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Betrifft: Betreuung 4

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IV. Altenbericht<br />

ten Lebens. Ein ethisches Problem ergibt sich in der Altersmedizin daraus,<br />

dass natürlich zu erwartender Tod und krankheitsbedingter Tod ununterscheidbar<br />

nah aneinander rücken können, woraus folgt, dass der ärztliche Auftrag<br />

zur Lebenserhaltung unter krankheitsbedingter vitaler Bedrohung durch<br />

die Nähe des biologischen Lebensendes immer stärker relativiert wird. Die in<br />

Deutschland und in der Schweiz publizierten ärztlichen Richtlinien zur Sterbehilfe<br />

erlauben den Verzicht auf intensivtherapeutische Maßnahmen, wenn<br />

durch diese nur das Leiden des Kranken verlängert würde, und sie erlauben<br />

palliativmedizinische Maßnahmen, z. B. die Gabe von Schmerz- und Beruhigungsmitteln,<br />

auch wenn hierdurch das Risiko einer Lebensverkürzung eingegangen<br />

wird. 140 Ausgangspunkt aller Überlegungen dürfen hier auf keinen Fall<br />

ökonomische Belange sein, sondern nur die individuellen Interessen und der<br />

Wille der Patientin bzw. des Patienten. Trotzdem sind hiermit nicht alle Konflikte<br />

gelöst, so wird z. B. kontrovers diskutiert, ob die artifizielle Nahrungsund<br />

Flüssigkeitszufuhr eine lebensverlängernde Therapiemaßnahme oder eine<br />

rein pflegerische Maßnahme ist, zu deren Fortführung Arzt und Pflegepersonal<br />

auch unter der Bedingung des „Gewährenlassens eines krankheitsbedingten<br />

Sterbeprozesses“ verpflichtet sind. Abbruch oder Unterlassung pflegerischer<br />

Maßnahmen sind weder ethisch noch juristisch zu rechtfertigen. Gerade dieses<br />

Problem spielt in der täglichen Versorgung von schwerst Demenzkranken eine<br />

erhebliche und für alle Beteiligten belastende Rolle, weil unter diesen Bedingungen<br />

kaum zu beurteilen ist, ob die Kranken unter Hunger und Durst leiden,<br />

bzw. die Ablehnung von Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr einem Nichtkönnen<br />

oder Nichtwollen entspringt.<br />

Aktive Sterbehilfe<br />

Insbesondere durch die niederländische Euthanasiegesetzgebung ist auch in<br />

Deutschland die Diskussion um die aktive Euthanasie, auch die so genannte<br />

Alterseuthanasie und die Beihilfe zum Suizid trotz der noch lebendigen Erinnerung<br />

an die staatlich gewollte massenhafte Tötung von chronisch Kranken<br />

und Geisteskranken während der Zeit des Nationalsozialismus sehr verstärkt<br />

worden. Unter Berufung auf das Selbstbestimmungsrecht und eine unerträgliche<br />

Notlage wird gefordert, die aktive Sterbehilfe straffrei zu stellen.<br />

Die ethische Rechtfertigung einer Entwicklung in dieser Richtung erschiene<br />

der Kommission nur dann möglich, wenn man die im Grundgesetz geschützte<br />

menschliche Würde, die jedem Menschen als Mitglied der Gattung zusteht,<br />

relativieren und hochaltrigem und schwerkrankem Leben eine reduzierte Wertigkeit<br />

und eine geringere Schutzbedürftigkeit zusprechen würde. Fehlende<br />

Entwicklung entsprechender Hirnstrukturen bzw. deren Verlust infolge Krank-<br />

140 Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung vom 11. September 1998,<br />

NJW 1998, S. 3406 ff.<br />

166 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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