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Betrifft: Betreuung 4

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Reform des <strong>Betreuung</strong>srechts<br />

die bisherige Lebensweise -, drängen Heim und Krankenhaus auf rechtliche<br />

Absicherung der Entscheidung.“<br />

- Die Beantragung von Sozialleistungen (insbes. Leistungen der<br />

Pflegeversicherung).<br />

- Die Durchführung von Heilbehandlungen/medizinischen Eingriffen.<br />

- Die Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen. 1<br />

Wenn die Durchführung von (geplanten) medizinischen Eingriffen oder freiheitsentziehenden<br />

Maßnahmen einer der Faktoren für die gestiegene Zahl von<br />

<strong>Betreuung</strong>en ist, so spiegelt sich hierin zumindest ein größerer Respekt vor der<br />

Rechtslage (selbst wenn es zunächst nur um die Absicherung eigenen Handelns<br />

von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Sozial- und Gesundheitswesen<br />

geht), denn es gibt zahlreiche Hinweise darauf, dass viele dieser Maßnahmen<br />

früher zumindest in rechtlichen Grauzonen veranlasst und vorgenommen wurden.<br />

2<br />

Gerade im Hinblick auf die freiheitsentziehenden Maßnahmen wäre es jedoch<br />

fatal, würde man sich hier mit einem gewachsenen Rechtsbewusstsein zufrieden<br />

geben, denn auf einen derzeit nicht näher quantifizierbaren Teil dieser<br />

Maßnahmen könnte verzichtet werden, wenn in den Einrichtungen der stationären<br />

Altenhilfe mehr Personal zur „<strong>Betreuung</strong>“ der Bewohner zur Verfügung<br />

stünde.<br />

Die gestiegene Zahl von <strong>Betreuung</strong>en wirft aber nicht nur die Frage nach den<br />

Anlässen, sondern auch nach der Ausgestaltung und Durchführung des<br />

<strong>Betreuung</strong>sverfahrens auf: Wurden jeweils sorgfältig mögliche Alternativen<br />

zur <strong>Betreuung</strong> geprüft?<br />

Begleitforschung<br />

Die Vielzahl von offenen Fragen gab für den Vormundschaftsgerichtstag wiederholt<br />

Anlass, eine Begleitforschung zur Umsetzung des <strong>Betreuung</strong>srechts<br />

mit zwei „Standbeinen“ einzufordern:<br />

Einerseits die Einführung einer Basisdokumentation für das <strong>Betreuung</strong>swesen,<br />

die über die Geschäftsübersichten der Amtsgerichte hinausgeht und „Basisdaten“<br />

über die Personen (Alter, Geschlecht, Art der Erkrankung/Behinderung),<br />

zum Verfahren (u.a. Anlass für das Verfahren, bei der Sachverhaltsaufklärung<br />

1 Vgl die Zusammenfassung der Forschungsergebnisse in diesem Band sowie Hoffmann,<br />

P.M., Tamayo-Korte, M: Neue Studie zur Praxis des <strong>Betreuung</strong>srechts in Altenpflegeheimen,<br />

BtPrax 2001, 17-21; Hoffmann, P.M., Tamayo-Korte, M.: <strong>Betreuung</strong>srechtliche<br />

Praxis in der stationären Altenhilfe – Betreuerbestellung: Zum Nutzen<br />

des Heims oder zum Wohl des Bewohners?, <strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> Nr. 3, 2001, 30-<br />

31.<br />

2 Eicken, B.v., E. Ernst, G. Zenz: Fürsorglicher Zwang, Köln 1990<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 15

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