05.06.2013 Aufrufe

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Karl-Ernst Brill<br />

Ausblick<br />

Der Vormundschaftsgerichtstag hat in seinen Stellungnahmen in der Diskussion<br />

um das <strong>Betreuung</strong>srechtsänderungsgesetz wie auch in seinen 1999 vorgelegten<br />

„Leitlinien zur rechts- und sozialpolitischen Diskussion um die Weiterentwicklung<br />

des <strong>Betreuung</strong>swesens“ 7 wiederholt betont, dass jeder Weiterentwicklung<br />

oder Reform rechtlicher Regelungen gesicherte Erkenntnisse<br />

zugrunde liegen müssen. Vor überstürzten weiteren Reformen oder Änderungen,<br />

die sich lediglich auf vereinzelte Stimmen aus der Praxis berufen, kann<br />

daher nur nachdrücklich gewarnt werden.<br />

Dass zur Umsetzung der Ziele des <strong>Betreuung</strong>srechts noch Handlungsbedarf<br />

besteht, dürfte unbestritten sein – ob und in welchen Punkten hier aber Rechtsreformen<br />

notwendig oder hilfreich im Sinne einer Klarstellung sein könnten,<br />

ist sorgfältig zu prüfen. Der von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgelegte<br />

Zwischenbericht enthält hierzu einen wichtigen Beitrag.<br />

Daneben ist zu begrüßen, dass als Grundlage für die Diskussion über eine<br />

mögliche „Umgestaltung“ vom Bundesjustizministerium der Justiz ein rechtstatsächliches<br />

Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben wurde. Allerdings sollten<br />

die Erwartungen an die Ergebnisse nicht zu hoch gesteckt werden, denn<br />

eine wesentliche Erkenntnis könnte in der Bestätigung der Erkenntnis liegen,<br />

dass die gewünschten und erforderlichen Informationen nur lückenhaft verfügbar<br />

sind. Damit wären wir wieder bei den vorstehend zum Thema „Begleitforschung“<br />

angesprochenen „unerledigten Aufgaben“. Hier besteht dringender<br />

Handlungsbedarf, und es sollte geprüft werden, wie ein Berichtswesen entwickelt<br />

und aufgebaut werden kann. Anregungen hierzu könnte das zum 1. Juli<br />

2001 in Kraft getretene SGB IX sein, in dem nunmehr die Berichtspflicht<br />

gesetzlich geregelt ist und in dem auf diesem Wege die Grundlage für eine<br />

„lernende Gesetzgebung“ geschaffen wurde.<br />

Die Verfügbarkeit von Daten und Informationen über die betreuungsrechtliche<br />

Praxis, das <strong>Betreuung</strong>swesen und die Lebenslage der Betreuten ist zugleich<br />

auch eine Voraussetzung, um diesem Bereich die gebotene Aufmerksamkeit –<br />

immerhin ist inzwischen für rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung<br />

Deutschlands ein rechtlicher Betreuer bestellt - in der rechts- und sozialpolitischen<br />

Diskussion zuteil werden zu lassen.<br />

In dem sich in Deutschland zunehmend entwickelnden Berichtswesen hat die<br />

Lebenslage „rechtlich betreut“ jedoch erst völlig unzureichend Eingang gefunden:<br />

In der zurückliegenden Legislaturperiode ist eine Befassung mit betreuungsrechtlichen<br />

Regelungen und betreuungsrechtlicher Praxis nur im Vierten<br />

7 Dokumentiert u.a. in Vormundschaftsgerichtstag e.V. (Hg.): <strong>Betrifft</strong> <strong>Betreuung</strong> Nr.<br />

2 (2000), 7-11<br />

20 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!