Betrifft: Betreuung 4
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Jörg Kalthoff<br />
Wie kann Gemeindepsychiatrie ihrer<br />
vorsorgenden Funktion gerecht werden?<br />
Jörg Kalthoff<br />
Das „alte“ PsychKG Nordrhein-Westfalen von 1969 war das erste Psychisch<br />
Krankengesetz, das neben dem Schutzaspekt auch den Anspruch psychisch<br />
kranker Menschen auf Hilfen deutlich herausstellte. Diese beiden Aspekte sind<br />
auch im neuen PsychKG erhalten geblieben. Dennoch ist der Fokus in Diskussionen<br />
häufig eher auf die Schutzfunktionen gerichtet: Maßnahmen, die in<br />
Krisensituationen auch ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen der Betroffenen<br />
durchgeführt werden können. Hierzu gehört insbesondere auch die Unterbringung,<br />
die einen sehr weitreichenden Eingriff beinhaltet. Dieser ist aber<br />
im Alltag nicht der Regel-, sondern der Ausnahmefall. In der Stadt Bochum<br />
kam es über die Jahre hinweg jeweils bei weniger als einem Prozent der vom<br />
Sozialpsychiatrischen Dienst betreuten Klienten zur Notwendigkeit von<br />
Zwangsmaßnahmen nach dem PsychKG. Bezogen auf die Zahl der <strong>Betreuung</strong>skontakte<br />
ist sogar festzustellen, dass bei weniger als einem Promille der<br />
<strong>Betreuung</strong>skontakte eine zwangsweise Unterbringung erforderlich war. Der<br />
Fokus soll also nun auf die über 99% der Tätigkeit gerichtet werden, die zu<br />
Hilfen ohne Zwangsmaßnahmen geführt haben.<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
a) Das PsychKG-Nordrhein-Westfalen<br />
Im Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten<br />
(PsychKG) Nordrhein - Westfalen vom 17.12.1999 werden die Hilfen für<br />
Personen geregelt, bei denen Anzeichen einer psychischen Krankheit bestehen,<br />
die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folge einer psychischen Krankheit<br />
fortbestehen (§ 1). Bei allen Hilfen und Maßnahmen ... ist auf den Willen<br />
und die Bedürfnisse der Betroffenen besondere Rücksicht zu nehmen (§ 2).<br />
Die Hilfen sollen Betroffene aller Altersstufen durch rechtzeitige, der Art der<br />
Erkrankung angemessene medizinische und psychosoziale Vorsorge- und<br />
Nachsorgemaßnahmen befähigen, ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes<br />
Leben in der Gemeinschaft zu führen, sowie Anordnungen von<br />
Schutzmaßnahmen und insbesondere Unterbringungen vermeiden. Art, Ausmaß<br />
und Dauer der Hilfen richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls<br />
(§ 3). Die Hilfen sind zu gewähren, sobald dem Träger dieser Hilfen<br />
durch begründeten Antrag Hilfebedürftiger oder Dritter bekannt wird, dass die<br />
obigen Voraussetzungen vorliegen. Der Träger der Hilfe soll darüber hinaus<br />
226 VormundschaftsGerichtsTag e.V.