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Betrifft: Betreuung 4

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Patientenautonomie und Sterbehilfe<br />

VI. Zusammenfassung<br />

Daraus ergeben sich folgende thesenförmige Leitlinien für die Rechtspraxis:<br />

1. Der Arzt hat kein eigenes Behandlungsrecht. Recht und Pflicht zur Behandlung<br />

ergeben sich allein aus dem Behandlungsvertrag und der Einwilligung des<br />

Patienten in die Behandlung.<br />

2. Das gilt auch für Menschen am Ende ihres Lebens. Auch sie können selbst<br />

bestimmen, ob, wie lange und in welcher Weise sie behandelt und versorgt<br />

werden wollen. Sie haben das „Recht auf einen eigenen Tod“.<br />

3. Kann der Patient diese Entscheidung aufgrund seines Zustands nicht mehr<br />

selbst treffen (Einwilligungsunfähigkeit), entfällt dadurch sein Selbstbestimmungsrecht<br />

nicht. Es muss jedoch auf andere Weise verwirklicht werden.<br />

Dabei sind zwei Aspekte zu beachten:<br />

(a) Wer entscheidet anstelle des Patienten?<br />

(b) Nach welchem Maßstab muss diese Entscheidung getroffen werden?<br />

4. Nur in dringenden Notfällen entscheidet der Arzt über die (weitere) Behandlung.<br />

Dazu gehört die Einstellung der Behandlung jedoch regelmäßig nicht.<br />

Darüber hat deshalb der vom Patienten bestellte Vertreter (Vorsorgevollmacht)<br />

oder der Betreuer in Gesundheitsangelegenheiten zu entscheiden. Ordnet der<br />

Vertreter an, die Behandlung abzubrechen und den Patienten sterben zu lassen<br />

(„passive Sterbehilfe“), bedarf dies der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts<br />

(§ 1904 BGB).<br />

5. Maßstab dieser Entscheidung ist der Wille des Patienten, - und nicht etwa<br />

die Ansicht des Vertreters oder des Arztes. Solange der Patient ansprechbar ist,<br />

muss er deshalb nach seinen Wünschen gefragt werden. Ist das nicht möglich,<br />

kommt es darauf an, wie der Patient in der aktuellen Situation selbst entschieden<br />

hätte (mutmaßlicher Wille). Dabei sind vor allem seine früheren Äußerungen<br />

und Einstellungen von Bedeutung. Erst in zweiter Linie kann auf sein<br />

Interesse und damit auf objektive Kriterien zurückgegriffen werden.<br />

6. Eine frühere Erklärung eines Patienten, in der er Anweisungen und Wünsche<br />

für seine Behandlung und Versorgung äußert, beruht auf seinem Selbstbestimmungsrecht<br />

und ist deshalb für den Bevollmächtigten, Betreuer oder Arzt<br />

verbindlich, solange der Patient selbst daran festhält (<strong>Betreuung</strong>sverfügung,<br />

Patientenverfügung). Um diesbezügliche Zweifel auszuschließen, sollte sie<br />

regelmäßig aktualisiert werden.<br />

7. Auch wenn dem Arzt eine Patientenverfügung vorliegt, ist die Bestellung<br />

eines Vertreters des Patienten erforderlich. Der Patient kann auch hierfür private<br />

Vorsorge treffen, in dem er einer Person seines Vertrauens eine Vorsorgevollmacht<br />

erteilt. Erst dadurch wird die gesetzliche <strong>Betreuung</strong> vermieden.<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 153

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