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Betrifft: Betreuung 4

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Bund-Länder-Arbeitsgruppe „<strong>Betreuung</strong>srecht“<br />

kenhäuser. Zudem unterliegt eine Patientenverfügung einem regelmäßigen<br />

Aktualisierungsbedarf.<br />

6. Werbemaßnahmen<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe regt an, in breitem Umfang für Vorsorgevollmachten<br />

zu werben. Als Möglichkeiten kommen in Betracht,<br />

- auf den Chipkarten der Krankenversicherer ein Feld für eine Vorsorgevollmacht<br />

vorzusehen,<br />

- Hinweispflichten der Ärzteschaft zu normieren,<br />

- Banken und Sparkassen als Multiplikatoren für Vorsorgevollmachten zu<br />

gewinnen,<br />

- Kirchen einzubinden,<br />

- Fernsehen, Radio und Presse zur Verbreitung zu nutzen.<br />

Diese und ggf. weitere Möglichkeiten sollten eingehend untersucht werden.<br />

II. Gesetzliche Vertretungsmacht<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hält die Einführung einer gesetzlichen Vertretungsmacht<br />

naher Angehöriger zumindest in Teilbereichen für grundsätzlich<br />

geeignet, um für die Betroffenen und ihre Angehörigen belastende <strong>Betreuung</strong>sverfahren<br />

zu vermeiden und die gelebte familiäre Realität abzubilden.<br />

Insbesondere Ehepartner verstehen sich - entgegen der Rechtslage - als vertretungsberechtigte<br />

Personen, wenn der andere krankheitsbedingt seine Angelegenheiten<br />

nicht regeln kann.<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe ist der Auffassung, dass die Normierung einer<br />

umfassenden - alle Rechtsbereiche betreffenden - gesetzlichen Vertretungsmacht<br />

noch eingehender Diskussion bedarf.<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe empfiehlt, eine gesetzliche Vertretungsmacht<br />

für nahe Angehörige in Teilbereichen, insbesondere für die Gesundheitssorge,<br />

die Beantragung und Entgegennahme von Sozialleistungen, den Abschluss<br />

eines Heimvertrages und den Zugriff auf ein laufendes Girokonto zu erwägen.<br />

III. Erforderlichkeit und soziale <strong>Betreuung</strong><br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe schlägt vor, das Tatbestandsmerkmal der<br />

„Erforderlichkeit“ in § 1896 Abs. 2 BGB zu konkretisieren. Es sollte deutlicher<br />

als bisher klargestellt werden, dass ein Betreuer nur bestellt werden kann,<br />

um Defizite bei Maßnahmen mit rechtlichem Bezug auszugleichen. Dagegen<br />

gehört es nicht zum Aufgabenbereich des Betreuers, den Alltag eines Menschen<br />

zu gestalten. Dies ist Aufgabe einer sozialen <strong>Betreuung</strong>.<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe empfiehlt, eingehend zu prüfen, wie die Zusammenarbeit<br />

zwischen <strong>Betreuung</strong>sbehörden und Vormundschaftsgerichten<br />

verbessert werden kann. Zu diesem Zweck hält die Arbeitsgruppe eine Simulation<br />

der Arbeitsabläufe mit Vertreterinnen und Vertretern der Vormund-<br />

24 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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