05.06.2013 Aufrufe

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zwischenbericht<br />

Nach jetziger Rechtslage bedarf die Vorsorgevollmacht grundsätzlich keiner<br />

Form. Ausnahmsweise ist sie notariell zu beurkunden, soweit der Bevollmächtigte<br />

berechtigt sein soll, Grundstücksverfügungen vorzunehmen. Praktisch<br />

notwendig, um dem Bevollmächtigten eine Legitimationsurkunde zur Verfügung<br />

zu stellen, ist es jedoch, die Vorsorgevollmacht schriftlich zu verfassen.<br />

Zusätzlich könnte es möglicherweise sinnvoll sein, eine Beglaubigung der<br />

Vorsorgevollmacht durch eine Behörde oder einen Notar vorzusehen.<br />

3. Hinterlegung der Vorsorgevollmacht<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe ist der Auffassung, dass das Original der<br />

Vorsorgevollmacht nicht bei einem Gericht, einer bundeszentralen Kartei,<br />

einer Behörde oder sonstigen Institution hinterlegt werden sollte. Da sich die<br />

Vorsorgevollmacht an den Bevollmächtigten richtet, muss dieser die Möglichkeit<br />

haben, im Bedarfsfall unmittelbar auf die Vollmacht zuzugreifen. Für die<br />

Vormundschaftsgerichte ist dagegen nicht das Original der Vollmacht von<br />

Bedeutung, sondern die Kenntnis darüber, dass eine Vollmacht existiert, wer<br />

der Bevollmächtigte ist und welchen Inhalt die Vollmacht hat. Den Vormundschaftsgerichten<br />

sollte es ermöglicht werden, auf diese Daten zuzugreifen.<br />

Um einen Datenzugriff zu ermöglichen, hält die Bund-Länder-Arbeitsgruppe<br />

eine bundesrechtliche Regelung, die einen bundeseinheitlichen Zugriff über<br />

eine zentrale Datei ermöglicht, für erforderlich. Die Bundesnotarkammer erstellt<br />

z.Z. eine Machbarkeitsstudie. Die Einzelheiten bedürfen weiterer Prüfung.<br />

4. Stärkung der Akzeptanz im Geschäftsverkehr<br />

Vorsorgevollmachten werden im Geschäftsverkehr nicht generell akzeptiert,<br />

insbesondere Banken verlangen, dass Vollmachten entsprechend ihren eigenen<br />

Formularen erstellt und in der Geschäftsstelle vom Vollmachtgeber unterzeichnet<br />

werden. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird deshalb die Problematik<br />

mit dem Bankenverband und der Bankenaufsicht besprechen.<br />

5. Mustervorsorgevollmacht<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hält es für sinnvoll, eine bundeseinheitliche<br />

Mustervollmacht mit einer Informationsbroschüre zu erstellen. Das erleichtert<br />

die Handhabung des Rechtsinstituts sowohl für die Vollmachtgeber als auch<br />

für den Rechtsverkehr.<br />

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe prüft, ob das bundeseinheitliche Muster mit<br />

einer <strong>Betreuung</strong>sverfügung oder einer Patientenverfügung verknüpft werden<br />

sollte. Eine Verknüpfung erscheint problematisch: Adressaten der <strong>Betreuung</strong>sverfügung<br />

sind das Gericht und der zu bestellende Betreuer. Adressaten der<br />

Patientenverfügung sind insbesondere die behandelnden Ärzte und/oder Kran-<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 23

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!