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Betrifft: Betreuung 4

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Jörg Kalthoff<br />

Wie kann Gemeindepsychiatrie ihrer<br />

vorsorgenden Funktion gerecht werden?<br />

Jörg Kalthoff<br />

Das „alte“ PsychKG Nordrhein-Westfalen von 1969 war das erste Psychisch<br />

Krankengesetz, das neben dem Schutzaspekt auch den Anspruch psychisch<br />

kranker Menschen auf Hilfen deutlich herausstellte. Diese beiden Aspekte sind<br />

auch im neuen PsychKG erhalten geblieben. Dennoch ist der Fokus in Diskussionen<br />

häufig eher auf die Schutzfunktionen gerichtet: Maßnahmen, die in<br />

Krisensituationen auch ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen der Betroffenen<br />

durchgeführt werden können. Hierzu gehört insbesondere auch die Unterbringung,<br />

die einen sehr weitreichenden Eingriff beinhaltet. Dieser ist aber<br />

im Alltag nicht der Regel-, sondern der Ausnahmefall. In der Stadt Bochum<br />

kam es über die Jahre hinweg jeweils bei weniger als einem Prozent der vom<br />

Sozialpsychiatrischen Dienst betreuten Klienten zur Notwendigkeit von<br />

Zwangsmaßnahmen nach dem PsychKG. Bezogen auf die Zahl der <strong>Betreuung</strong>skontakte<br />

ist sogar festzustellen, dass bei weniger als einem Promille der<br />

<strong>Betreuung</strong>skontakte eine zwangsweise Unterbringung erforderlich war. Der<br />

Fokus soll also nun auf die über 99% der Tätigkeit gerichtet werden, die zu<br />

Hilfen ohne Zwangsmaßnahmen geführt haben.<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

a) Das PsychKG-Nordrhein-Westfalen<br />

Im Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten<br />

(PsychKG) Nordrhein - Westfalen vom 17.12.1999 werden die Hilfen für<br />

Personen geregelt, bei denen Anzeichen einer psychischen Krankheit bestehen,<br />

die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folge einer psychischen Krankheit<br />

fortbestehen (§ 1). Bei allen Hilfen und Maßnahmen ... ist auf den Willen<br />

und die Bedürfnisse der Betroffenen besondere Rücksicht zu nehmen (§ 2).<br />

Die Hilfen sollen Betroffene aller Altersstufen durch rechtzeitige, der Art der<br />

Erkrankung angemessene medizinische und psychosoziale Vorsorge- und<br />

Nachsorgemaßnahmen befähigen, ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes<br />

Leben in der Gemeinschaft zu führen, sowie Anordnungen von<br />

Schutzmaßnahmen und insbesondere Unterbringungen vermeiden. Art, Ausmaß<br />

und Dauer der Hilfen richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls<br />

(§ 3). Die Hilfen sind zu gewähren, sobald dem Träger dieser Hilfen<br />

durch begründeten Antrag Hilfebedürftiger oder Dritter bekannt wird, dass die<br />

obigen Voraussetzungen vorliegen. Der Träger der Hilfe soll darüber hinaus<br />

226 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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