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Betrifft: Betreuung 4

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Reform des <strong>Betreuung</strong>srechts<br />

Altenbericht 8 sowie dem Abschlussbericht der Enquete-Kommission „Recht<br />

und Ethik in der modernen Medizin“ 9 zu finden. Wer die anderen in letzter<br />

Zeit erschienenen Berichte der Bundesregierung, wie etwa den Dritten Altenbericht<br />

10 , den Zweiten Bericht zur Umsetzung der Pflegeversicherung 11 oder<br />

den ersten Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung „Lebenslagen<br />

in Deutschland“ 12 oder den im Frühjahr 2002 vorgelegten „Sozialbericht<br />

2001“ durchsieht, wird feststellen, dass hier über die vielfältigen Formen „sozialer“<br />

<strong>Betreuung</strong> informiert wird, nicht jedoch über die rechtliche <strong>Betreuung</strong> 13<br />

. Hier besteht ein drängender Nachholbedarf und die Lebenslage „rechtlich<br />

betreut“ sollte künftig zum integralen Bestandteil des Berichtswesens werden,<br />

gerade auch in den neu zu erstellenden Berichten zur Umsetzung des SGB IX<br />

sowie den Berichten nach dem Heimgesetz.<br />

Für die Klärung der Frage, wie „hilfsbedürftigen Menschen langfristig rechtliche<br />

<strong>Betreuung</strong> ebenso verbürgt werden kann wie tatsächliche Zuwendung und<br />

<strong>Betreuung</strong>“, ist die Antwort nicht in einer „Strukturreform des <strong>Betreuung</strong>srechts“,<br />

sondern in der Um- und Durchsetzung betreuungsrechtlicher und sozialrechtlicher<br />

Vorgaben zu suchen.<br />

8 Bundestags-Drucksache 14/8822 vom 18.04.2002 – vgl. die Auszüge in diesem<br />

Band<br />

9 Bundestags-Drucksache 14/9020 vom 14.05.2002 – vgl. die Auszüge in diesem<br />

Band<br />

10 Herausgegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,<br />

2001<br />

11 Herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit, 2001<br />

12 Herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung<br />

13 Mit Ausnahme des Dritten Berichts zur Lage der älteren Generation, der aber keine<br />

Daten zu Entwicklungen im <strong>Betreuung</strong>swesen enthält, sondern lediglich einen knappen<br />

Hinweis auf einen Bedarf an Weiterentwicklung des <strong>Betreuung</strong>srechts<br />

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