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Betrifft: Betreuung 4

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Volker Lipp<br />

mächtigten gerade dort, wo ihn der Patient nicht mehr selbst kontrollieren<br />

kann.<br />

V. Der Wunsch des Patienten und seine Feststellung<br />

Ist die Weiterbehandlung nicht schon medizinisch aussichtslos und damit nicht<br />

mehr im Interesse des Patienten, kann eine Änderung des Behandlungsziels<br />

dahin, dass die Behandlung auf Sterbebegleitung umzustellen ist, materiell nur<br />

auf einem entsprechenden Wunsch des Patienten beruhen. Entscheidend ist<br />

daher, wie sich dieser Wunsch des Patienten in der Praxis nachweisen lässt und<br />

wem gegenüber dieser Nachweis zu führen ist.<br />

Da eine derartige Entscheidung des Betreuers bzw. Bevollmächtigten vom<br />

Vormundschaftsgericht genehmigt werden muss, ist dieser Wunsch im betreuungsrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren nachzuweisen. Dabei geht es um die<br />

Ermittlung des aktuellen Wunsches des Patienten. Deshalb kommt einer ausdrücklichen<br />

Erklärung des Patienten über die von ihm gewünschte Art und<br />

Weise seiner Behandlung am Lebensende erhebliche praktische Bedeutung zu,<br />

weil sie das weitaus geeignetste Mittel ist, diesen Wunsch nachzuweisen 51 . Der<br />

Aussagewert einer solchen Patientenverfügung ist dabei umso größer, je aktueller<br />

sie ist. Von daher wird zu Recht empfohlen, die eigenen Wünsche schriftlich<br />

niederzulegen und regelmäßig zu aktualisieren 52 . Die Patientenverfügung<br />

entfaltet ihre Wirkung daher in aller Regel im Rahmen des Genehmigungsverfahrens<br />

nach § 1904 BGB, d.h. als Anweisung an den Bevollmächtigten bzw.<br />

als <strong>Betreuung</strong>sverfügung. Patientenverfügung, Anweisung an den Bevollmächtigten<br />

und <strong>Betreuung</strong>sverfügung bezeichnen somit nur verschiedene Wirkungsweisen<br />

einer materiell auf der Selbstbestimmung des Patienten beruhenden<br />

Entscheidung über seine Behandlung. Kann er sie selbst nicht mehr durchsetzen,<br />

obliegt dies seinem Bevollmächtigten bzw. dem Betreuer.<br />

51 Darauf weisen zu Recht hin OLG Frankfurt/M., NJW 1998, 2747 (2749); Coeppicus,<br />

NJW 1998, 3381 (3384 f.); Bundesärztekammer, Stellungnahme zu diesem Beschluss<br />

des OLG Frankfurt/M., BtPrax 1998, 162; Knieper, BtPrax 1998, 160 (161);<br />

Verrel, JR 1999, 5 (7).<br />

52 Assion, BtPrax 1998, 162 (163); Bundesärztekammer, Stellungnahme (Fn. 52);<br />

Eisenbart (Fn. 19), 179; Knieper, BtPrax 1998, 160 (161); Uhlenbruck,<br />

Patiententestament (Fn. 19) 29 Fn. 10; ders., NJW 1996, 1583 (1586 Fn. 26); Verrel,<br />

JR 1999, 5 (7 f.); Olzen, ArztR 2001, 116 (121); Höfling, JuS 2000, 111 (116).<br />

Dementsprechend sehen zahlreiche Muster für eine Patientenverfügung ihre<br />

Aktualisierung im Abstand von ein bis zwei Jahren vor, vgl. die Zusammenstellung<br />

im Tagungsbericht der Ev. Akademie Bad Boll, Patiententestament. Eine Hilfe für<br />

alle?, Protokolldienst 1/96, 1997, 63 ff.<br />

152 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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