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Betrifft: Betreuung 4

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Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche (rechtliche) Betreuer<br />

Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen<br />

Mit Schreiben vom 25. Juni 2002 hat das Bundesministerium der Finanzen<br />

dem Petitionsausschuss folgende Stellungnahme übersandt:<br />

„Keine Änderung bei der steuerlichen Behandlung von Betreuern im Sinne des<br />

<strong>Betreuung</strong>srechts<br />

a) Entscheidung des Gesetzgebers<br />

Der Deutsche Bundestag hat sich im Rahmen der Beratungen des Steuerbereinigungsgesetzes<br />

1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2601) auch mit der<br />

Frage einer Ausdehnung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EstG auf ‚Betreuer’<br />

befasst. Er hat als Ergebnis seiner Beratungen zwar die nach dieser Vorschriften<br />

begünstigten Katalogtätigkeiten um die Tätigkeit als ‚Betreuer’ ergänzt,<br />

dabei jedoch ausdrücklich klargestellt, dass Betreuer im Sinne des <strong>Betreuung</strong>srechts<br />

den Freibetrag nach wie vor nicht erhalten können. In der Begründung<br />

für die Änderung des § 3 Nr. 26 EstG durch das Steuerbereinigungsgesetz<br />

1999 (BT-Drucksache 14/2070, S. 16) ist dazu wörtlich ausgeführt:<br />

‚Neu in die begünstigten Katalogtätigkeiten wird die Tätigkeit des ‚Betreuers’<br />

aufgenommen. Es handelt sich hierbei nicht um den Betreuer im Sinne des<br />

<strong>Betreuung</strong>srechts, sondern um denjenigen, der durch einen direkten pädagogisch<br />

ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den von ihm betreuten Menschen<br />

dem Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements zuzurechnen ist.’<br />

b) Anwendung des § 3 Nr. 26 EstG durch die Finanzverwaltung<br />

Die Finanzverwaltung ist bei der Auslegung des § 3 Nr. 26 EstG an den Willen<br />

des Gesetzgebers, der klar zum Ausdruck gekommen ist, gebunden und folgt<br />

ihm. R 17 Abs. 1 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien enthält eine entsprechende<br />

allgemeine Verwaltungsanweisung.<br />

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben darüber hinaus<br />

geprüft, ob <strong>Betreuung</strong>stätigkeiten nach § 1835 a BGB als – ebenfalls nach<br />

§ 3 Nr. 26 EstG begünstigte – Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen<br />

angesehen werden könnten. Sie haben dies verneint, weil es bei der <strong>Betreuung</strong><br />

nach § 1835 a BGB (Anmerkung des VGT e.V.: sachlich richtig wäre hier<br />

§ 1896 BGB) um Beistand in Form von Rechtsfürsorge geht und eine persönliche<br />

<strong>Betreuung</strong> im Sinne von Pflege nicht stattfindet oder nachrangig ist.“<br />

Fazit<br />

Die vorstehenden Reaktionen zeigen, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung<br />

mit den in der Petition des Vormundschaftsgerichtstag e.V. vorgetragenen<br />

Argumenten und den darin zitierten Anliegen bei der Einführung und Erhöhung<br />

der pauschalen Aufwandsentschädigung nicht erfolgt ist. Die Empfehlung<br />

der Enquete-Kommission zur Einführung einer steuerfreien Aufwandspauschale<br />

für alle ehrenamtlich Tätigen in Höhe von 300 ÷ jährlich – die im<br />

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