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Betrifft: Betreuung 4

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PsychKG als „Motor“ gemeindepsychiatrischer Entwicklung<br />

besonderer Berücksichtigung der Nutzerinteressen und ein Casemanagement-<br />

Ansatz.<br />

4. Krisenvermeidung und Krisenprophylaxe: Vor- und nachsorgende Hilfen<br />

haben über eine reine Krisenintervention hinauszugehen und die Rehabilitation,<br />

Krisenprophylaxe und die Sicherung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft<br />

zu umfassen.<br />

5. Behandlungsbefugnis des Sozialpsychiatrischen Dienstes: Voraussetzung<br />

einer wirkungsvollen Vorsorge und Vermeidung stationärer Aufenthalte ist<br />

eine Behandlungsbefugnis des Sozialpsychiatrischen Dienstes und eine dazu<br />

erforderliche ausreichende personelle Ausstattung. Da ein derart gestalteter<br />

Sozialpsychiatrischer Dienst nicht nur kommunale Aufgaben erfüllt, sondern<br />

auch Krankenkassenleistungen erbringt, ist eine (Mit-) Finanzierung der Behandlungsleistungen<br />

durch die Krankenkassen zu verwirklichen, z. B. indem<br />

Gesundheitsämtern das Recht eingeräumt wird, Institutsambulanzen im Rahmen<br />

des Sozialpsychiatrischen Dienstes zu errichten.<br />

Zur Kooperation und zur Koordination:<br />

6. Koordination der psychiatrischen Versorgung: Eine Verpflichtung aller<br />

beteiligten Einrichtungen und Dienste sowie der Leistungs-(Kosten-)träger zur<br />

Kooperation und Koordination ist festzuschreiben, klare Strukturen hierzu sind<br />

verbindlich zu entwickeln.<br />

7. Kooperation für alle psychischen Kranken: An den Schnittstellen stationärer/ambulanter/komplementärer<br />

Hilfen und Leistungen soll die Kooperation<br />

der Leistungsanbieter und möglichst sämtlicher Kostenträger verbindlich geregelt<br />

und Schwellen für alle Nutzerinnen und Nutzer psychiatrischer Angebote<br />

abgebaut werden, nicht nur für die untergebrachten Klienten.<br />

Zur Steuerung der Versorgungsstrukturen:<br />

8. Planung der psychiatrischen Versorgung: Das PsychKG ist nicht nur die<br />

gesetzliche Grundlage zur Unterbringung und das Tätigwerden der Sozialpsychiatrischen<br />

Dienste, sondern ebenso für Planung und Koordination der psychiatrischen<br />

Versorgung, insbesondere für den Bereich der Versorgung chronisch<br />

psychisch Kranker und Suchtkranker.<br />

9. Kommunale Psychiatriegremien und Landespsychiatrieausschuss: Planungsund<br />

Koordinationskompetenzen sowie politische Entscheidungsfindung sind<br />

auf kommunaler Ebene und auf Landesebene durch entsprechende Gremienstrukturen<br />

wirksam zu gestalten. Die dafür erforderlichen gesetzlichen Regelungen<br />

sind zur Erhöhung der Akzeptanz dieser Gremien über das PsychKG<br />

abzusichern. Dabei sollten möglichst alle relevanten Gruppen und Institutionen<br />

inklusive der Nutzerinnen und Nutzer psychiatrischer Hilfen sowie deren Angehörige<br />

eingebunden werden.<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 235

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