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Betrifft: Betreuung 4

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Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche (rechtliche) Betreuer<br />

Inanspruchnahme von bemittelten Betreuten oder der Staatskasse zu wehren.“<br />

(BT-Drucks. 13/7158)<br />

C: Epilog zum Stand der Dinge<br />

Eine befriedigende Lösung ist (noch) nicht in Sicht<br />

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hatte sich bereits im Jahr<br />

2001 mit der Frage einer Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen im<br />

Sinne des § 1835 a BGB befasst, die von einem ehrenamtlichen Betreuer eingereicht<br />

worden war, der vom zuständigen Amtsgericht zum damaligen Zeitpunkt<br />

für vierzehn Personen zum Betreuer bestellt worden war. Der Petitionsausschuss,<br />

der sich „in verschiedenen Fällen nachhaltig für die Wahrnehmung<br />

von ehrenamtlichen Tätigkeiten eingesetzt und dabei auch eine verstärkte<br />

Förderung ehrenamtlich Tätiger gefordert“ hat, hielt auch diese „Petition für<br />

geeignet, in die laufenden Überlegungen einbezogen zu werden. Er empfiehlt<br />

deshalb, sie dem Bundesministerium für Finanzen als Material zu überweisen<br />

und sie der vom Deutschen Bundestag eingesetzten Enquete-Kommission<br />

„Zukunft des bürgerschaftlichen Engagements“ zur Kenntnis zu geben.“ Dieser<br />

Beschlussempfehlung folgte der Bundestag am 05.04.2001.<br />

Dem Vormundschaftsgerichtstag wurde mitgeteilt, „die Reaktion des Bundesministeriums<br />

der Finanzen sowie die Empfehlungen der Enquete-Kommission<br />

bleiben abzuwarten.“<br />

Enquete Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“<br />

Der Bericht der Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“<br />

(Bundestag-Drucksache 14/8900) wurde am 03.06.2002 vorgelegt.<br />

Im Hinblick auf die in der vorstehenden Petition dargelegte Problematik wie<br />

auch hinsichtlich der Würdigung der ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer ist<br />

dieser Bericht höchst unergiebig. Ausdrücklich erwähnt wird die ehrenamtliche<br />

rechtliche <strong>Betreuung</strong> nur an zwei Stellen in dem 432-seitigen Bericht:<br />

Zum einen nur bei der Differenzierung von Formen und Bereichen bürgerschaftlichen<br />

Engagements, bei der sie dem „Engagement in öffentlichen Funktionen“<br />

zugeordnet wird: „Zu dieser Variante bürgerschaftlichen Engagements<br />

gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des <strong>Betreuung</strong>sgesetzes oder das Engagement<br />

von Elternbeiräten.“ (BT-Drs. 14/8900, S. 27)<br />

Zum anderen in dem Kapitel über Altenhilfe und Altenpflege. Hier wird ausgeführt:<br />

„Speziell im <strong>Betreuung</strong>swesen (Begleitung, rechtliche Vertretung,<br />

Verantwortungsübernahme für Lebensbedingungen) werden in sehr großem<br />

Umfang von Freiwilligen Solidaritätsaufgaben für Ältere und Pflegebedürftige<br />

wahrgenommen; ein beträchtlicher Teil der 800.000 überwiegend älteren Menschen<br />

unter gesetzlicher <strong>Betreuung</strong> werden von ehrenamtlichen Betreuern<br />

begleitet, die auch eine wichtige Korrektivfunktion gegenüber professionellen<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 253

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