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Betrifft: Betreuung 4

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Vormundschaftsgerichtstag e.V.<br />

und staatlichen Instanzen haben. Überwiegend bei den Wohlfahrtsverbänden<br />

angesiedelte <strong>Betreuung</strong>svereine begleiten und verstetigen dieses Engagement.“<br />

(BT-Drs. 14/8900, S. 251)<br />

Eine eingehendere Auseinandersetzung mit diesem „Engagementbereich“ und<br />

seinen Rahmenbedingungen erfolgt nicht, wobei die kurze vorstehend zitierte<br />

Ausführung bereits erkennen lässt, dass offenkundig das <strong>Betreuung</strong>srecht nicht<br />

verstanden wurde, sondern anscheinend der Geist des Vormundschafts- und<br />

Pflegschaftsrecht weiterlebt (ansonsten wäre sicher die Formulierung von<br />

„Menschen unter rechtlicher <strong>Betreuung</strong>“ vermieden worden) und die Zahl der<br />

<strong>Betreuung</strong>en nicht mehr aktuell ist.<br />

Zum Thema „Aufwandspauschale“ empfiehlt die Enquete-Kommission „eine<br />

allgemeine steuerfreie Aufwandspauschale für bürgerschaftlich engagierte<br />

Tätigkeit im Dienste einer gemeinnützigen Körperschaft oder einer inländischen<br />

juristischen Person des öffentlichen Rechts in Höhe von 300 Euro pro<br />

Jahr.“ (BT-Drs. 14/8900, S. 319)<br />

Die Überlegung zu einem solchen Vorschlag hatte uns der Vorsitzende der<br />

Enquete-Kommission, Dr. Michael Bürsch, bereits in seinem Antwortschreiben<br />

(vom 21.03.2002) zu unserer Petition mitgeteilt. Darin hatte er auch schon<br />

gesehen, dass bei einer solchen Lösung ehrenamtliche rechtliche Betreuer bei<br />

„enger“ Auslegung wiederum außen vor bleiben würden, da sie weder im<br />

Dienste einer gemeinnützigen Person noch einer inländischen juristischen<br />

Person des öffentlichen Rechts tätig werden. Er persönlich geht jedoch davon<br />

aus, dass dann auch die Aufwandsentschädigungen nach § 1835 a BGB in den<br />

Anwendungsbereich einer solchen Vorschrift fallen würden. „Einzelheiten<br />

müssen jedoch einem Gesetzgebungsverfahren oder auch der späteren Rechtsanwendung<br />

vorbehalten bleiben. Dies gilt auch für die Frage, wie zu verfahren<br />

ist, wenn ein Betreuer oder die Betreuerin die pauschale Aufwandsentschädigung<br />

mehrfach erhält.“<br />

Aus dem Schreiben wird weiter erkennbar, dass die in unserer Petition problematisierte<br />

Verkennung der Aufgabe der ehrenamtlichen rechtlichen <strong>Betreuung</strong><br />

in der Begründung zum Steuerbereinigungsgesetz 1999 nicht gelesen oder<br />

zumindest nicht verstanden wurde, denn es wird bezugnehmend auf unsere<br />

Ausführungen nur die dortige Begründung wiederholt:<br />

„Wie Sie richtig ausführen, ist die pädagogische Ausrichtung das gemeinsame<br />

Merkmal derjenigen Personen, die nach § 3 Nr 26 EstG den Übungsleiterfreibetrag<br />

in Anspruch nehmen können. Bei Betreuern im Sinne des <strong>Betreuung</strong>srechts<br />

steht der direkte pädagogisch ausgerichtete persönliche Kontakt zwischen<br />

Betreuern und Betreuten nicht im Vordergrund.“<br />

254 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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