Betrifft: Betreuung 4
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IV. Altenbericht<br />
ten Lebens. Ein ethisches Problem ergibt sich in der Altersmedizin daraus,<br />
dass natürlich zu erwartender Tod und krankheitsbedingter Tod ununterscheidbar<br />
nah aneinander rücken können, woraus folgt, dass der ärztliche Auftrag<br />
zur Lebenserhaltung unter krankheitsbedingter vitaler Bedrohung durch<br />
die Nähe des biologischen Lebensendes immer stärker relativiert wird. Die in<br />
Deutschland und in der Schweiz publizierten ärztlichen Richtlinien zur Sterbehilfe<br />
erlauben den Verzicht auf intensivtherapeutische Maßnahmen, wenn<br />
durch diese nur das Leiden des Kranken verlängert würde, und sie erlauben<br />
palliativmedizinische Maßnahmen, z. B. die Gabe von Schmerz- und Beruhigungsmitteln,<br />
auch wenn hierdurch das Risiko einer Lebensverkürzung eingegangen<br />
wird. 140 Ausgangspunkt aller Überlegungen dürfen hier auf keinen Fall<br />
ökonomische Belange sein, sondern nur die individuellen Interessen und der<br />
Wille der Patientin bzw. des Patienten. Trotzdem sind hiermit nicht alle Konflikte<br />
gelöst, so wird z. B. kontrovers diskutiert, ob die artifizielle Nahrungsund<br />
Flüssigkeitszufuhr eine lebensverlängernde Therapiemaßnahme oder eine<br />
rein pflegerische Maßnahme ist, zu deren Fortführung Arzt und Pflegepersonal<br />
auch unter der Bedingung des „Gewährenlassens eines krankheitsbedingten<br />
Sterbeprozesses“ verpflichtet sind. Abbruch oder Unterlassung pflegerischer<br />
Maßnahmen sind weder ethisch noch juristisch zu rechtfertigen. Gerade dieses<br />
Problem spielt in der täglichen Versorgung von schwerst Demenzkranken eine<br />
erhebliche und für alle Beteiligten belastende Rolle, weil unter diesen Bedingungen<br />
kaum zu beurteilen ist, ob die Kranken unter Hunger und Durst leiden,<br />
bzw. die Ablehnung von Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr einem Nichtkönnen<br />
oder Nichtwollen entspringt.<br />
Aktive Sterbehilfe<br />
Insbesondere durch die niederländische Euthanasiegesetzgebung ist auch in<br />
Deutschland die Diskussion um die aktive Euthanasie, auch die so genannte<br />
Alterseuthanasie und die Beihilfe zum Suizid trotz der noch lebendigen Erinnerung<br />
an die staatlich gewollte massenhafte Tötung von chronisch Kranken<br />
und Geisteskranken während der Zeit des Nationalsozialismus sehr verstärkt<br />
worden. Unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht und eine unerträgliche<br />
Notlage wird gefordert, die aktive Sterbehilfe straffrei zu stellen.<br />
Die ethische Rechtfertigung einer Entwicklung in dieser Richtung erschiene<br />
der Kommission nur dann möglich, wenn man die im Grundgesetz geschützte<br />
menschliche Würde, die jedem Menschen als Mitglied der Gattung zusteht,<br />
relativieren und hochaltrigem und schwerkrankem Leben eine reduzierte Wertigkeit<br />
und eine geringere Schutzbedürftigkeit zusprechen würde. Fehlende<br />
Entwicklung entsprechender Hirnstrukturen bzw. deren Verlust infolge Krank-<br />
140 Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung vom 11. September 1998,<br />
NJW 1998, S. 3406 ff.<br />
166 VormundschaftsGerichtsTag e.V.