05.06.2013 Aufrufe

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

Betrifft: Betreuung 4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Enquete-Kommission Recht und Ethik<br />

Unterschiede in der Ausgestaltung, der Handhabung und des Umfangs der<br />

verfügten Nichtbehandlung und der Indikationsstellungen dazu. Des weiteren<br />

bestehen Unterschiede zwischen einer Verfügung, die als zeitlich versetzter<br />

persönlicher Wille der oder des Betroffenen zu bewerten ist, und Vorsorgevollmachten<br />

oder <strong>Betreuung</strong>sverfügungen, mit denen ein oder mehrere Personen<br />

bevollmächtigt werden, in der Situation, in der die bzw. der Betroffene<br />

nicht mehr einwilligungsfähig ist, ihren bzw. seinen Wünschen und Werten<br />

entsprechend Entscheidungen zu treffen. 898<br />

Kritisch wird der Idee der Patientenverfügung gegenüber eingewendet, dass<br />

diese oft eine Überforderung für die Betroffenen darstelle, es unüberprüfbar<br />

sei, in welchen Situationen sie entstanden sei, die Arzt-Patient-Beziehung<br />

durch eine weitere Verrechtlichung aushöhle und einer Selbstschädigung aufgrund<br />

antizipierter kostenkalkulatorischer Pflichten Vorschub leiste. 899<br />

Aufgrund der kontroversen Beurteilung haben Patientenverfügungen bisher<br />

keine streng bindende Wirkung für die Ärztin bzw. den Arzt. Auch die „Handreichungen<br />

für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen“ 900 legen fest,<br />

dass Patientenverfügungen dahin gehend von der behandelnden Ärztin bzw.<br />

vom behandelnden Arzt überprüft werden sollen, ob der darin zum Ausdruck<br />

kommende Wille dem aktuellen Willen der Patientin bzw. des Patienten entspricht.<br />

Die berufsrechtliche Umsetzung dieses Punktes durch entsprechende<br />

Regelungen der Landesärztekammern ist allerdings noch weitgehend offen. 901<br />

Ebenso fehlen verbindliche Richtlinien zur Dokumentation, wie der Patientenwille<br />

bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Unterlassung oder des<br />

Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen einbezogen wurde. Die Orientierung<br />

am Patientenwillen gebietet die Beachtung des Patientenverfügung. Sollten<br />

Gründe gegeben sein, ihre aktuelle Verbindlichkeit zu bezweifeln, ist auf den<br />

mutmaßlichen Willen der Patientin bzw. des Patienten zurückzugreifen, bei<br />

dessen Ermittlung das gemeinsame Gespräch mit den Angehörigen eine wichtige<br />

Rolle spielt.<br />

898<br />

Nach einer EMNID-Umfrage von 1999 befürworten 88% der Befragten, eine Willenserklärung<br />

vorab abzufassen, in der Praxis haben aber nur 8 % tatsächlich ein solches<br />

Dokument angefertigt. Vgl. Statistisches Bundesamt/Robert Koch Institut<br />

2001.<br />

899<br />

Dörner et al. 2002.<br />

900<br />

Bundesärztekammer 1999.<br />

901<br />

1998 hat die Ärztekammer Berlin als bisher einzige Landesärztekammer in ihrer<br />

Berufsordnung Patientenverfügungen im Vorfeld des Todes unter bestimmten Bedingungen<br />

für verbindlich erklärt.<br />

162 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!