Betrifft: Betreuung 4
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Betrifft: Betreuung 4
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Zwischenbericht<br />
Nach jetziger Rechtslage bedarf die Vorsorgevollmacht grundsätzlich keiner<br />
Form. Ausnahmsweise ist sie notariell zu beurkunden, soweit der Bevollmächtigte<br />
berechtigt sein soll, Grundstücksverfügungen vorzunehmen. Praktisch<br />
notwendig, um dem Bevollmächtigten eine Legitimationsurkunde zur Verfügung<br />
zu stellen, ist es jedoch, die Vorsorgevollmacht schriftlich zu verfassen.<br />
Zusätzlich könnte es möglicherweise sinnvoll sein, eine Beglaubigung der<br />
Vorsorgevollmacht durch eine Behörde oder einen Notar vorzusehen.<br />
3. Hinterlegung der Vorsorgevollmacht<br />
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe ist der Auffassung, dass das Original der<br />
Vorsorgevollmacht nicht bei einem Gericht, einer bundeszentralen Kartei,<br />
einer Behörde oder sonstigen Institution hinterlegt werden sollte. Da sich die<br />
Vorsorgevollmacht an den Bevollmächtigten richtet, muss dieser die Möglichkeit<br />
haben, im Bedarfsfall unmittelbar auf die Vollmacht zuzugreifen. Für die<br />
Vormundschaftsgerichte ist dagegen nicht das Original der Vollmacht von<br />
Bedeutung, sondern die Kenntnis darüber, dass eine Vollmacht existiert, wer<br />
der Bevollmächtigte ist und welchen Inhalt die Vollmacht hat. Den Vormundschaftsgerichten<br />
sollte es ermöglicht werden, auf diese Daten zuzugreifen.<br />
Um einen Datenzugriff zu ermöglichen, hält die Bund-Länder-Arbeitsgruppe<br />
eine bundesrechtliche Regelung, die einen bundeseinheitlichen Zugriff über<br />
eine zentrale Datei ermöglicht, für erforderlich. Die Bundesnotarkammer erstellt<br />
z.Z. eine Machbarkeitsstudie. Die Einzelheiten bedürfen weiterer Prüfung.<br />
4. Stärkung der Akzeptanz im Geschäftsverkehr<br />
Vorsorgevollmachten werden im Geschäftsverkehr nicht generell akzeptiert,<br />
insbesondere Banken verlangen, dass Vollmachten entsprechend ihren eigenen<br />
Formularen erstellt und in der Geschäftsstelle vom Vollmachtgeber unterzeichnet<br />
werden. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird deshalb die Problematik<br />
mit dem Bankenverband und der Bankenaufsicht besprechen.<br />
5. Mustervorsorgevollmacht<br />
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hält es für sinnvoll, eine bundeseinheitliche<br />
Mustervollmacht mit einer Informationsbroschüre zu erstellen. Das erleichtert<br />
die Handhabung des Rechtsinstituts sowohl für die Vollmachtgeber als auch<br />
für den Rechtsverkehr.<br />
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe prüft, ob das bundeseinheitliche Muster mit<br />
einer <strong>Betreuung</strong>sverfügung oder einer Patientenverfügung verknüpft werden<br />
sollte. Eine Verknüpfung erscheint problematisch: Adressaten der <strong>Betreuung</strong>sverfügung<br />
sind das Gericht und der zu bestellende Betreuer. Adressaten der<br />
Patientenverfügung sind insbesondere die behandelnden Ärzte und/oder Kran-<br />
<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 23