05.06.2013 Aufrufe

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Sterbebegleitung und Sterbehilfe<br />

2.4 Bericht des Europarates<br />

Vor dem Hintergrund der internationalen Debatte und der drohenden Ausweitungen<br />

im Bereich der Sterbehilfe setzt der „Bericht zum Schutz der Menschenrechte<br />

und der Würde todkranker und sterbender Menschen“ des Europarates<br />

von 1999 902 deutlich kritische Akzente. So wird die Selbstbestimmung<br />

des Individuums betont, gleichzeitig werden die Mitgliedstaaten aber aufgefordert,<br />

das fundamentale Recht des Individuums auf den Schutz vor Tötung<br />

zu wahren. Das Recht auf Selbstbestimmung und einen würdevollen Tod umfasse<br />

nicht das Recht, getötet zu werden. Empfohlen wird den Mitgliedstaaten<br />

darüber hinaus, dafür Sorge zu tragen, dass die Palliativmedizin gefördert<br />

wird, insbesondere ihre Etablierung in der medizinischen Ausbildung und den<br />

Ausbildungen aller anderen betroffenen Berufsgruppen.<br />

3 Schlussfolgerungen/Empfehlungen<br />

Die Enquete-Kommission hält eine intensive Bearbeitung des Themas Sterbebegleitung<br />

und Sterbehilfe durch den Deutschen Bundestag für notwendig.<br />

Entsprechend dem hier dargestellten Problemaufriss sollten dabei insbesondere<br />

folgende Themenfelder behandelt werden:<br />

- Verbesserung der Sterbesituation in den Krankenhäusern und Heimen<br />

durch strukturelle Maßnahmen;<br />

- Maßnahmen zum Ausbau der palliativmedizinischen Versorgung;<br />

- Verbesserung der ambulanten Pflege in der letzten Phase des Lebens;<br />

- Verbesserung der Zusammenarbeit der stationären und ambulanten Dienste;<br />

- Verbesserungen der familiären und ehrenamtlichen Hilfen;<br />

- weiterer Ausbau der Hospizarbeit;<br />

- Klarstellung zum <strong>Betreuung</strong>sgesetz, wonach eine vormundschaftsgerichtliche<br />

Entscheidung zur Behandlungsbegrenzung nur mit strenger Begrenzung<br />

auf Sterbende, dem Bestehen einer Vertrauensbeziehung zwischen<br />

Betreuter bzw. Betreutem und Betreuerin bzw. Betreuer und dem Vorliegen<br />

eines eindeutigen Willens der bzw. des Betreuten erfolgen sollte.<br />

Die Enquete-Kommission sieht keinen Bedarf für eine gesetzliche Regelung<br />

zur Unterlassung oder zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen oder für<br />

eine Gesetzesänderung in den Bereichen ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung<br />

oder Tötung auf Verlangen.<br />

Wohl aber wird der Bedarf einer verstärkten kritischen parlamentarischen und<br />

öffentlichen Diskussion gesehen. In diesem Zusammenhang wird auch die<br />

Forderung nach Einrichtung einer Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages<br />

zur Untersuchung der Situation in den Heimen unterstützt.<br />

902 Council of Europe 1999.<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 163

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!