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Betrifft: Betreuung 4

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Volker Lipp<br />

8. Soll die Vorsorgevollmacht auch die Entscheidung umfassen, die Behandlung<br />

einzustellen und den Patienten sterben zu lassen, muss dies ausdrücklich<br />

und schriftlich erklärt werden (§ 1904 II 2 BGB).<br />

9. Der Bevollmächtigte muss für eine derartige Entscheidung darüber hinaus<br />

die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen (§ 1904 II 1 BGB).<br />

Dabei prüft das Vormundschaftsgericht, ob der Patient tatsächlich keine eigene<br />

Entscheidung mehr treffen kann und ob die Entscheidung des Bevollmächtigten<br />

dem aktuellen Wunsch des Patienten entspricht.<br />

10. Kann sich der Patient nicht mehr äußern, lässt sich sein Wunsch, die<br />

Behandlung zu beenden, im Genehmigungsverfahren am besten mit Hilfe einer<br />

entsprechenden Verfügung des Patienten nachweisen. Die Patientenverfügung<br />

wirkt dann als Direktive an den Bevollmächtigten, die auch das Vormundschaftsgericht<br />

zu beachten hat.<br />

11. Ebenso wenig wie eine „isolierte“ Patientenverfügung reicht eine „isolierte“<br />

Vorsorgevollmacht zur privaten Vorsorge aus. Die Vorsorgevollmacht<br />

sollte daher mit einer Patientenverfügung verbunden werden. Erst beide Instrumente<br />

zusammen sichern das Recht des Patienten auf den eigenen Tod.<br />

12. Die Ethik richtet sich an den Patienten und gibt ihm Maßstäbe für seine<br />

Entscheidung über das Ob und Wie seiner Behandlung am Lebensende. Dagegen<br />

darf die Rechtsordnung dem Patienten nicht vorschreiben, wie er sich zu<br />

entscheiden hat. Sie erkennt vielmehr die individuelle Entscheidung des Patienten<br />

an und bietet ihm rechtliche Instrumente, sie zu verwirklichen.<br />

154 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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