Betrifft: Betreuung 4
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Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche (rechtliche) Betreuer<br />
Inanspruchnahme von bemittelten Betreuten oder der Staatskasse zu wehren.“<br />
(BT-Drucks. 13/7158)<br />
C: Epilog zum Stand der Dinge<br />
Eine befriedigende Lösung ist (noch) nicht in Sicht<br />
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hatte sich bereits im Jahr<br />
2001 mit der Frage einer Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen im<br />
Sinne des § 1835 a BGB befasst, die von einem ehrenamtlichen Betreuer eingereicht<br />
worden war, der vom zuständigen Amtsgericht zum damaligen Zeitpunkt<br />
für vierzehn Personen zum Betreuer bestellt worden war. Der Petitionsausschuss,<br />
der sich „in verschiedenen Fällen nachhaltig für die Wahrnehmung<br />
von ehrenamtlichen Tätigkeiten eingesetzt und dabei auch eine verstärkte<br />
Förderung ehrenamtlich Tätiger gefordert“ hat, hielt auch diese „Petition für<br />
geeignet, in die laufenden Überlegungen einbezogen zu werden. Er empfiehlt<br />
deshalb, sie dem Bundesministerium für Finanzen als Material zu überweisen<br />
und sie der vom Deutschen Bundestag eingesetzten Enquete-Kommission<br />
„Zukunft des bürgerschaftlichen Engagements“ zur Kenntnis zu geben.“ Dieser<br />
Beschlussempfehlung folgte der Bundestag am 05.04.2001.<br />
Dem Vormundschaftsgerichtstag wurde mitgeteilt, „die Reaktion des Bundesministeriums<br />
der Finanzen sowie die Empfehlungen der Enquete-Kommission<br />
bleiben abzuwarten.“<br />
Enquete Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“<br />
Der Bericht der Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“<br />
(Bundestag-Drucksache 14/8900) wurde am 03.06.2002 vorgelegt.<br />
Im Hinblick auf die in der vorstehenden Petition dargelegte Problematik wie<br />
auch hinsichtlich der Würdigung der ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer ist<br />
dieser Bericht höchst unergiebig. Ausdrücklich erwähnt wird die ehrenamtliche<br />
rechtliche <strong>Betreuung</strong> nur an zwei Stellen in dem 432-seitigen Bericht:<br />
Zum einen nur bei der Differenzierung von Formen und Bereichen bürgerschaftlichen<br />
Engagements, bei der sie dem „Engagement in öffentlichen Funktionen“<br />
zugeordnet wird: „Zu dieser Variante bürgerschaftlichen Engagements<br />
gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des <strong>Betreuung</strong>sgesetzes oder das Engagement<br />
von Elternbeiräten.“ (BT-Drs. 14/8900, S. 27)<br />
Zum anderen in dem Kapitel über Altenhilfe und Altenpflege. Hier wird ausgeführt:<br />
„Speziell im <strong>Betreuung</strong>swesen (Begleitung, rechtliche Vertretung,<br />
Verantwortungsübernahme für Lebensbedingungen) werden in sehr großem<br />
Umfang von Freiwilligen Solidaritätsaufgaben für Ältere und Pflegebedürftige<br />
wahrgenommen; ein beträchtlicher Teil der 800.000 überwiegend älteren Menschen<br />
unter gesetzlicher <strong>Betreuung</strong> werden von ehrenamtlichen Betreuern<br />
begleitet, die auch eine wichtige Korrektivfunktion gegenüber professionellen<br />
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