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Betrifft: Betreuung 4

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Aufgaben rechtlicher Betreuer<br />

Geprägt von diesen Erfahrungen wird von den Eltern die gesetzliche <strong>Betreuung</strong><br />

nur als notwendiges Übel gesehen, als Schicksalsgemeinschaft schottet<br />

man sich ab. Die Aufgabe der <strong>Betreuung</strong>svereine muss es deshalb sein, immer<br />

wieder beratende und unterstützende Angebote zu machen, um die gesetzliche<br />

<strong>Betreuung</strong> nicht als Fortsetzung der elterlichen Sorge zu deklassieren.<br />

Kinder als Betreuer<br />

Wenn Kindern als gesetzliche Vertreter ihrer Eltern auftreten, erfolgt eine<br />

Umkehrverantwortung, ein Wechsel vom versorgten Kind zum sorgenden<br />

Kind. Im ambulanten Bereich erleben wir eine Doppelbelastung, da Pflege und<br />

gesetzliche <strong>Betreuung</strong> oft in einer Hand liegen und man neben der eigenen<br />

Haushaltsführung zusätzlich den Haushalt der alten Eltern managen muss.<br />

Nicht unerwähnt möchte ich lassen, dass wir manchmal erleben, dass Menschen<br />

mit Behinderung genauso für ihre alten Eltern sorgen möchten, wie<br />

Menschen ohne Behinderung und dafür auch ihren Werkstattarbeitsplatz aufgeben.<br />

Hier müssen wir Pfleger und Pädagogen noch viel lernen, um unser<br />

Bild zu korrigieren, dass der Mensch mit Behinderung nicht nur Hilfeempfänger<br />

ist.<br />

Professionelle Betreuer<br />

Jetzt zu den professionellen Betreuern. Ihr unterschiedlicher beruflicher Hintergrund<br />

prägt ihr Bild über Menschen mit Behinderung. Wir können also<br />

nicht davon ausgehen, dass die Mitarbeiter in Einrichtungen und die Berufsbetreuer<br />

(inkl. Amts- und Vereinsbetreuer) immer die gleiche Sprache sprechen.<br />

So kann durch die unterschiedliche Sprache Konfrontation entstehen, die nur<br />

durch eine akzeptierende Haltung des Gegenübers zur Kooperation werden<br />

kann. Einer Kooperation, die die Unterschiede und die eindeutige Kontrollfunktion<br />

der Betreuer nicht verwischt und nicht zu Absprachen hinter dem<br />

Rücken der betreuten Menschen führen.<br />

Nach diesem kleinen Exkurs über die Gruppen der rechtlichen Betreuer, einem<br />

Exkurs, der mir sinnvoll erschien, um denjenigen, die in ambulanten und stationären<br />

Bereichen arbeiten, zu verdeutlichen, wie unterschiedlich ihr Gegenüber<br />

sein kann, wenden wir uns nun den Aufgaben der Betreuer zu.<br />

Aufgabenkreise und Handlungsspielräume für gesetzliche Betreuer<br />

Betreuer dürfen selbstverständlich nur in dem ihnen übertragenen Aufgabenkreis<br />

tätig werden. Sie haben aber immer darauf zu achten, ob eine Erweiterung<br />

oder eine Reduzierung der Aufgabenkreise erforderlich ist, siehe § 1901<br />

Abs. 5 BGB. Dies erfordert den ganzheitlichen Blick auf den Menschen mit<br />

<strong>Betreuung</strong>. Ehrenamtliche Betreuer (Angehörige wie Nichtverwandte) werden<br />

sicherlich in einem umfassenderen Kontakt zum betreuten Menschen stehen.<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 205

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