Betrifft: Betreuung 4
Betrifft: Betreuung 4
Betrifft: Betreuung 4
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Patientenautonomie und Sterbehilfe<br />
tigkeit oder Anwendbarkeit der Patientenverfügung hat oder sich nicht an diese<br />
Erklärung des Patienten halten will. Das gilt insbesondere auch dann, wenn<br />
Zweifel daran bestehen, ob die Patientenverfügung noch dem aktuellen Willen<br />
des Patienten entspricht. Die Entscheidung über eine Behandlung ohne oder<br />
gar gegen den Willen des Patienten 49 obliegt nämlich nicht dem Arzt, sondern<br />
dem Betreuer 50 . Die Patientenverfügung macht daher die <strong>Betreuung</strong> in den<br />
meisten Fällen nicht entbehrlich.<br />
Die Notwendigkeit einer <strong>Betreuung</strong> entfällt dagegen insgesamt, sofern der<br />
Patient eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten erteilt hat und<br />
der Bevollmächtigte von ihr Gebrauch macht. Da die Entscheidung über den<br />
Behandlungsabbruch § 1904 BGB unterfällt, bedarf es dazu einer schriftlichen<br />
Vollmacht, die sich ausdrücklich darauf erstreckt. Damit wird zwar ein Betreuer<br />
entbehrlich, jedoch muss auch der Bevollmächtigte die Genehmigung<br />
des Vormundschaftsgerichts einholen, § 1904 II BGB. Kann sich der Patient<br />
nicht mehr äußern, lässt sich sein Wunsch, die Behandlung zu beenden, im<br />
Genehmigungsverfahren am besten mit Hilfe einer entsprechenden Verfügung<br />
des Patienten nachweisen. Die Patientenverfügung wirkt dann als Direktive an<br />
den Bevollmächtigten, die auch das Vormundschaftsgericht zu beachten hat.<br />
Auch hier dient die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht der<br />
präventiven Kontrolle des Bevollmächtigten darauf, ob dieser seine ihm vom<br />
Patienten verliehene Befugnis missbraucht. In der Genehmigung liegt daher<br />
kein Eingriff in das Grundrecht des Patienten auf Leben; sie sichert vielmehr<br />
sein Selbstbestimmungsrecht über die Behandlung im Verhältnis zum Bevoll-<br />
49 Wie § 1905 I Nr. 2 BGB für die Sterilisation zeigt, setzt Zwang nur die Überwindung<br />
des bewussten Widerstandes voraus, d.h. des „natürlichen“ Willens, den auch<br />
ein Geschäfts- oder Einwilligungsunfähiger haben kann, dem es an einem „rechtlichen“<br />
Willen fehlt, vgl. Knittel, <strong>Betreuung</strong>sgesetz. Kommentar, Stand 1.12.2000,<br />
§ 1905 BGB Rn. 13; Perau, MittRhNotK 1996, 285 (295); und allgemein BGHSt<br />
32, 183 (187 f.); Bloy, ZStW 96 (1984), 721 (723).<br />
50 Davon geht offensichtlich aus Schreiber, Festschrift Ulrich Venzlaff, 1986, 11 (13,<br />
21), wenngleich ohne Begründung. Meist wird dies im arzt- und strafrechtlichen<br />
Schrifttum jedoch übersehen, das sich auf das Verhältnis von Arzt und Patient beschränkt<br />
und dementsprechend nur die öffentlich-rechtliche Zwangsbehandlung erörtert<br />
(vgl. Laufs, Arztrecht, 5. Aufl. 1993, Rn. 221; Deutsch, Medizinrecht (Fn. 15),<br />
Rn. 256, 485; Ukena, MedR 1992, 202 (204). Soweit diese nicht allein dem Schutz<br />
der Allgemeinheit oder Dritter, sondern aufgrund der landesrechtlichen Unterbringungsgesetze<br />
zumindest auch dem Schutz des Patienten selbst dient (Überblick bei<br />
Saage/Göppinger/Marschner/Volckart (Fn. 28), B 117 ff.), ist sie jedoch gegenüber<br />
der zivilrechtlichen Zwangsbehandlung subsidiär und deshalb nur im Notfall zulässig,<br />
bis ein Betreuer bestellt werden kann (V. Lipp (Fn. 7), 144; vgl. auch Holzhauer,<br />
FamRZ 1995, 1463 (1472 f.).<br />
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