Betrifft: Betreuung 4
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Betrifft: Betreuung 4
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Aufgaben rechtlicher Betreuer<br />
freiheitsentziehende Medikamente vergeben werden ohne Absprache und<br />
gerichtlicher Genehmigung, wird man als rechtlicher Betreuer entsprechend<br />
eingreifen. Kritisch zu betrachten ist die sogenannte Bedarfsmedikation. So<br />
manches Mal eingesetzt, um eine nächtliche Ruhe im Hause zu erhalten, aber<br />
nicht begründet im Gesundheitszustand des Heimbewohners. Gerade bei Demenzkranken<br />
treffen wir dies immer noch wieder an. Langfristig werden wir<br />
für Demenzkranke, die einen umgekehrten Tag-Nachtrhythmus haben, statt<br />
Tagespflege Nachtpflege anbieten müssen.<br />
Zum Aufgabenkreis Vermögenssorge ist festzuhalten, dass der Mensch mit<br />
gesetzlicher <strong>Betreuung</strong> so viel wie möglich eigenständig regeln soll. Sollte die<br />
Verwaltung der Konten beim gesetzlichen Betreuer stattfinden, da der Betreute<br />
selbst mit der Angelegenheit überfordert ist, erhält er selbstverständlich regelmäßig<br />
Informationen über seine Finanzen. Am besten überreichen wir ihm<br />
regelmäßig eine Kopie des jeweiligen Sparbuchbestandes und eine Aufstellung<br />
seiner Einnahmen und Ausgaben, falls erforderlich in bildlicher Form.<br />
Anschaffungen in Wohngruppen für die Gemeinschaft, z.B. 20 x Zahnpasta<br />
vom Konto des Bewohners X und 20 x Shampoo beim Bewohner Y, werden<br />
nicht akzeptiert, auch wenn es für die Abrechnung innerhalb der Wohngruppe<br />
einfacher ist. Bei jedem einzelnen Menschen hat nur das in der Taschengeldverwaltung<br />
zu erscheinen, was sein persönlicher Bedarf ist.<br />
Größere Anschaffungen für die Gemeinschaft, z. B. ein Fernseher für die gesamte<br />
Wohngruppe, können vom Geld eines einzelnen Bewohner gekauft<br />
werden. Aber es muss vertraglich geregelt werden, dass dies sein Eigentum ist,<br />
welches er beim Auszug mitnimmt. Die falsch verstandene Robin-Hood-<br />
Mentalität mancher Mitarbeiter – Elfie hat immer so viel Geld und Hans so<br />
wenig, dann kaufen wir doch etwas von Elfies Geld für Hans – wird ebenfalls<br />
nicht akzeptiert. Hier findet eine klare Kontrolle durch den gesetzlichen Betreuer<br />
statt.<br />
Umgekehrt kann die Äußerung eines Vaters als Vermögensbetreuer: Man habe<br />
früher auch keine Stereoanlage gehabt und deshalb bräuchte der Sohn jetzt in<br />
der Wohngruppe keine eigene Anlage, nicht akzeptiert werden, da jeder Betreute<br />
das Recht hat, sein Leben nach seinen Vorstellungen zu gestalten<br />
(§ 1901 Abs. 2, Satz 2 BGB) und die persönlichen Maßstäbe des Betreuers<br />
nicht Grundlage für das Handeln des Betreuers sein dürfen.<br />
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird oft missverstanden. Mit diesem<br />
Aufgabenkreis regelt man nicht, ob ein Betreuter an einer Freizeit teilnehmen<br />
darf oder ob er am Wochenende zu seiner Freundin darf oder nicht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht<br />
ist insbesondere die Voraussetzung, um die Fragestellungen<br />
des § 1906 BGB zu regeln, also die Fragen zur Erforderlichkeit von<br />
Freiheitsentziehung und freiheitsentziehenden Maßnahmen. Beendet wird die<br />
Freiheitsentziehung durch den Betreuer (§ 1906, Abs. 3 BGB), das bedeutet<br />
<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 207