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Betrifft: Betreuung 4

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Volker Lipp<br />

entgegen. Die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht stellt keinen<br />

Eingriff in ein Grundrecht des Patienten dar, denn sie beschränkt ausschließlich<br />

die Rechtsmacht des Betreuers, nicht aber die Freiheit des Betreuten.<br />

IV. Private Vorsorge durch Patientenverfügung und<br />

Vorsorgevollmacht<br />

1. Ist damit geklärt, dass der Betreuer über die Behandlung am Lebensende<br />

entscheiden kann und muss und nach welchem Maßstab er diese Entscheidung<br />

zu treffen hat, stellt sich die Frage, wann überhaupt ein Betreuer zu bestellen<br />

ist. Angesichts der Aufgabe der <strong>Betreuung</strong>, die Patientenautonomie gegenüber<br />

Arzt und Krankenhaus zu verwirklichen, muss die Entscheidung des Arztes<br />

aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung als Surrogat der Selbstbestimmung<br />

demgegenüber nachrangig sein. Sie ist nicht nur im Verhältnis zur Entscheidung<br />

des Patienten selbst, sondern auch im Verhältnis zur Entscheidung des<br />

Betreuers subsidiär 47 . Die Behandlung aufgrund der mutmaßlichen Einwilligung<br />

des Patienten ist demnach in der Regel nur wenige Tage zulässig und<br />

auch nur dann, wenn die Behandlungsbedürftigkeit unvorhergesehen eintrat. In<br />

allen übrigen Fällen ist ein Betreuer zu bestellen 48 .<br />

2. Gerade weil die <strong>Betreuung</strong> dazu dient, die Patientenautonomie zu verwirklichen,<br />

ist sie nicht erforderlich, soweit der Patient selbst schon tätig geworden<br />

ist, also mittels Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht selbst Vorsorge<br />

getroffen hat.<br />

Eine Patientenverfügung ist für Arzt und Pflegepersonal verbindlich, weil sich<br />

der Patient damit hinsichtlich der konkret anstehenden Behandlung schon<br />

selbst entschieden hat. Diese Entscheidung braucht deshalb nicht mehr durch<br />

einen Betreuer getroffen zu werden. Für alle anderen, nicht in der Patientenverfügung<br />

vorweggenommenen Entscheidungen bleibt die <strong>Betreuung</strong> jedoch<br />

notwendig, also z.B. für die Entscheidung, in welchem Krankenhaus und von<br />

welchem Arzt der Patient behandelt werden soll, für die vermögensrechtliche<br />

Seite der Behandlung usw.. Der Betreuer hat darüber hinaus auch dann über<br />

die Behandlung als solche zu entscheiden, wenn der Arzt Zweifel an der Gül-<br />

47 So zum früheren Recht schon BGHZ 29, 46 (52); BGH NJW 1966, 1855 (1856);<br />

Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl. 1986, § 823 BGB Rn. 482; Rieger (Fn. 23), 127<br />

f.; Coeppicus, NJW 1998, 3381 (3383); Weißauer/Opderbecke, MedR 1998, 395<br />

(396). Dies wird allerdings häufig nicht beachtet, vgl. z.B. Staudinger/Wittmann,<br />

BGB, 13. Aufl. 1995, Vorbem. zu §§ 677 ff. BGB Rn. 49 und § 682 Rn. 5; Schönke/Schröder/Lenckner<br />

(Fn. 8), Vorbem. §§ 32 ff. StGB Rn. 41, 54; Saage/Göppinger/Marschner/Volckart<br />

(Fn. 28), B 183, 219. Lediglich angedeutet wird<br />

die Vorrangigkeit der Betreuerbestellung von Roxin (Fn. 10), § 13 Rn. 63; Fröschle,<br />

JZ 2000, 72 (75).<br />

48 Vgl. zum Ganzen Kern, MedR 1993, 245 (247); ders., NJW 1994, 753 (756 f.);<br />

Mayer (Fn. 42), 111 ff.<br />

150 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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