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Betrifft: Betreuung 4

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Gemeindepsychiatrie<br />

von Amts wegen tätig werden wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Hilfebedürftige<br />

nicht in der Lage sind, Hilfen zu beantragen (§ 4).<br />

Die Hilfen obliegen den Kreisen und kreisfreien Städten - Unteren Gesundheitsbehörden<br />

- als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung und werden<br />

insbesondere durch Sozialpsychiatrische Dienste geleistet (§ 5). Dabei ist die<br />

Koordination der psychiatrischen und Suchtkrankenversorgung gemäß ÖGDG<br />

zu gewährleisten (§ 6).<br />

Die vorsorgende Hilfe für psychisch Kranke soll insbesondere dazu beitragen,<br />

dass Betroffene rechtzeitig medizinisch und ihrer Krankheit angemessen behandelt<br />

werden und sicherstellen, dass zusammen mit der ärztlichen und psychotherapeutischen<br />

Behandlung psychosoziale Maßnahmen und Dienste in<br />

Anspruch genommen werden (§ 7). Zur Durchführung der vorsorgenden Hilfe<br />

sind bei den Sozialpsychiatrischen Diensten regelmäßig Sprechstunden abzuhalten<br />

unter der Leitung einer in dem Gebiet der Psychiatrie weitergebildeten<br />

Ärztin oder eines in dem Gebiet der Psychiatrie weitergebildeten Arztes.<br />

Hausbesuche sind anzubieten. Die vorsorgende Hilfe soll sich auch auf eine<br />

Beratung der Personen erstrecken, die Betroffene gesetzlich vertreten, mit<br />

ihnen zusammenleben oder von ihnen ausdrücklich als Vertrauensperson benannt<br />

worden sind (§ 8).<br />

Ziel der nachsorgenden Hilfe für psychisch Kranke ist es, die Betroffenen nach<br />

einer Unterbringung oder einer sonstigen stationären psychiatrischen Behandlung<br />

durch individuelle, ärztlich geleitete Beratung und psychosoziale Maßnahmen<br />

zu befähigen, ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben<br />

in der Gemeinschaft zu führen (§ 27).<br />

b) Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst<br />

Nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen vom 20.11.1997 kann die untere Gesundheitsbehörde<br />

im Rahmen eigener Dienste und Einrichtungen eine medizinisch-soziale Versorgung<br />

erbringen, soweit und solange sie erforderlich, jedoch nicht oder nicht<br />

rechtzeitig gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Personen wegen<br />

ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund sozialer<br />

Umstände besonderer gesundheitlicher Fürsorge bedürfen und diesem Bedarf<br />

nicht im Rahmen der üblichen Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung<br />

entsprochen wird (§ 4). Die Gesundheitshilfe ist darauf gerichtet, gesundheitliche<br />

Beeinträchtigungen und Schäden zu vermeiden, zu überwinden, zu bessern<br />

und zu lindern, sowie Verschlimmerungen zu verhüten. Sie soll die betroffenen<br />

Personen befähigen, entsprechend ihren Möglichkeiten möglichst selbständig<br />

in der Gesellschaft zu leben. Bei Bedarf ist auch aufsuchende Beratung<br />

und Hilfe zu leisten (§ 14). Die untere Gesundheitsbehörde wirkt bei besonders<br />

häufigen und schwerwiegenden Krankheiten und bei Behinderungen auf ein<br />

Beratungsangebot für die Betroffenen und deren Angehörige hin (§ 15). Sie<br />

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