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Betrifft: Betreuung 4

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<strong>Betreuung</strong>srechtliche Praxis in der Altenhilfe<br />

tigt. Die Analyse der <strong>Betreuung</strong>sakten von Altenheimbewohnerinnen hat ergeben,<br />

dass die Mehrzahl der Anregungen von <strong>Betreuung</strong>en durch stationäre<br />

Einrichtungen der Altenhilfe und Krankenhäuser initiiert wurde.<br />

Die Anlässe für die Bestellung einer Betreuerin liegen überwiegend in Vorgängen,<br />

die im Kontext mit einer Heimaufnahme bzw. dem Heimaufenthalt<br />

steht. Hierzu zählen insbesondere das Abschließen eines Heimvertrages, die<br />

sog. „Krankenhausüberleitung“, die Einwilligung in ärztliche Behandlung, die<br />

Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen, die Verwaltung des Barbetrages<br />

für Heimbewohnerinnen und Verwaltungshandeln im Zusammenhang<br />

mit Leistungen der Pflegeversicherung.<br />

Die Wahrscheinlichkeit, eine Betreuerin bestellt zu bekommen, steigt bei Altenheimbewohnerinnen<br />

mit der Pflegestufe. Nach Angaben aus den an der<br />

Studie teilnehmenden Heime haben durchschnittlich über 2/3 der schwerst<br />

Pflegebedürftigen (Stufe 3) eine Betreuerin. Eine erhebliche Varianz dieses<br />

Wertes zwischen den einzelnen Heimen lässt jedoch weitere Einflussfaktoren<br />

vermuten. Zwischen dem Anteil an Bewohnerinnen mit Demenzerkrankungen<br />

und der Häufigkeit von <strong>Betreuung</strong>en konnte kein Zusammenhang nachgewiesen<br />

werden.<br />

Bei der Ausgestaltung der rechtlichen <strong>Betreuung</strong> von Altenheimbewohnerinnen<br />

bezüglich des Zuschnitts der Aufgabenbereiche und der Auswahl der Betreuerinnen<br />

lassen sich einige überregionale Gemeinsamkeiten feststellen: Im<br />

Vergleich zur Gesamtsumme der <strong>Betreuung</strong>en werden für Altenheimbewohnerinnen<br />

häufiger Familienangehörige als Betreuerinnen bestellt.<br />

Bei der Feststellung der Aufgabenkreise ist das gemeinsame Merkmal eine<br />

starke Zurückhaltung der Richterinnen bei der Anwendung des § 1903 BGB<br />

(Einwilligungsvorbehalt): In den von uns untersuchten 201 <strong>Betreuung</strong>sakten<br />

wurde nur einmal ein Einwilligungsvorbehalt ausgesprochen.<br />

Insgesamt überwiegt jedoch der Eindruck uneinheitlicher Rechtsprechung:<br />

Betreuerinnen für alle Aufgabenkreise werden, je nach Amtsgerichtsbezirk, für<br />

0 bis 51 % der Bewohnerinnen stationärer Alteneinrichtungen bestellt. Die<br />

Nutzung der Möglichkeiten einer ausführlichen detaillierten Aufgabenbeschreibung<br />

variiert regional ebenfalls; die durchschnittliche Anzahl der Aufgabenkreise<br />

liegt zwischen 2 und 5 Nennungen pro Person. Weiterhin bestehen<br />

deutliche Unterschiede in der durchschnittlichen Verfahrensdauer zwischen<br />

alten und neuen Bundesländern: An den westlichen Standorten wurde die<br />

Betreuerin innerhalb von 1 bis 2 Monaten nach der Anregung bestellt, während<br />

dieser Vorgang in den östlichen Bundesländern durchschnittlich 7 oder 8 Monate<br />

(!) in Anspruch nahm.<br />

Unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Verfahrens wurde von den Interviewpartnerinnen<br />

in den Heimen die Interimsphase zwischen Anregung und<br />

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