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Betrifft: Betreuung 4

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Volker Lipp<br />

b. Beides geht jedoch am eigentlichen Kern der Problematik vorbei. Denn die<br />

Genehmigungspflicht besteht nicht für das Handeln des Arztes, sondern für das<br />

Handeln des Betreuers. Es geht deshalb nicht um Tun bzw. Unterlassen des<br />

Arztes, sondern um Tun oder Unterlassen des Betreuers. Die entscheidende<br />

Frage lautet also: Beruht der Abbruch der Behandlung auf einer Einwilligung<br />

des Betreuers, die genehmigt werden kann und muss? Ein Teil der Literatur<br />

verneint diese Frage, weil der Betreuer keine Einwilligung erteile, sondern<br />

gerade umgekehrt seine Zustimmung zur Weiterbehandlung verweigere. Das<br />

Unterlassen der Einwilligung bedürfe aber keiner Genehmigung 42 .<br />

Daran ist so viel zutreffend, dass die schlichte Untätigkeit eines Betreuers zwar<br />

pflichtwidrig sein mag, aber auf keinen Fall Gegenstand einer Genehmigung<br />

des Vormundschaftsgerichts sein kann. Bleibt nämlich der Betreuer einfach<br />

untätig, kann das Aufsichtsmaßnahmen des Vormundschaftsgerichts sowie<br />

haftungs- und strafrechtliche Sanktionen zur Folge haben. Doch gibt es keinen<br />

Rechtsakt des Betreuers, dessen rechtliche Wirksamkeit von einer Genehmigung<br />

abhängig gemacht werden könnte. Anders ist es dagegen, wenn der Betreuer<br />

nicht einfach untätig bleibt, sondern seine gesetzliche Vertretungsmacht<br />

ausübt und über die Behandlung entscheidet. Dann liegt nämlich ein Rechtsakt<br />

des Betreuers vor, den das Vormundschaftsgericht genehmigen könnte 43 . Das<br />

gilt unabhängig von Art und Form der Entscheidung, ob er also eine Einwilligung<br />

erstmals erteilt, ob er eine frühere Einwilligung widerruft oder ob er sie<br />

von vorneherein verweigert. Denn auch bei Widerruf oder Verweigerung der<br />

Einwilligung handelt er aktiv als gesetzlicher Vertreter des Patienten.<br />

Von diesen verschiedenen Entscheidungsformen erfasst § 1904 BGB seinem<br />

Wortlaut nach nur die Einwilligung in gefährliche und folgenschwere ärztliche<br />

Maßnahmen. Von seinem Zweck her gesehen - dem Schutz vor dem Missbrauch<br />

der Vertretungsmacht durch die präventive Kontrolle des Vormundschaftsgerichts<br />

- muss diese Vorschrift jedoch immer gelten, wenn der Betreuer<br />

seine Vertretungsmacht ausübt 44 . Deshalb ist § 1904 BGB über seinen<br />

42 MünchKommBGB/Schwab (Fn. 25), § 1904 BGB Rn. 10; Palandt/Diederichsen,<br />

BGB, 60. Aufl. 2001, Einf. v. § 1896 Rn. 9; Bienwald, <strong>Betreuung</strong>srecht, 3. Aufl.<br />

1999, § 1904 BGB Rn. 1, 16; Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl. 2000, § 1904 BGB<br />

Rn. 24; Mayer, Medizinische Maßnahmen an Betreuten, 1995, 124 f.; Eberbach,<br />

MedR 2000, 267 (269); anders Winkler-Wilfurth, <strong>Betreuung</strong> und Heilbehandlung,<br />

Diss. Regensburg 1992, 139 f.; für den Abbruch der Behandlung auch Kutzer, NStZ<br />

1994, 110 (114); Schöch, NStZ 1995, 153 (156).<br />

43 Fröschle, JZ 2000, 72 (80).<br />

44 Im Ergebnis ebenso BGHSt 40, 257 (261 f.); OLG Frankfurt/M. NJW 1998, 2747<br />

(2748); Winkler-Wilfurth (Fn. 42), 139 f.; Kutzer, NStZ 1994, 110 (114); Schöch,<br />

NStZ 1995, 153 (156); Helgerth, JR 1995, 338 (340); dagegen Wagenitz/Enders,<br />

FamRZ 1998, 1256 (1257); vgl. im übrigen die Nachweise in Fn. 42. Nicht das Un-<br />

148 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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