Betrifft: Betreuung 4
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Betrifft: Betreuung 4
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Karl-Ernst Brill<br />
Qualität und Steuerung im <strong>Betreuung</strong>swesen<br />
Eine der großen Herausforderungen bei der Weiterentwicklung und Qualifizierung<br />
im <strong>Betreuung</strong>swesen besteht darin, Anschluss an die in den benachbarten<br />
Handlungsfeldern des Sozial- und Gesundheitswesens begonnene Diskussion<br />
um Qualität und Steuerung zu finden. Im Bereich des <strong>Betreuung</strong>swesens wird<br />
diese Diskussion bisher nur in Ansätzen und vereinzelt geführt (z.B. in Verbindung<br />
mit der Förderung von <strong>Betreuung</strong>svereinen 3 , im Hinblick auf Qualifikationsstandards<br />
und Handlungskompetenzen von Berufsbetreuern sowie im<br />
Hinblick auf Aufgaben und Ausstattung von örtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden 4 ).<br />
Diese Ansätze sind zwar noch weit davon entfernt, das gesamte System (von<br />
der Justiz über Behörden, Sachverständige, Vereine, freiberufliche und ehrenamtliche<br />
Betreuer) ins Blickfeld zu nehmen, bieten jedoch konkrete Anknüpfungspunkte<br />
für eine Weiterentwicklung. Hier gilt es, einen kontinuierlichen<br />
Diskussionsprozess anzuregen und die hierfür erforderlichen Strukturen zu<br />
entwickeln.<br />
Notwendig ist dabei vor allem eine Diskussion über Aufgaben und Ziele im<br />
<strong>Betreuung</strong>swesen einschließlich der Entwicklung von Kriterien zur Bewertung<br />
von Strukturen und erbrachter Leistungen in Verbindung mit der Frage, wie<br />
viel uns der Schutz und die Unterstützung von hilfebedürftigen Menschen in<br />
unserer Gesellschaft in „barer Münze“ wert ist.<br />
Die Notwendigkeit dieser Diskussion ist nur keineswegs neu: Angemahnt<br />
wurde sie bereits in den Untersuchungen, die im Zuge der Diskussion um die<br />
Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige vorgelegt<br />
worden sind und in denen konstatiert wurde, dass allein Gesetzesänderungen<br />
keine „neue Praxis“ schaffen und der Hinweis auf „die banale Quintessenz<br />
der sozialstaatlichen Theorie“ erfolgte, „dass (individuelle) Rechte nur so viel<br />
wert sind, wie die Gesellschaft bereit ist, dafür (in sozialer Münze) zu zahlen.“<br />
5<br />
Es geht dabei aber nicht nur um finanzielle Ressourcen, sondern auch um<br />
strukturelle Weiterentwicklungen und vor allem um die Entwicklung von<br />
Handlungskonzepten, die geeignet sind, die Ziele des <strong>Betreuung</strong>srechts umzusetzen:<br />
Beginnend bei Anforderungen an Sachverständigengutachten und So-<br />
3 Vgl. Aufgabenprofil für <strong>Betreuung</strong>svereine, <strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> Nr. 3, S, 76-78<br />
4 Vgl. den Beitrag von Margrit Kania und die von der Bundesarbeitsgemeinschaft der<br />
überörtlichen <strong>Betreuung</strong>sbehörden verabschiedeten „Orientierungshilfen“ in diesem<br />
Band.<br />
5 Zenz, G. Eicken, B.v., Ernst., E., Hoffmann, C.: Vormundschaft und Pflegschaft für<br />
Volljährige – Eine Untersuchung zur Praxis und Kritik des geltenden Rechts, Köln<br />
1987, S,. 73; Vgl. auch Eicken, B.v., Ernst, E., Zenz, G.: Fürsorglicher Zwang, Köln<br />
1990<br />
18 VormundschaftsGerichtsTag e.V.