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Betrifft: Betreuung 4

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Patientenautonomie und Sterbehilfe<br />

Unaufschiebbare Maßnahmen sind zulässig, wenn sie dem mutmaßlichen<br />

Willen des Patienten entsprechen. Ist die Behandlung nicht vom Willen des<br />

Patienten her zu rechtfertigen, muss sie beendet werden. Weil damit schon die<br />

Befugnis zur Behandlung entfällt, liegt im Abbruch der Behandlung keine<br />

Tötung des Patienten.<br />

III. Die Verwirklichung der Patientenautonomie durch die <strong>Betreuung</strong><br />

Die Patientenautonomie bleibt jedoch ein hehrer Grundsatz ohne praktische<br />

Bedeutung, wenn es keine Mittel gibt, die Entscheidung des Patienten über Art<br />

und Umfang der Behandlung gegenüber Arzt und Krankenhaus auch durchzusetzen.<br />

Es geht nunmehr um die Verwirklichung der Patientenautonomie. Normalerweise<br />

ist der Patient dazu selbst in der Lage. Gerade am Ende des Lebens<br />

ist das aber meist anders. Steht der Patient unter Einfluss starker<br />

Schmerzmittel oder ist er völlig bewusstlos, kann er seine Wünsche gegenüber<br />

dem Arzt nicht mehr selbst geltend machen und durchsetzen. Es liegt dann im<br />

Belieben des Arztes, ob er etwa eine Patientenverfügung befolgt. Soll hier die<br />

Verwirklichung der Patientenautonomie nicht allein dem Arzt überlassen bleiben,<br />

gegen den sie ja gerade gerichtet ist, muss ein Dritter die Entscheidung<br />

des Patienten durchsetzen können.<br />

Hat der Patient keine private Vorsorge getroffen und selbst keine Vertrauensperson<br />

bevollmächtigt, obliegt diese Aufgabe dem Betreuer.<br />

1. Der Betreuer hat die Wünsche des Patienten als dessen gesetzlicher Vertreter<br />

gegenüber Arzt und Krankenhaus durchzusetzen und damit die Patientenautonomie<br />

zu verwirklichen. Die Bindung an die Wünsche des Betreuten ist in<br />

§ 1901 III BGB gesetzlich verankert und stellt ein Grundprinzip der <strong>Betreuung</strong><br />

dar. Sie umfasst auch Wünsche des Patienten hinsichtlich des Ob und Wie<br />

seiner Behandlung am Ende des Lebens. Das gilt auch für den Wunsch, wie es<br />

die Begründung zum <strong>Betreuung</strong>sgesetz sehr vorsichtig formuliert hat, „...in der<br />

letzten Lebensphase nicht sämtliche denkbaren lebens- aber auch schmerzverlängernden<br />

medizinischen Möglichkeiten einzusetzen“ 21 . Der Betreuer muss<br />

also die Einwilligung in die (weitere) Behandlung erteilen oder sie umgekehrt<br />

versagen, d.h. ihren Abbruch anordnen, soweit dies der Patient wünscht 22 , -<br />

wenn dies seinem Wohl nicht widerspricht (§ 1901 III 1 BGB).<br />

a. Damit ist die entscheidende Frage gestellt: Wann darf sich der Betreuer über<br />

den Wunsch des Patienten nach einem Ende der Behandlung hinwegsetzen?<br />

Darf er ihn entgegen seinem Wunsch, also zwangsweise behandeln lassen?<br />

21 BT- Drucks. 11/4528, 142.<br />

22 Im Ansatz ebenso Bernsmann, ZRP 1996, 87 (92), allerdings ohne die entscheidende<br />

Frage nach dem Verhältnis von Wunsch und Wohl aufzuwerfen.<br />

<strong>Betrifft</strong>: <strong>Betreuung</strong> 4 143

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