Betrifft: Betreuung 4
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<strong>Betreuung</strong>srechtliche Praxis in der Altenhilfe<br />
tigt. Die Analyse der <strong>Betreuung</strong>sakten von Altenheimbewohnerinnen hat ergeben,<br />
dass die Mehrzahl der Anregungen von <strong>Betreuung</strong>en durch stationäre<br />
Einrichtungen der Altenhilfe und Krankenhäuser initiiert wurde.<br />
Die Anlässe für die Bestellung einer Betreuerin liegen überwiegend in Vorgängen,<br />
die im Kontext mit einer Heimaufnahme bzw. dem Heimaufenthalt<br />
steht. Hierzu zählen insbesondere das Abschließen eines Heimvertrages, die<br />
sog. „Krankenhausüberleitung“, die Einwilligung in ärztliche Behandlung, die<br />
Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen, die Verwaltung des Barbetrages<br />
für Heimbewohnerinnen und Verwaltungshandeln im Zusammenhang<br />
mit Leistungen der Pflegeversicherung.<br />
Die Wahrscheinlichkeit, eine Betreuerin bestellt zu bekommen, steigt bei Altenheimbewohnerinnen<br />
mit der Pflegestufe. Nach Angaben aus den an der<br />
Studie teilnehmenden Heime haben durchschnittlich über 2/3 der schwerst<br />
Pflegebedürftigen (Stufe 3) eine Betreuerin. Eine erhebliche Varianz dieses<br />
Wertes zwischen den einzelnen Heimen lässt jedoch weitere Einflussfaktoren<br />
vermuten. Zwischen dem Anteil an Bewohnerinnen mit Demenzerkrankungen<br />
und der Häufigkeit von <strong>Betreuung</strong>en konnte kein Zusammenhang nachgewiesen<br />
werden.<br />
Bei der Ausgestaltung der rechtlichen <strong>Betreuung</strong> von Altenheimbewohnerinnen<br />
bezüglich des Zuschnitts der Aufgabenbereiche und der Auswahl der Betreuerinnen<br />
lassen sich einige überregionale Gemeinsamkeiten feststellen: Im<br />
Vergleich zur Gesamtsumme der <strong>Betreuung</strong>en werden für Altenheimbewohnerinnen<br />
häufiger Familienangehörige als Betreuerinnen bestellt.<br />
Bei der Feststellung der Aufgabenkreise ist das gemeinsame Merkmal eine<br />
starke Zurückhaltung der Richterinnen bei der Anwendung des § 1903 BGB<br />
(Einwilligungsvorbehalt): In den von uns untersuchten 201 <strong>Betreuung</strong>sakten<br />
wurde nur einmal ein Einwilligungsvorbehalt ausgesprochen.<br />
Insgesamt überwiegt jedoch der Eindruck uneinheitlicher Rechtsprechung:<br />
Betreuerinnen für alle Aufgabenkreise werden, je nach Amtsgerichtsbezirk, für<br />
0 bis 51 % der Bewohnerinnen stationärer Alteneinrichtungen bestellt. Die<br />
Nutzung der Möglichkeiten einer ausführlichen detaillierten Aufgabenbeschreibung<br />
variiert regional ebenfalls; die durchschnittliche Anzahl der Aufgabenkreise<br />
liegt zwischen 2 und 5 Nennungen pro Person. Weiterhin bestehen<br />
deutliche Unterschiede in der durchschnittlichen Verfahrensdauer zwischen<br />
alten und neuen Bundesländern: An den westlichen Standorten wurde die<br />
Betreuerin innerhalb von 1 bis 2 Monaten nach der Anregung bestellt, während<br />
dieser Vorgang in den östlichen Bundesländern durchschnittlich 7 oder 8 Monate<br />
(!) in Anspruch nahm.<br />
Unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Verfahrens wurde von den Interviewpartnerinnen<br />
in den Heimen die Interimsphase zwischen Anregung und<br />
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