Betrifft: Betreuung 4
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PsychKG als „Motor“ gemeindepsychiatrischer Entwicklung<br />
besonderer Berücksichtigung der Nutzerinteressen und ein Casemanagement-<br />
Ansatz.<br />
4. Krisenvermeidung und Krisenprophylaxe: Vor- und nachsorgende Hilfen<br />
haben über eine reine Krisenintervention hinauszugehen und die Rehabilitation,<br />
Krisenprophylaxe und die Sicherung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft<br />
zu umfassen.<br />
5. Behandlungsbefugnis des Sozialpsychiatrischen Dienstes: Voraussetzung<br />
einer wirkungsvollen Vorsorge und Vermeidung stationärer Aufenthalte ist<br />
eine Behandlungsbefugnis des Sozialpsychiatrischen Dienstes und eine dazu<br />
erforderliche ausreichende personelle Ausstattung. Da ein derart gestalteter<br />
Sozialpsychiatrischer Dienst nicht nur kommunale Aufgaben erfüllt, sondern<br />
auch Krankenkassenleistungen erbringt, ist eine (Mit-) Finanzierung der Behandlungsleistungen<br />
durch die Krankenkassen zu verwirklichen, z. B. indem<br />
Gesundheitsämtern das Recht eingeräumt wird, Institutsambulanzen im Rahmen<br />
des Sozialpsychiatrischen Dienstes zu errichten.<br />
Zur Kooperation und zur Koordination:<br />
6. Koordination der psychiatrischen Versorgung: Eine Verpflichtung aller<br />
beteiligten Einrichtungen und Dienste sowie der Leistungs-(Kosten-)träger zur<br />
Kooperation und Koordination ist festzuschreiben, klare Strukturen hierzu sind<br />
verbindlich zu entwickeln.<br />
7. Kooperation für alle psychischen Kranken: An den Schnittstellen stationärer/ambulanter/komplementärer<br />
Hilfen und Leistungen soll die Kooperation<br />
der Leistungsanbieter und möglichst sämtlicher Kostenträger verbindlich geregelt<br />
und Schwellen für alle Nutzerinnen und Nutzer psychiatrischer Angebote<br />
abgebaut werden, nicht nur für die untergebrachten Klienten.<br />
Zur Steuerung der Versorgungsstrukturen:<br />
8. Planung der psychiatrischen Versorgung: Das PsychKG ist nicht nur die<br />
gesetzliche Grundlage zur Unterbringung und das Tätigwerden der Sozialpsychiatrischen<br />
Dienste, sondern ebenso für Planung und Koordination der psychiatrischen<br />
Versorgung, insbesondere für den Bereich der Versorgung chronisch<br />
psychisch Kranker und Suchtkranker.<br />
9. Kommunale Psychiatriegremien und Landespsychiatrieausschuss: Planungsund<br />
Koordinationskompetenzen sowie politische Entscheidungsfindung sind<br />
auf kommunaler Ebene und auf Landesebene durch entsprechende Gremienstrukturen<br />
wirksam zu gestalten. Die dafür erforderlichen gesetzlichen Regelungen<br />
sind zur Erhöhung der Akzeptanz dieser Gremien über das PsychKG<br />
abzusichern. Dabei sollten möglichst alle relevanten Gruppen und Institutionen<br />
inklusive der Nutzerinnen und Nutzer psychiatrischer Hilfen sowie deren Angehörige<br />
eingebunden werden.<br />
<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 235