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Betrifft: Betreuung 4

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Aufgaben rechtlicher Betreuer<br />

1. Beispiel<br />

Eine Einrichtung der Behindertenhilfe „legte“ aus Platznot während einer<br />

Umbauphase einen Mann mit autistischen Zügen und eine Frau mit schwerer<br />

Körperbehinderung gemeinsam in ein Zimmer, ohne dass die beiden eine nahe,<br />

intime Beziehung hatten. Man erwartete von beiden keinen Widerspruch - was<br />

auch zutraf - und somit war die Regelung für die Einrichtung eine einfache<br />

Lösung. Die Pflege der Frau, auch die Intimpflege fand vor den Augen des<br />

Mannes statt, eine entwürdigende Situation. Auf Grund ihrer guten sozialen<br />

Kontakte erhielt die Frau viel Besuch. Sie können sich vorstellen, welche Anspannung<br />

dies für einen Autisten bedeutet. Die Einrichtung bat deshalb den<br />

Vater des Mannes, doch während der Besuche, mit ihm spazieren zu gehen.<br />

Das fand natürlich auch bei Wind und Regen statt. Ebenfalls eine unerträgliche<br />

Situation. Leider konnten sich die Eltern des behinderten Mannes als seine<br />

gesetzlichen Betreuer nicht wehren, waren sie doch auf Grund ihrer Lebensgeschichte<br />

obrigkeitshörig und befürchteten, dass ihr Sohn ihre Kritik „ausbaden“<br />

müsste, oder man sie sogar auffordern würde, ihn wieder für immer nach<br />

Hause zu nehmen. Eine Befürchtung/Angst, die wir bei älteren und alten Eltern<br />

häufiger antreffen.<br />

An dieser Stelle eine kleine Anmerkung: „Zurückhaltende“ Eltern betrachte<br />

ich mit Sorge, sind sie doch keine ausreichenden Garanten für ihre Kinder.<br />

Die Schwester der Frau, als ihre gesetzliche Betreuerin, beendete diesen unakzeptablen<br />

Zustand.<br />

Ob ein professioneller Betreuer diese Situation besser und schneller geklärt<br />

hätte, muss ich mit einem Fragezeichen versehen, denn die sechswöchige Umbauphase<br />

hätte zwischen seinen beiden Besuchen liegen können, oder er hätte<br />

den Eingriff in die Intimsphäre beider Menschen gar nicht wahrgenommen, da<br />

er Menschen mit Behinderung vielleicht nur als zu versorgende Menschen<br />

betrachtet und nicht als Menschen mit Schamgefühlen, einer eigenen Sexualität<br />

usw..<br />

2. Beispiel<br />

Selbstverständlich gibt es bei gesetzlichen Betreuern Entscheidungen, die<br />

einen ebenfalls den Kopf schütteln lassen. So lehnte ein gesetzlicher Betreuer<br />

die Bezahlung des monatlichen Friseurbesuchs für eine alte Frau von der Dementenabteilung<br />

ab. Es war zwar ein ausreichender Barbetrag zur persönlichen<br />

Verfügung (Taschengeld) vorhanden, er hielt derartige „häufige“ Friseurbesuche<br />

aber für überflüssig. Stellt man sich vor, wie sich das Leben von Demenzkranken<br />

immer kleinteiliger gestaltet und das Wohlbefinden vom Alltäglichen<br />

bestimmt wird, widerspricht eine derartige Entscheidung eindeutig dem § 1901<br />

BGB und den Erläuterungen zum Barbetrag im Bundessozialhilfegesetz.<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 203

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