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Betrifft: Betreuung 4

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Aufgaben rechtlicher Betreuer<br />

freiheitsentziehende Medikamente vergeben werden ohne Absprache und<br />

gerichtlicher Genehmigung, wird man als rechtlicher Betreuer entsprechend<br />

eingreifen. Kritisch zu betrachten ist die sogenannte Bedarfsmedikation. So<br />

manches Mal eingesetzt, um eine nächtliche Ruhe im Hause zu erhalten, aber<br />

nicht begründet im Gesundheitszustand des Heimbewohners. Gerade bei Demenzkranken<br />

treffen wir dies immer noch wieder an. Langfristig werden wir<br />

für Demenzkranke, die einen umgekehrten Tag-Nachtrhythmus haben, statt<br />

Tagespflege Nachtpflege anbieten müssen.<br />

Zum Aufgabenkreis Vermögenssorge ist festzuhalten, dass der Mensch mit<br />

gesetzlicher <strong>Betreuung</strong> so viel wie möglich eigenständig regeln soll. Sollte die<br />

Verwaltung der Konten beim gesetzlichen Betreuer stattfinden, da der Betreute<br />

selbst mit der Angelegenheit überfordert ist, erhält er selbstverständlich regelmäßig<br />

Informationen über seine Finanzen. Am besten überreichen wir ihm<br />

regelmäßig eine Kopie des jeweiligen Sparbuchbestandes und eine Aufstellung<br />

seiner Einnahmen und Ausgaben, falls erforderlich in bildlicher Form.<br />

Anschaffungen in Wohngruppen für die Gemeinschaft, z.B. 20 x Zahnpasta<br />

vom Konto des Bewohners X und 20 x Shampoo beim Bewohner Y, werden<br />

nicht akzeptiert, auch wenn es für die Abrechnung innerhalb der Wohngruppe<br />

einfacher ist. Bei jedem einzelnen Menschen hat nur das in der Taschengeldverwaltung<br />

zu erscheinen, was sein persönlicher Bedarf ist.<br />

Größere Anschaffungen für die Gemeinschaft, z. B. ein Fernseher für die gesamte<br />

Wohngruppe, können vom Geld eines einzelnen Bewohner gekauft<br />

werden. Aber es muss vertraglich geregelt werden, dass dies sein Eigentum ist,<br />

welches er beim Auszug mitnimmt. Die falsch verstandene Robin-Hood-<br />

Mentalität mancher Mitarbeiter – Elfie hat immer so viel Geld und Hans so<br />

wenig, dann kaufen wir doch etwas von Elfies Geld für Hans – wird ebenfalls<br />

nicht akzeptiert. Hier findet eine klare Kontrolle durch den gesetzlichen Betreuer<br />

statt.<br />

Umgekehrt kann die Äußerung eines Vaters als Vermögensbetreuer: Man habe<br />

früher auch keine Stereoanlage gehabt und deshalb bräuchte der Sohn jetzt in<br />

der Wohngruppe keine eigene Anlage, nicht akzeptiert werden, da jeder Betreute<br />

das Recht hat, sein Leben nach seinen Vorstellungen zu gestalten<br />

(§ 1901 Abs. 2, Satz 2 BGB) und die persönlichen Maßstäbe des Betreuers<br />

nicht Grundlage für das Handeln des Betreuers sein dürfen.<br />

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird oft missverstanden. Mit diesem<br />

Aufgabenkreis regelt man nicht, ob ein Betreuter an einer Freizeit teilnehmen<br />

darf oder ob er am Wochenende zu seiner Freundin darf oder nicht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht<br />

ist insbesondere die Voraussetzung, um die Fragestellungen<br />

des § 1906 BGB zu regeln, also die Fragen zur Erforderlichkeit von<br />

Freiheitsentziehung und freiheitsentziehenden Maßnahmen. Beendet wird die<br />

Freiheitsentziehung durch den Betreuer (§ 1906, Abs. 3 BGB), das bedeutet<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 207

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