05.06.2013 Aufrufe

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Rüdiger Pohlmann<br />

Handlungsspielräume und Aufgaben<br />

rechtlicher Betreuer<br />

Rüdiger Pohlmann<br />

Die Spielräume in der rechtlichen <strong>Betreuung</strong> ergeben sich aus den in gesetzlichen<br />

Regelungen vorgegebenen Spielregeln. Die Spielräume haben sich eindeutig<br />

an den Wünschen und dem Wohl der Menschen mit gesetzlicher<br />

<strong>Betreuung</strong> auszurichten.<br />

Die Bedeutung der Wünsche und des Wohls der Menschen mit gesetzlicher<br />

<strong>Betreuung</strong> ist im § 1901 BGB geregelt, der als „Bibel“ für alle gesetzlichen<br />

Betreuer verstanden werden sollte.<br />

Die hier verwendeten Begriffe „Wünsche“ und „Wohl“ lassen eine Vielzahl<br />

von Interpretation zu und jeder wird aus eigener Erfahrung wissen: So manches,<br />

was man will und sich wünscht, ist nicht immer zum eigenen Wohl.<br />

Trotzdem setzen wir diese „selbstschädigenden“ Wünsche um.<br />

Menschen mit Behinderung, eingebettet im Versorgungssystem, haben kaum<br />

eine Chance „unvernünftig“ zu handeln, sind wir doch alle immer sehr schnell<br />

bemüßigt einzugreifen und pädagogisch portioniert diese „unsinnigen“ Vorstellungen<br />

zu korrigieren.<br />

Im Alltagsleben erfahren wir immer wieder, dass das Handeln rechtlicher<br />

Betreuer geprägt wird durch ihr eigenes Werte- und Normensystem. So wie die<br />

Betreuer die Welt verstehen, soll sie auch der betreute Mensch verstehen.<br />

Um der Intention des Gesetzes gerecht zu werden – Hilfe für Menschen mit<br />

Handikap und nicht Bevormundung – müssen alle Beteiligten im <strong>Betreuung</strong>swesen<br />

ausreichende Kenntnisse über das <strong>Betreuung</strong>sgesetz haben. Hierzu<br />

gehört selbstverständlich die Aufklärung der betreuten Menschen, da sie sonst<br />

zum Spielball zwischen Mitarbeitern von Einrichtungen und den gesetzlichen<br />

Betreuern werden. Die drei K. O.´s der <strong>Betreuung</strong> (Konfrontation, Koordination,<br />

Kooperation) – wie sonst in sozialpflegerischen und pädagogischen Arbeitsfeldern<br />

verstanden – können so nicht in das <strong>Betreuung</strong>swesen übertragen<br />

werden. Zum Beispiel bedeutet für mich das Wort Konfrontation im <strong>Betreuung</strong>swesen<br />

gegenseitiges Aufzeigen von Mängeln. Mängel sowohl in der Arbeit<br />

von Einrichtungen, als auch in der Arbeit der gesetzlichen Betreuerinnen<br />

und Betreuer. Die Benennung von Versorgungslücken, Pflegefehlern und<br />

Fehlentscheidungen muss immer das Ziel haben, diese zu beseitigen.<br />

An dieser Stelle möchte ich zwei Situationen beschreiben, die zum einen aus<br />

Betreuersicht und zum anderen aus der Einrichtungssicht als nicht tragbar zu<br />

betrachten waren.<br />

202 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!