05.06.2013 Aufrufe

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Rüdiger Pohlmann<br />

Hier besteht die Kunst darin, nicht in Bereiche einzugreifen, die der Mensch<br />

mit Behinderung allein wahrnehmen kann.<br />

An dieser Stelle sei mir der Hinweis erlaubt, dass die Fragen von Freundschaften,<br />

Beziehungen und Liebe mit dem <strong>Betreuung</strong>sgesetz nichts zu tun haben<br />

und es bedenklich wäre, wenn es für diese Fragestellungen rechtliche Regeln<br />

geben würde. Leider müssen wir auch hier immer wieder feststellen, dass es zu<br />

Grenzüberschreitungen durch rechtliche und pädagogische Betreuer kommt.<br />

Zur Umsetzung der Aufgabenkreise ist es sinnvoll, am Anfang eines Jahres<br />

gemeinsam mit dem Betreuten und dem Bezugsmitarbeiter der Einrichtung<br />

eine Jahresplanung vorzunehmen, die protokolliert und an alle Beteiligten<br />

ausgehändigt wird. In der Vereinbarung wird z. B. festgelegt, dass die Wohngruppe<br />

mit dem Bewohner im ersten Halbjahr die Routineuntersuchung beim<br />

Zahnarzt durchführt. Erfolgt dies nicht, und lagen die Gründe bei der Wohngruppe,<br />

erfolgt eine „Fristverlängerung“. Ist nach dieser Frist der Besuch immer<br />

noch nicht erfolgt, werden nacheinander, entsprechend dem hierarchischen<br />

Aufbau der Institution, die Vorgesetzen informiert. Kommt es danach<br />

immer noch nicht zur Umsetzung, ist es sinnvoll, den Kostenträger aufzufordern,<br />

eine Reduzierung des Entgelts vorzunehmen, da der vereinbarte Leistungskatalog<br />

nicht erfüllt wird. Ich muss sicherlich nicht erwähnen, dass allein<br />

die Androhung der letzten Maßnahme schon eine Handlung nach sich zieht<br />

und diese Androhung wirklich nur bei sehr resistenten Einrichtungen erforderlich<br />

ist.<br />

Sollte die Nichtumsetzung des Zahnarztbesuches am betreuten Menschen<br />

liegen, wird man selbstverständlich nicht eine Zwangsuntersuchung veranlassen.<br />

Bei unterschiedlicher Einschätzung oder Bewertung zwischen dem Bezugsmitarbeiter<br />

und dem rechtlichen Betreuer, was das Wohl des Bewohners sein<br />

könnte und was er sich wünscht, ist es sinnvoll, Gespräche mit allen Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern zu führen. In diesen gemeinsamen Gesprächen erfährt<br />

der rechtliche Betreuer gerade von den ruhigeren/leiseren Mitarbeitern<br />

Einschätzungen, die immer wieder konträr zur gängigen Hausmeinung stehen<br />

und ermöglichen mir als Betreuer, ein besseres Bild für meine Entscheidungen.<br />

Ebenso wie betreute Menschen ein Einsichtsrecht in ihre <strong>Betreuung</strong>sakten<br />

beim Amtsgericht und in andere über sie gesammelte Berichte/Dokumentationen<br />

haben, ist dies stellvertretend dem gesetzlichen Betreuer<br />

zu ermöglichen, natürlich nur für die Aufgaben, für die er eingesetzt ist.<br />

Bei der Gesundheitssorge ist die Einsicht in die Pflegedokumentation unerlässlich,<br />

um einen Überblick über den Krankheitsverlauf, die Behandlungspflege,<br />

die Medikation usw. zu erhalten. Die Darlegung der Maßnahmen sind<br />

Gesprächsgrundlage für den Betreuer mit den Diensten, wie aber auch mit dem<br />

betreuten Menschen. Lässt sich z. B. aus der Dokumentation ableiten, dass<br />

206 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!