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Betrifft: Betreuung 4

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Enquete-Kommission Recht und Ethik<br />

1.4 Verbesserung der Zusammenarbeit der Dienste<br />

Vorgeschlagen wird hier, dass Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, aber<br />

auch Sozialstationen, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte und ehrenamtliche<br />

Hospizdienste jederzeit Unterstützung und Kompetenz ambulanter Palliativpflegedienste<br />

und palliativmedizinischer Konsiliardienste abrufen können<br />

sollen.<br />

1.5 Erweiterung der familiären und ehrenamtlichen Hilfen<br />

Diskutiert werden hier Wege der arbeitsrechtlich möglichen Beurlaubung zur<br />

Sterbebegleitung von Familienangehörigen 883 , unabhängig davon, ob stationäre<br />

oder ambulante Versorgung vorliegt, die Förderung von Selbsthilfegruppen<br />

„Pflegender Angehöriger“ sowie Regelungen zur Anleitung, Begleitung und<br />

Fortbildung der Arbeit von Ehrenamtlichen.<br />

1.6 Weiterer Ausbau der Hospizarbeit<br />

Die gesetzlichen Vorgaben zur Finanzierung der stationären und der ambulanten<br />

Hospizhilfe haben wesentliche Voraussetzungen geschaffen. Allerdings<br />

besteht die Gefahr, dass die bisherigen freiwilligen Förderprogramme auf der<br />

Ebene der Länder und Kommunen vielerorts nicht weitergeführt werden. Die<br />

Vielfalt der Hospizinitiativen kann jedoch nur erhalten werden, wenn diese<br />

freiwilligen Programme der Länder und Kommunen erhalten bleiben.<br />

2 Fragen der Sterbehilfe<br />

2.1 Rechtliche Situation und ethische Beurteilung<br />

Die Unterlassung oder der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bei Sterbenden<br />

(passive Sterbehilfe) und die Anwendung leidensmindernder Maßnahmen,<br />

auch wenn diese zu einem schnelleren Eintritt des Todes führen (indirekte<br />

Sterbehilfe), sind in Deutschland nach den berufsrechtlichen Regelungen der<br />

Ärzteschaft und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung 884 zulässig. Eine<br />

gesetzliche Regelung besteht dagegen für den Bereich der Tötung auf Verlangen<br />

(direkte Sterbehilfe), die durch § 216 StGB verboten ist. Im Bereich der<br />

ärztlichen Beihilfe zur Selbsttötung bestehen keine gesetzlichen Regelungen.<br />

Es kann aber zu Abgrenzungsproblemen zum Straftatbestand der Tötung auf<br />

Verlangen und der unterlassenen Hilfeleistung § 323c StGB kommen. 885<br />

Ein Großteil der Diskussion bezieht sich immer wieder auf die Frage einer<br />

gesetzlichen Regelungen der passiven und indirekten Sterbehilfe sowie einer<br />

883 Vorbild hierfür könnte das französische Gesetz Nr. 99-477, „Gewährleistung des<br />

Rechts auf palliativmedizinische Leistungen“ vom 9. Juni 1999 sein.<br />

884 Kutzer 2001, S. 77 ff.<br />

885 Eser/Koch 1991; Vollmann 2000.<br />

158 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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