurechnen ist.’<br />
b) Anwendung des § 3 Nr. 26 EstG durch die Finanzverwaltung<br />
Die Finanzverwaltung ist bei der Auslegung des § 3 Nr. 26 EstG an den Willen<br />
des Gesetzgebers, der klar zum Ausdruck gekommen ist, gebunden und folgt<br />
ihm. R 17 Abs. 1 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien enthält eine entsprechende<br />
allgemeine Verwaltungsanweisung.<br />
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben darüber hinaus<br />
geprüft, ob <strong>Betreuung</strong>stätigkeiten nach § 1835 a BGB als – ebenfalls nach<br />
§ 3 Nr. 26 EstG begünstigte – Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen<br />
angesehen werden könnten. Sie haben dies verneint, weil es bei der <strong>Betreuung</strong><br />
nach § 1835 a BGB (Anmerkung des VGT e.V.: sachlich richtig wäre hier<br />
§ 1896 BGB) um Beistand in Form von Rechtsfürsorge geht und eine persönliche<br />
<strong>Betreuung</strong> im Sinne von Pflege nicht stattfindet oder nachrangig ist.“<br />
Fazit<br />
Die vorstehenden Reaktionen zeigen, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung<br />
mit den in der Petition des Vormundschaftsgerichtstag e.V. vorgetragenen<br />
Argumenten und den darin zitierten Anliegen bei der Einführung und Erhöhung<br />
der pauschalen Aufwandsentschädigung nicht erfolgt ist. Die Empfehlung<br />
der Enquete-Kommission zur Einführung einer steuerfreien Aufwandspauschale<br />
für alle ehrenamtlich Tätigen in Höhe von 300 ÷ jährlich – die im<br />
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