Betrifft: Betreuung 4
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Betrifft: Betreuung 4
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Rüdiger Pohlmann<br />
Hier besteht die Kunst darin, nicht in Bereiche einzugreifen, die der Mensch<br />
mit Behinderung allein wahrnehmen kann.<br />
An dieser Stelle sei mir der Hinweis erlaubt, dass die Fragen von Freundschaften,<br />
Beziehungen und Liebe mit dem <strong>Betreuung</strong>sgesetz nichts zu tun haben<br />
und es bedenklich wäre, wenn es für diese Fragestellungen rechtliche Regeln<br />
geben würde. Leider müssen wir auch hier immer wieder feststellen, dass es zu<br />
Grenzüberschreitungen durch rechtliche und pädagogische Betreuer kommt.<br />
Zur Umsetzung der Aufgabenkreise ist es sinnvoll, am Anfang eines Jahres<br />
gemeinsam mit dem Betreuten und dem Bezugsmitarbeiter der Einrichtung<br />
eine Jahresplanung vorzunehmen, die protokolliert und an alle Beteiligten<br />
ausgehändigt wird. In der Vereinbarung wird z. B. festgelegt, dass die Wohngruppe<br />
mit dem Bewohner im ersten Halbjahr die Routineuntersuchung beim<br />
Zahnarzt durchführt. Erfolgt dies nicht, und lagen die Gründe bei der Wohngruppe,<br />
erfolgt eine „Fristverlängerung“. Ist nach dieser Frist der Besuch immer<br />
noch nicht erfolgt, werden nacheinander, entsprechend dem hierarchischen<br />
Aufbau der Institution, die Vorgesetzen informiert. Kommt es danach<br />
immer noch nicht zur Umsetzung, ist es sinnvoll, den Kostenträger aufzufordern,<br />
eine Reduzierung des Entgelts vorzunehmen, da der vereinbarte Leistungskatalog<br />
nicht erfüllt wird. Ich muss sicherlich nicht erwähnen, dass allein<br />
die Androhung der letzten Maßnahme schon eine Handlung nach sich zieht<br />
und diese Androhung wirklich nur bei sehr resistenten Einrichtungen erforderlich<br />
ist.<br />
Sollte die Nichtumsetzung des Zahnarztbesuches am betreuten Menschen<br />
liegen, wird man selbstverständlich nicht eine Zwangsuntersuchung veranlassen.<br />
Bei unterschiedlicher Einschätzung oder Bewertung zwischen dem Bezugsmitarbeiter<br />
und dem rechtlichen Betreuer, was das Wohl des Bewohners sein<br />
könnte und was er sich wünscht, ist es sinnvoll, Gespräche mit allen Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeitern zu führen. In diesen gemeinsamen Gesprächen erfährt<br />
der rechtliche Betreuer gerade von den ruhigeren/leiseren Mitarbeitern<br />
Einschätzungen, die immer wieder konträr zur gängigen Hausmeinung stehen<br />
und ermöglichen mir als Betreuer, ein besseres Bild für meine Entscheidungen.<br />
Ebenso wie betreute Menschen ein Einsichtsrecht in ihre <strong>Betreuung</strong>sakten<br />
beim Amtsgericht und in andere über sie gesammelte Berichte/Dokumentationen<br />
haben, ist dies stellvertretend dem gesetzlichen Betreuer<br />
zu ermöglichen, natürlich nur für die Aufgaben, für die er eingesetzt ist.<br />
Bei der Gesundheitssorge ist die Einsicht in die Pflegedokumentation unerlässlich,<br />
um einen Überblick über den Krankheitsverlauf, die Behandlungspflege,<br />
die Medikation usw. zu erhalten. Die Darlegung der Maßnahmen sind<br />
Gesprächsgrundlage für den Betreuer mit den Diensten, wie aber auch mit dem<br />
betreuten Menschen. Lässt sich z. B. aus der Dokumentation ableiten, dass<br />
206 VormundschaftsGerichtsTag e.V.