Betrifft: Betreuung 4
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Enquete-Kommission Recht und Ethik<br />
Unterschiede in der Ausgestaltung, der Handhabung und des Umfangs der<br />
verfügten Nichtbehandlung und der Indikationsstellungen dazu. Des weiteren<br />
bestehen Unterschiede zwischen einer Verfügung, die als zeitlich versetzter<br />
persönlicher Wille der oder des Betroffenen zu bewerten ist, und Vorsorgevollmachten<br />
oder <strong>Betreuung</strong>sverfügungen, mit denen ein oder mehrere Personen<br />
bevollmächtigt werden, in der Situation, in der die bzw. der Betroffene<br />
nicht mehr einwilligungsfähig ist, ihren bzw. seinen Wünschen und Werten<br />
entsprechend Entscheidungen zu treffen. 898<br />
Kritisch wird der Idee der Patientenverfügung gegenüber eingewendet, dass<br />
diese oft eine Überforderung für die Betroffenen darstelle, es unüberprüfbar<br />
sei, in welchen Situationen sie entstanden sei, die Arzt-Patient-Beziehung<br />
durch eine weitere Verrechtlichung aushöhle und einer Selbstschädigung aufgrund<br />
antizipierter kostenkalkulatorischer Pflichten Vorschub leiste. 899<br />
Aufgrund der kontroversen Beurteilung haben Patientenverfügungen bisher<br />
keine streng bindende Wirkung für die Ärztin bzw. den Arzt. Auch die „Handreichungen<br />
für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen“ 900 legen fest,<br />
dass Patientenverfügungen dahin gehend von der behandelnden Ärztin bzw.<br />
vom behandelnden Arzt überprüft werden sollen, ob der darin zum Ausdruck<br />
kommende Wille dem aktuellen Willen der Patientin bzw. des Patienten entspricht.<br />
Die berufsrechtliche Umsetzung dieses Punktes durch entsprechende<br />
Regelungen der Landesärztekammern ist allerdings noch weitgehend offen. 901<br />
Ebenso fehlen verbindliche Richtlinien zur Dokumentation, wie der Patientenwille<br />
bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Unterlassung oder des<br />
Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen einbezogen wurde. Die Orientierung<br />
am Patientenwillen gebietet die Beachtung des Patientenverfügung. Sollten<br />
Gründe gegeben sein, ihre aktuelle Verbindlichkeit zu bezweifeln, ist auf den<br />
mutmaßlichen Willen der Patientin bzw. des Patienten zurückzugreifen, bei<br />
dessen Ermittlung das gemeinsame Gespräch mit den Angehörigen eine wichtige<br />
Rolle spielt.<br />
898<br />
Nach einer EMNID-Umfrage von 1999 befürworten 88% der Befragten, eine Willenserklärung<br />
vorab abzufassen, in der Praxis haben aber nur 8 % tatsächlich ein solches<br />
Dokument angefertigt. Vgl. Statistisches Bundesamt/Robert Koch Institut<br />
2001.<br />
899<br />
Dörner et al. 2002.<br />
900<br />
Bundesärztekammer 1999.<br />
901<br />
1998 hat die Ärztekammer Berlin als bisher einzige Landesärztekammer in ihrer<br />
Berufsordnung Patientenverfügungen im Vorfeld des Todes unter bestimmten Bedingungen<br />
für verbindlich erklärt.<br />
162 VormundschaftsGerichtsTag e.V.