Betrifft: Betreuung 4
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Betrifft: Betreuung 4
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Rüdiger Pohlmann<br />
Handlungsspielräume und Aufgaben<br />
rechtlicher Betreuer<br />
Rüdiger Pohlmann<br />
Die Spielräume in der rechtlichen <strong>Betreuung</strong> ergeben sich aus den in gesetzlichen<br />
Regelungen vorgegebenen Spielregeln. Die Spielräume haben sich eindeutig<br />
an den Wünschen und dem Wohl der Menschen mit gesetzlicher<br />
<strong>Betreuung</strong> auszurichten.<br />
Die Bedeutung der Wünsche und des Wohls der Menschen mit gesetzlicher<br />
<strong>Betreuung</strong> ist im § 1901 BGB geregelt, der als „Bibel“ für alle gesetzlichen<br />
Betreuer verstanden werden sollte.<br />
Die hier verwendeten Begriffe „Wünsche“ und „Wohl“ lassen eine Vielzahl<br />
von Interpretation zu und jeder wird aus eigener Erfahrung wissen: So manches,<br />
was man will und sich wünscht, ist nicht immer zum eigenen Wohl.<br />
Trotzdem setzen wir diese „selbstschädigenden“ Wünsche um.<br />
Menschen mit Behinderung, eingebettet im Versorgungssystem, haben kaum<br />
eine Chance „unvernünftig“ zu handeln, sind wir doch alle immer sehr schnell<br />
bemüßigt einzugreifen und pädagogisch portioniert diese „unsinnigen“ Vorstellungen<br />
zu korrigieren.<br />
Im Alltagsleben erfahren wir immer wieder, dass das Handeln rechtlicher<br />
Betreuer geprägt wird durch ihr eigenes Werte- und Normensystem. So wie die<br />
Betreuer die Welt verstehen, soll sie auch der betreute Mensch verstehen.<br />
Um der Intention des Gesetzes gerecht zu werden – Hilfe für Menschen mit<br />
Handikap und nicht Bevormundung – müssen alle Beteiligten im <strong>Betreuung</strong>swesen<br />
ausreichende Kenntnisse über das <strong>Betreuung</strong>sgesetz haben. Hierzu<br />
gehört selbstverständlich die Aufklärung der betreuten Menschen, da sie sonst<br />
zum Spielball zwischen Mitarbeitern von Einrichtungen und den gesetzlichen<br />
Betreuern werden. Die drei K. O.´s der <strong>Betreuung</strong> (Konfrontation, Koordination,<br />
Kooperation) – wie sonst in sozialpflegerischen und pädagogischen Arbeitsfeldern<br />
verstanden – können so nicht in das <strong>Betreuung</strong>swesen übertragen<br />
werden. Zum Beispiel bedeutet für mich das Wort Konfrontation im <strong>Betreuung</strong>swesen<br />
gegenseitiges Aufzeigen von Mängeln. Mängel sowohl in der Arbeit<br />
von Einrichtungen, als auch in der Arbeit der gesetzlichen Betreuerinnen<br />
und Betreuer. Die Benennung von Versorgungslücken, Pflegefehlern und<br />
Fehlentscheidungen muss immer das Ziel haben, diese zu beseitigen.<br />
An dieser Stelle möchte ich zwei Situationen beschreiben, die zum einen aus<br />
Betreuersicht und zum anderen aus der Einrichtungssicht als nicht tragbar zu<br />
betrachten waren.<br />
202 VormundschaftsGerichtsTag e.V.