Betrifft: Betreuung 4
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Aufgaben rechtlicher Betreuer<br />
1. Beispiel<br />
Eine Einrichtung der Behindertenhilfe „legte“ aus Platznot während einer<br />
Umbauphase einen Mann mit autistischen Zügen und eine Frau mit schwerer<br />
Körperbehinderung gemeinsam in ein Zimmer, ohne dass die beiden eine nahe,<br />
intime Beziehung hatten. Man erwartete von beiden keinen Widerspruch - was<br />
auch zutraf - und somit war die Regelung für die Einrichtung eine einfache<br />
Lösung. Die Pflege der Frau, auch die Intimpflege fand vor den Augen des<br />
Mannes statt, eine entwürdigende Situation. Auf Grund ihrer guten sozialen<br />
Kontakte erhielt die Frau viel Besuch. Sie können sich vorstellen, welche Anspannung<br />
dies für einen Autisten bedeutet. Die Einrichtung bat deshalb den<br />
Vater des Mannes, doch während der Besuche, mit ihm spazieren zu gehen.<br />
Das fand natürlich auch bei Wind und Regen statt. Ebenfalls eine unerträgliche<br />
Situation. Leider konnten sich die Eltern des behinderten Mannes als seine<br />
gesetzlichen Betreuer nicht wehren, waren sie doch auf Grund ihrer Lebensgeschichte<br />
obrigkeitshörig und befürchteten, dass ihr Sohn ihre Kritik „ausbaden“<br />
müsste, oder man sie sogar auffordern würde, ihn wieder für immer nach<br />
Hause zu nehmen. Eine Befürchtung/Angst, die wir bei älteren und alten Eltern<br />
häufiger antreffen.<br />
An dieser Stelle eine kleine Anmerkung: „Zurückhaltende“ Eltern betrachte<br />
ich mit Sorge, sind sie doch keine ausreichenden Garanten für ihre Kinder.<br />
Die Schwester der Frau, als ihre gesetzliche Betreuerin, beendete diesen unakzeptablen<br />
Zustand.<br />
Ob ein professioneller Betreuer diese Situation besser und schneller geklärt<br />
hätte, muss ich mit einem Fragezeichen versehen, denn die sechswöchige Umbauphase<br />
hätte zwischen seinen beiden Besuchen liegen können, oder er hätte<br />
den Eingriff in die Intimsphäre beider Menschen gar nicht wahrgenommen, da<br />
er Menschen mit Behinderung vielleicht nur als zu versorgende Menschen<br />
betrachtet und nicht als Menschen mit Schamgefühlen, einer eigenen Sexualität<br />
usw..<br />
2. Beispiel<br />
Selbstverständlich gibt es bei gesetzlichen Betreuern Entscheidungen, die<br />
einen ebenfalls den Kopf schütteln lassen. So lehnte ein gesetzlicher Betreuer<br />
die Bezahlung des monatlichen Friseurbesuchs für eine alte Frau von der Dementenabteilung<br />
ab. Es war zwar ein ausreichender Barbetrag zur persönlichen<br />
Verfügung (Taschengeld) vorhanden, er hielt derartige „häufige“ Friseurbesuche<br />
aber für überflüssig. Stellt man sich vor, wie sich das Leben von Demenzkranken<br />
immer kleinteiliger gestaltet und das Wohlbefinden vom Alltäglichen<br />
bestimmt wird, widerspricht eine derartige Entscheidung eindeutig dem § 1901<br />
BGB und den Erläuterungen zum Barbetrag im Bundessozialhilfegesetz.<br />
<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 203