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Betrifft: Betreuung 4

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Jörg Kalthoff, Günter Mosch<br />

Das PsychKG als „Motor“<br />

gemeindepsychiatrischer Entwicklung<br />

Jörg Kalthoff und Günter Mosch<br />

In den Diskussionen der Arbeitsgruppe * wurde deutlich, dass die bisherigen<br />

PsychKG‘s bis auf wenige Formulierungen nicht die Funktion des Motors<br />

gemeindepsychiatrischer Entwicklung erfüllen. So sind – von wenigen Ausnahmen<br />

wie Bremen abgesehen – in den PsychKGs Aufgaben im Bereich der<br />

Planung und Koordination weithin nicht oder nur sehr allgemein und unverbindlich<br />

geregelt. Weiter ist auffällig, dass in den PsychKG‘s zwar die Hilfen<br />

am Anfang stehen, aber wiederum nur sehr allgemein beschrieben werden,<br />

während zu den Schutz- bzw. Unterbringungsmaßnahmen detaillierte Regelungen<br />

enthalten sind.<br />

Das PsychKG kann eine entscheidende Rolle bei der Weiterentwicklung der<br />

gemeindepsychiatrischen Versorgung spielen, wenn es gelingt, von dem „klassischen“<br />

PsychKG zu einem „modernen“, d. h. den neueren Entwicklungen in<br />

der psychiatrischen Versorgung entsprechenden Gesetz für möglichst alle<br />

psychisch Kranken zu kommen. In diesem Sinne sollte das PsychKG als „Psychiatriegesetz“<br />

verstanden werden.<br />

Vor diesem Hintergrund wurden folgende Thesen zum PsychKG als „Motor“<br />

entwickelt:<br />

Zu den vorsorgenden und nachgehenden Hilfen:<br />

1. Priorität der Hilfen vor den Schutzmaßnahmen: In einer Präambel ist auf die<br />

Priorität der Hilfen deutlich hinzuweisen. Erst wenn alle Hilfen ausgeschöpft<br />

sind, kann es zu Schutzmaßnahmen kommen. Bei den Hilfen ist die Priorität<br />

insbesondere für chronisch psychisch kranke Betroffene und Betroffene mit<br />

besonders komplexen Problemen vorzusehen.<br />

2. Mindeststandards: Sowohl quantitative (Ausstattung) als auch qualitative<br />

(Multiprofessionalität, aufsuchend nachgehende Arbeitsweise, Sektorisierung,<br />

Pflichtversorgung) Mindeststandards sind verbindlich zu entwickeln.<br />

3. Personenzentrierter Ansatz: Gemeinsame Grundlage in der Gestaltung der<br />

Hilfen ist ein personenzentrierter und kein institutionsbezogener Ansatz,<br />

Grundlage ist gemeinsame verbindliche Hilfeplanung aller Beteiligten unter<br />

* Arbeitsgruppe im Rahmen der gemeinsamen Fachtagung des Vormundschaftsgerichtstag<br />

e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie “Hilfe und<br />

Zwang oder Zwang aus Hilflosigkeit” am 26./27. Juni 2001 in Hofgeismar<br />

234 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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