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Betrifft: Betreuung 4

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Volker Lipp<br />

Maßgebend ist also in dieser Konstellation, ob und welche Behandlung dem<br />

Interesse des Patienten entspricht. Häufig wird die Frage allerdings dahin<br />

formuliert, ob der Abbruch der Behandlung und damit der Tod im Interesse<br />

des Patienten liege 31 . Damit stünde die Antwort bereits fest, weil der staatlich<br />

bestellte Betreuer im Hinblick auf Art. 2 II 1 GG das Leben des Patienten nicht<br />

bewerten und deshalb nicht sagen kann, dass er besser sterben solle 32 . Dabei<br />

wird übersehen, dass schon die Zustimmung des Betreuers zur Behandlung -<br />

und d.h. auch zur weiteren Behandlung - dem Interesse des Patienten entsprechen<br />

muss. Nicht der Abbruch, sondern die Behandlung bedarf daher der<br />

Rechtfertigung aus dem Interesse des Patienten 33 . Diese Unterscheidung gewinnt<br />

um so größere praktische Bedeutung, je mehr die Medizin das Leben<br />

verlängern kann, denn nicht alles, was medizinisch möglich ist, entspricht dem<br />

Interesse des Patienten.<br />

Die folgenden Hinweise mögen diese allgemeine Aussage verdeutlichen: Stets<br />

dem Interesse des Patienten entsprechen Basispflege und Basisversorgung,<br />

Schmerzbehandlung und ggf. Sterbebegleitung 34 . Eine Behandlung des Grundleidens<br />

oder akuter Krankheiten dürfte dagegen nur dann im Interesse des<br />

Patienten liegen, soweit sie noch ärztlich sinnvoll erscheint und nicht nur das<br />

Leiden verlängert 35 . Auch eine Weiterbehandlung nach dem irreversiblen Verlust<br />

des Bewusstseins über die eben beschriebene Basisversorgung hinaus<br />

dürfte vom Interesse des Patienten her nicht begründbar zu sein 36 . Problematisch<br />

ist hier weniger die rechtliche als vielmehr die tatsächliche Frage, wann<br />

der Verlust des Bewusstseins wirklich unwiderruflich ist. Ausgeschlossen sind<br />

dagegen alle wirtschaftlichen Überlegungen zu den Kosten der weiteren Behandlung,<br />

weil sie nicht vom Wohl des Betreuten her legitimierbar sind. Das<br />

Vermögen des Betreuten dient ihm und nicht den mutmaßlichen Erben, ist<br />

daher auch nicht für sie zu erhalten. Auch die Verteilung knapper medizinischer<br />

Ressourcen ist keine Frage seines Wohls.<br />

<strong>Betreuung</strong>srecht, 1992, 124 ff.; MünchKommBGB/Schwab (Fn. 25), § 1901 BGB<br />

Rn. 4.<br />

31 Merkel, ZStW 107 (1995), 545 (573 f.); Vogel, MDR 1995, 337; Bienwald, FamRZ<br />

1998, 1138 f.; Nickel, MedR 1998, 520 (522); vgl. auch die Nachweise in Fn. 32.<br />

32 So z.B. AG Hanau BtPrax 1997, 82 (83); Jürgens, BtPrax 1998, 159 (160); Seitz,<br />

ZRP 1998, 417 (419); dagegen zutreffend Saliger, KritV 81 (1998), 118 (132 ff.).<br />

33 Taupitz (Fn. 8), A 18 f.<br />

34 Ebenso Spickhoff, NJW 2000, 2297 (2298); Taupitz (Fn. 8), A 17 f.<br />

35 Insoweit besteht Übereinstimmung mit den Richtlinien der Ärzteorganisationen in<br />

Deutschland und der Schweiz (oben Fn. 19); vgl. auch Opderbecke/Weißauer,<br />

MedR 1998, 395 (397); Verrel, JR 1999, 5 (6).<br />

36 Vgl. Schönke/Schröder/Eser (Fn. 8), Vorbem. §§ 211 ff. StGB Rn. 29 mwN.<br />

146 VormundschaftsGerichtsTag e.V.

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