Betrifft: Betreuung 4
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Patientenautonomie und Sterbehilfe<br />
Unaufschiebbare Maßnahmen sind zulässig, wenn sie dem mutmaßlichen<br />
Willen des Patienten entsprechen. Ist die Behandlung nicht vom Willen des<br />
Patienten her zu rechtfertigen, muss sie beendet werden. Weil damit schon die<br />
Befugnis zur Behandlung entfällt, liegt im Abbruch der Behandlung keine<br />
Tötung des Patienten.<br />
III. Die Verwirklichung der Patientenautonomie durch die <strong>Betreuung</strong><br />
Die Patientenautonomie bleibt jedoch ein hehrer Grundsatz ohne praktische<br />
Bedeutung, wenn es keine Mittel gibt, die Entscheidung des Patienten über Art<br />
und Umfang der Behandlung gegenüber Arzt und Krankenhaus auch durchzusetzen.<br />
Es geht nunmehr um die Verwirklichung der Patientenautonomie. Normalerweise<br />
ist der Patient dazu selbst in der Lage. Gerade am Ende des Lebens<br />
ist das aber meist anders. Steht der Patient unter Einfluss starker<br />
Schmerzmittel oder ist er völlig bewusstlos, kann er seine Wünsche gegenüber<br />
dem Arzt nicht mehr selbst geltend machen und durchsetzen. Es liegt dann im<br />
Belieben des Arztes, ob er etwa eine Patientenverfügung befolgt. Soll hier die<br />
Verwirklichung der Patientenautonomie nicht allein dem Arzt überlassen bleiben,<br />
gegen den sie ja gerade gerichtet ist, muss ein Dritter die Entscheidung<br />
des Patienten durchsetzen können.<br />
Hat der Patient keine private Vorsorge getroffen und selbst keine Vertrauensperson<br />
bevollmächtigt, obliegt diese Aufgabe dem Betreuer.<br />
1. Der Betreuer hat die Wünsche des Patienten als dessen gesetzlicher Vertreter<br />
gegenüber Arzt und Krankenhaus durchzusetzen und damit die Patientenautonomie<br />
zu verwirklichen. Die Bindung an die Wünsche des Betreuten ist in<br />
§ 1901 III BGB gesetzlich verankert und stellt ein Grundprinzip der <strong>Betreuung</strong><br />
dar. Sie umfasst auch Wünsche des Patienten hinsichtlich des Ob und Wie<br />
seiner Behandlung am Ende des Lebens. Das gilt auch für den Wunsch, wie es<br />
die Begründung zum <strong>Betreuung</strong>sgesetz sehr vorsichtig formuliert hat, „...in der<br />
letzten Lebensphase nicht sämtliche denkbaren lebens- aber auch schmerzverlängernden<br />
medizinischen Möglichkeiten einzusetzen“ 21 . Der Betreuer muss<br />
also die Einwilligung in die (weitere) Behandlung erteilen oder sie umgekehrt<br />
versagen, d.h. ihren Abbruch anordnen, soweit dies der Patient wünscht 22 , -<br />
wenn dies seinem Wohl nicht widerspricht (§ 1901 III 1 BGB).<br />
a. Damit ist die entscheidende Frage gestellt: Wann darf sich der Betreuer über<br />
den Wunsch des Patienten nach einem Ende der Behandlung hinwegsetzen?<br />
Darf er ihn entgegen seinem Wunsch, also zwangsweise behandeln lassen?<br />
21 BT- Drucks. 11/4528, 142.<br />
22 Im Ansatz ebenso Bernsmann, ZRP 1996, 87 (92), allerdings ohne die entscheidende<br />
Frage nach dem Verhältnis von Wunsch und Wohl aufzuwerfen.<br />
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