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Betrifft: Betreuung 4

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Zwischenbericht<br />

schaftsgerichte und der <strong>Betreuung</strong>sbehörden in der Justizakademie des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen in Recklinghausen für sinnvoll.<br />

IV. Vergütung der Berufsbetreuerinnen und -betreuer<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe stellt fest, dass das jetzige System der Vergütungsabrechnungen<br />

erhebliche Arbeitskraft der Berufsbetreuerinnen und -<br />

betreuer sowie der Vormundschaftsgerichte bindet, eine effektive Prüfung der<br />

Vergütungsabrechnungen nicht ermöglicht und eine Inhalts- und Qualitätskontrolle<br />

nicht fördert.<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe empfiehlt deshalb, möglichst Pauschalen zur<br />

Vergütung (einschließlich Auslagenerstattung) von Berufsbetreuerinnen und -<br />

betreuern einzuführen. Dazu ist es erforderlich, eine hinreichende Tatsachengrundlage<br />

zu schaffen, die eine Differenzierung der Betreuertätigkeit nach<br />

bestimmten Tätigkeitsbereichen zulässt. Das Ziel ist es, angemessene Pauschalen<br />

zu finden, die praktikabel und streitvermeidend sind.<br />

Insbesondere wenn sich ein Pauschalierungssystem nicht praktikabel verwirklichen<br />

lässt, hält es die Bund-Länder-Arbeitsgruppe für erforderlich, die Einführung<br />

einer zentralen Abrechnungsstelle sowie die Normierung einer wirtschaftlichen<br />

Betrachtungsweise für die zu leistende Vergütung zu prüfen.<br />

V. Verfahrensrecht<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe empfiehlt, das bisherige flexible Verfahren<br />

beizubehalten. Über das geltende Recht hinausgehende Verfahrensformen<br />

(z.B. Umgebungserstanhörung) sollten nicht normiert werden.<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hält Änderungen an dem jetzigen Recht der<br />

Verfahrenspflegschaft nicht für erforderlich.<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe ist der Auffassung, dass die Einholung eines<br />

ärztlichen Gutachtens auch bei eindeutiger <strong>Betreuung</strong>sbedürftigkeit grundsätzlich<br />

nicht sachgerecht ist. In solchen Fällen kann statt eines ärztlichen Gutachtens<br />

ein ärztliches Attest genügen. Es bedarf jedoch eingehender Prüfung,<br />

wann von „eindeutiger“ <strong>Betreuung</strong>sbedürftigkeit ausgegangen werden kann.<br />

Diese Prüfung könnte sich insbesondere auf das Krankheitsbild der Altersdemenz<br />

konzentrieren.<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hält die Genehmigungspraxis von Fixierungen<br />

bzw. Bettgittern gemessen an dem Verhältnismäßigkeitsprinzip für zu<br />

weitgehend. Sie empfiehlt die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Genehmigung<br />

unterbringungsähnlicher Maßnahmen zu verdeutlichen sind, um die tatsächlich<br />

vorhandenen Alternativen stärker ins Bewusstsein zu rücken.<br />

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